Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.09.2004 – 7 Sa 394/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0927.7SA394.04.0A

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2004 - 1 Ca 4714/03 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von anteiligem Arbeitsentgelt des Streitverkündeten verlangen kann.

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Der Streitverkündete war bei dem Beklagten im Zeitraum von Juli 2002 bis August 2003 als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Nettoverdienst belief sich im Zeitraum Oktober 2002 bis August 2003 auf folgende Beträge:

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Oktober 2002 1.490,77 EUR

November 2002 1.413,75 EUR

Dezember 2002 1.378,75 EUR

Januar 2003 1.455,26 EUR

Februar 2003 1.316,37 EUR

März 2003 1.423,89 EUR

April 2003 1.426,86 EUR

Mai 2003 1.335,08 EUR

Juni 2003 1.489,99 EUR

Juli 2003 1.404,36 EUR

August 2003 1.316,16 EUR

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In der Novemberabrechnung, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 69 d. A verwiesen wird, wies der Beklagte einen Abzug von 250,- EUR (netto) unter der Bezeichnung "Vorschuss" aus.

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Ausweislich des dem Beklagten spätestens am 05.10.2002 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D. vom 02.10.2002, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 12 f. d.. A. Bezug genommen wird, standen der Klägerin nach dem vollstreckbaren Vergleich vom 20.05.1997, ein Anspruch auf Unterhaltsrückstand für die Zeit von Februar 2001 bis September 2002 in Höhe von 9.234,99 EUR zu sowie monatlich zahlbarer Unterhalt beginnend ab Oktober 2002 in Höhe von 531,74 EUR nebst Kosten.

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Nach den vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen hatte zugunsten des Streitverkündeten monatlich ein Betrag in Höhe von 558,54 EUR pfandfrei zu bleiben.

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Trotz der Pfändung zahlte der Beklagte an den Streitverkündeten im Zeitraum von Oktober 2002 bis einschließlich Februar 2003 das volle Nettoarbeitsentgelt aus und führte in den Monaten März 2003 bis August 2003 von dem Nettoarbeitsentgelt jeweils nur 531,74 EUR an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten der erfolgten Zahlungen wird auf die Aufstellungen gemäß Bl. 20 und 30 d. A. Bezug genommen.

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Mit ihrer am 21.11.2003 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der pfändbaren Nettogehaltsanteile der Arbeitsvergütung des Streitverkündeten für den Zeitraum Oktober 2002 bis August 2003 und hat gleichzeitig dem Schuldner den Streit verkündet.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.215,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 932,23 € ab dem 10.11.2002, weiteren 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 944,70 € ab dem 10.12.2002, weiteren 5 % 820,21 € ab dem 10.01.2003, weiteren 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 896,72 € ab dem 10.02.2003, weiteren 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 757,83 € ab dem 10.03.2003, weiteren 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 333,61 € ab dem 10.04.2003, weiteren 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 336,58 € ab dem 10.05.2003, weiteren 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 244,80 € ab dem 10.06.2003, weiteren 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 408,71 € ab dem 10.07.2003, weiteren 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 314,08 € ab dem 10.08.2003 sowie weiteren 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 225,88 € ab dem 10.09.2003 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat seinerseits Herrn A., A-Straße, A-Stadt, den Streit verkündet und begehrt im Wege der Drittwiderklage vom Streitverkündeten D. die Freistellung von dem Klageanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten sowie von weiteren Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten, soweit diese aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts A-Stadt vom 27.09.2002 gegenüber dem Beklagten B. von der Klägerin D. geltend gemacht werden.

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Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin ein titulierter Unterhaltsanspruch zustehe. Er bestreitet die Behauptung, dass der Streitverkündete D. keine Unterhaltsleistungen erbracht habe und diesem lediglich ein Betrag in Höhe von 558,54 € als eigener notwendiger Unterhalt zu belassen gewesen sei. Jedenfalls stehe der Klägerin für den Monat November 2002 lediglich ein Betrag in Höhe von 854,70 €, nicht aber in Höhe von 944,70 € zu.

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Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Beklagten daraufhin durch Urteil vom 10.03.2004 - 1 Ca 4714/03 - verurteilt, an die Klägerin 6.125,28 EUR nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 81 bis 85 d.A. Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 26.04.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 24.05.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 15.07.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 21.06.2004 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 26.07.2004 einschließlich verlängert worden war.

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Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Streitverkündete D. habe in dem fraglichen Zeitraum von September 2001 bis August 2003 seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin durch Zahlung erfüllt; in diesem Zeitraum seien keine Unterhaltsrückstände gegeben bzw. entstanden. Auch kenne der Beklagte die titulierte Forderung nicht.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2004 - 1 Ca 4714/03 - die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu dass der Streitverkündete im fraglichen Zeitraum von September 2001 bis August 2003 seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin erfüllt habe. Darauf komme es zudem nicht an. Im Übrigen sei es allein Sache des Streitverkündeten, falls er Zahlungen geleistet habe, die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung einzuleiten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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II. Das Rechtsmittel hat in der Berufung jedoch keinen Erfolg.

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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages von der Beklagten verlangen kann.

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Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 829 Abs. 1, 836 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 611 BGB und der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung. Aufgrund des im Tatbestand genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts D-Stadt wurden die Forderungen des Streitverkündeten D. gegen den Beklagten auf Zahlung des Nettoarbeitsentgelts mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beklagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen. Demgemäß war im Oktober 2002 der pfändbare Arbeitsanteil der Arbeitsvergütung des Streitverkündeten nicht an diesen, sondern an die Klägerin zu zahlen. Nach dem im Verfahren der vorliegende Beschluss des Landgerichts D-Stadt vom 09.04.2003 (vgl. Bl. 53 ff. d.A.) steht fest, dass dem Streitverkündeten D. monatlich lediglich ein Betrag in Höhe von 558,54 EUR als eigener notwendiger Unterhalt zu belassen ist. Nachdem der Streitverkündete dieses im Verfahren selbst als zutreffend bestätigt, ist das Bestreiten des Beklagten, was das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, hinsichtlich des zu belassenen Selbstbehalts unsubstantiiert und unbeachtlich. Die Kammer folgt auch ausdrücklich dem Arbeitsgericht, dass soweit der Beklagten weiter bestreitet, dass der Klägerin ein titulierter Unterhaltsanspruch zusteht, dies unerheblich ist. Insoweit handelt es sich, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, um eine Einwendung, die sich gegen die Forderung selbst richtet. Einwendungen gegen die Forderung, wegen der vollstreckt wird, kann der Drittschuldner dem Gläubiger aber nicht im Einziehungsprozess entgegensetzen. Gleiches gilt hinsichtlich des Bestreitens des Beklagten, dass der Streitverkündete D. keine Unterhaltsleistungen erbracht hat. Auch dabei handelt es sich um eine Einwendung gegen die vollstreckte Forderung.

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Nach alledem hat das Arbeitsgericht der Klage zu Recht ganz überwiegend stattgegeben. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Es beschränkt sich darauf, die zutreffende Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts in Abrede zu stellen. Da das Berufungsvorbringen keinen neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag enthält, der eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.