Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.09.2004 – 2 Ta 192/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0924.2TA192.04.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der die Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss des Rechtspflegers vom 24.06.2004 aufgehoben.

Gründe

1

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.06.2004, mit dem der Rechtspfleger die dem Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren gewährte Prozesskostenhilfe aufgehoben hat. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2004 zugestellt. Am gleichen Tag ging beim Arbeitsgericht ein Telefax ein, bei dem der Name des Klägers auf der Kopfleiste angegeben ist. Das Schriftstück beinhaltet eine Mitteilung der Agentur für Arbeit an den Beschwerdeführer über die Zahlung eines Überbrückungsgeldes nach § 57 SGB III. Der Rechtspfleger richtete an den Beschwerdeführer unter dem 28.06.2004 ein Schreiben, in dem er ihm mitteilte, dass es einer förmlichen Einlegung der sofortigen Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist bedürfe. Außerdem wies er darauf hin, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit entsprechenden Belegen und Nachweisen beizufügen sei. Am 12.07.2004 ging beim Arbeitsgericht eine ausgefüllte Erklärung des Beschwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, auf deren Inhalt (Bl. 32, 33 des PKH-Heftes) hiermit Bezug genommen wird. Der Rechtspfleger wies den Beschwerdeführer noch am gleichen Tage darauf hin, dass es nach wie vor der förmlichen Einlegung der sofortigen Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist bedürfe.

2

Nachdem mittlerweile Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden waren, erschien der Beschwerdeführer am 16.08.2004 auf der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und erklärte, die Einreichung der geforderten Unterlagen innerhalb der Beschwerdefrist sei als sofortige Beschwerde zu werten.

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Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 16.08.2004 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da nach seiner Auffassung innerhalb der Rechtsmittelfrist keine als sofortige Beschwerde zu wertende Erklärung des Beschwerdeführers eingegangen sei.

4

II. Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers war das Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend als sofortige Beschwerde auszulegen. Zwar ist dem Rechtspfleger zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer vor seinem Erscheinen vor der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts am 16.08.2004 keinen Schriftsatz beim Arbeitsgericht eingereicht hat, in dem dieser ausdrücklich erklärt hat, er wolle von dem zulässigen Rechtsmittel einer "sofortigen Beschwerde" Gebrauch machen. Der Aufhebungsbeschluss des Rechtspflegers war zum Zeitpunkt seines Erlasses aus zutreffenden Gründen vom Rechtspfleger erlassen worden ist, weil der Beschwerdeführer trotz mehrerer Hinweise keinen Nachweis über eine mögliche Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis dahin erbracht hatte. Hierzu wäre er jedoch nach § 120 Abs. 4 ZPO verpflichtet gewesen.

5

Jedoch war entgegen der Auffassung des Rechtspflegers das Fehlen einer förmlichen Erklärung des Beschwerdeführers, dass er das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlege, unschädlich. Dem Rechtspfleger mag noch zugestanden werden, dass die bloße kommentarlose Übersendung des Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit an den Beschwerdeführer wegen der Zahlung eines Überbrückungsgeldes möglicherweise noch nicht als die Einlegung eines Rechtsmittels ausgedeutet werden konnte. Daraufhin hat der Rechtspfleger den Beschwerdeführer hingewiesen, er müsse zusätzlich auch noch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit entsprechenden Belegen und Nachweisen beifügen. Wenngleich diese Auffassung des Rechtspflegers von der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht geteilt wird, weil eine solche Verpflichtung im Gesetz im Rahmen von § 120 Abs. 4 ZPO nicht normiert ist, so kam der Beschwerdeführer trotzdem innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist dieser Verpflichtung nach. Er legte am 12.07.2004 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 31, 32 des PKH-Heftes) dem Arbeitsgericht vor. Spätestens zu diesem Zeitpunkt brachte der Beschwerdeführer als juristischer Laie hinreichend deutlich zum Ausdruck, was sein tatsächliches Begehren gegenüber dem Gericht ist. Er wollte dem Gericht den Nachweis erbringen, dass eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich nicht eingetreten ist. Spätestens die Vorlage dieses Schriftstückes hätte den Rechtspfleger veranlassen müssen, das tatsächliche Rechtsbegehren in der gebotenen Weise auszudeuten. Legt eine Partei im Nachverfahren eine derartige Erklärung unter diesen Umständen vor und ist zudem noch erkennbar, dass es sich bei der Partei um einen ausländischen Mitbürger handelt, dann bringt die Partei damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, was ihr tatsächliches Rechtsbegehren ist. Das Beharren des Rechtspflegers auf Abgabe einer förmlichen Erklärung war zu formalistisch und wurde den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht.

6

In der Sache selbst hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage des an ihn gerichteten Bescheides der Agentur für Arbeit über die Zahlung eines Überbrückungsgeldes und in der zudem noch abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die geradezu mustergültig ausgefüllt ist, den Nachweis erbracht, dass keine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der letzten Überprüfung eingetreten ist.

7

Damit war auch der entsprechende Beschluss des Rechtspflegers nachträglich wieder aufzuheben, weil er mit der objektiven Rechtslage nicht übereingestimmt hat.

8

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch diesen Beschluss nicht beschwert, ein Beteiligter, bei dem eine Beschwer vorläge, ist nicht vorhanden.