Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.09.2004 – 6 Sa 198/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0930.6SA198.04.0A

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27.01.2004 - AZ: 6 Ca 1681/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 05.11.2003 Gehaltszahlungen für den Zeitraum April bis Oktober 2003 von den Beklagten zu 1. bis 4. neben der gesetzlichen Verzinsung gefordert, wobei die Höhe der geltend gemachten Bezüge nicht streitig ist.

2

Die Klägerin hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass sie seit 01.08.1973 bei der Fa. F. GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger als kaufmännische Angestellte beschäftigt gewesen sei, wobei der letzte Vertragsarbeitgeber die Fa. Y - Druck GmbH das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.03.2003 zum 29.02.2004 gekündigt habe, wobei eine Freistellung ab 20.05.2003 vorgenommen worden sei. Im Kündigungsschutzverfahren gegen die erklärte Kündigung sei ein der Klage stattgebendes bestandskräftiges Versäumnisurteil ergangen.

3

Die Klägerin hat die Zahlungsverpflichtung der Beklagten im Wesentlichen damit begründet, dass diese zum Einen in kumulativer Zusammenarbeit die frühere Z. GmbH, Rechtsvorgängerin der Fa. Y. - GmbH, zerschlagen hätten, als sie alle wichtigen Aufträge der Hauptkunden aus der Z. herausgenommen hätten, um sie der Z. International S. zuzuschlagen, was bereits ab Juni 2002 der Fall sei.

4

Am 13.01.2003 sei der Wechsel des Firmennamens Fa. Großdruckerei G.H. F. GmbH in Y- Druck GmbH beschlossen worden und am 29.03.2003 habe die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, woraufhin der Beklagte zu 4. zum einzelvertretungsberechtigten Liquidator bestellt worden sei, was am 17.04.2003 in das Register eingetragen worden sei.

5

Da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei, sei die Gesellschaft am 10.04.2003 aufgelöst worden, was von Amts wegen eingetragen worden sei.

6

Am 10.04.2003 sei die Beklagte zu 1. mit dem Geschäftsführer I., dem Beklagten zu 4., in das Handelsregister eingetragen worden und zwar entspreche der Geschäftsgegenstand: Vertrieb von Druckerzeugnissen aller Art; dem Gegenstand der früheren Z. GmbH.

7

Am 18.03.2003 sei die Beklagte zu 3. in das Handelsregister eingetragen worden, wonach sie kaufmännische Dienstleistungen aller Art, insbesondere Buchhaltungstätigkeiten sowie Kooperation mit Finanzdienstleistungen, Unternehmensberatung etc. betreiben wolle.

8

Die Beklagte zu 2. sei ebenfalls im Jahre 2003 mit dem Geschäftsführer H., der auch Geschäftsführer der Beklagten zu 3. sei, gegründet worden.

9

Die Beklagte zu 2. beschäftige die Hauptbelegschaft der Fa. Y - Druck GmbH, die an die Beklagte zu 1. verliehen würden.

10

§ 613 a BGB sei zudem als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren weil dadurch der Besitzstand, also die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer geschützt werden sollen,

11

Auch seien die Wesentlichen materiellen sächlichen Betriebsmittel, die EDV - Anlage und die kompletten Büroanlagen von der Fa. Y - Druck GmbH, auf die Beklagte zu 1. übergegangen.

12

Die Klägerin hat beantragt:

13

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 12.096,91 € brutto zu bezahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

14

aus 820,11 € seit dem 05.05.2003

15

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

16

aus 820,11 € seit dem 05.06.2003

17

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

18

aus 820,11 € seit dem 05.07.2003

19

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

20

aus 820,11 € seit dem 05.08.2003

21

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

22

aus 820,11 € seit dem 05.09.2003

23

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

24

aus 820,11 € seit dem 05.10.2003

25

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

26

aus 820,11 € seit dem 05.11.2003

27

Die Beklagten beantragen,

28

die Klage abzuweisen.

29

Sie bringen vor, dass die Beklagte zu 1. ausschließlich im Bereich der Endfertigung tätig sei und sie nicht mit sächlichen Mitteln der Fa. Y. - Druck GmbH produziere und vertreibe. Die Beklagte zu 1. habe auch keine sächlichen Betriebsmittel gekauft, sondern den Collator, der zur Endfertigung der anderswo gedruckten Formate benötigt werde, nach einer Versteigerung im Insolvenzverfahren von einer Schweizer Firma geleast.

30

Die Beklagte zu 2. beschäftige von ehemals 69 Mitarbeitern der Y. - Druck GmbH 31, wobei dies im Dezember 2003 auf 22 Vollzeit- und 4 Geringfügigbeschäftigte abgeschmolzen sei.

31

Die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges im Sinne des § 613 a BGB lägen nicht vor, wobei auch nicht aus Gründen einer vorsätzlichen, bewussten Umgehung dieser Vorschrift ein Anspruch der Klägerin abgeleitet werden könne. Die Insolvenzsituation der Y. - Druck GmbH sei weitestgehend durch die Kündigung und Fälligstellung der Kreditlinien durch die kontoführenden Banken veranlasst worden, was auch letztlich zur Betriebsstilllegung und Versteigerung des Anlagevermögens der Y. - Druck GmbH geführt hätte.

32

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27.01.2004 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Lohnanspruch der Klägerin deshalb nicht gegeben sei, weil zwischen ihr und den Beklagten zu 1. bis 4. kein Arbeitsverhältnis besteht und deshalb auch Annahmeverzugsansprüche nicht gegeben sein könnten.

33

Der Betrieb der Y. - Druck GmbH sei weder ganz noch teilweise auf die Beklagte zu 1. oder die Beklagte zu 2. übergegangen. Anhand der Kriterien, die das Bundesarbeitsgericht und der Europäische Gerichtshof an das Vorliegen eines Betriebsüberganges aufstellten, könne man keinen Betriebsteilübergang erkennen. Die Klägerin habe lediglich behauptet, dass die Beklagte zu 1. eine der Maschinen, mit der die Y. - Druck GmbH die Endfertigung betrieben habe, gekauft und die Büromöbel und die EDV - Anlage erworben habe. Die EDV - Anlage und die Büromöbel müssten außer Ansatz bleiben, weil es sich um keine abgrenzbaren Betriebsteile handele, die essenzielle Betriebsmittel seien. Die Klägerin sei zudem der Behauptung der Beklagtenseite nicht entschieden entgegengetreten, dass der Collator nicht gekauft, sondern im Rahmen der Zwangsversteigerung versteigert worden sei und von der Beklagten zu 1. lediglich geleast werde. Hierin könne kein rechtsgeschäftlicher Übergang von Betriebsmitteln zur eigenwirtschaftlichen Nutzung von der Y. - Druck GmbH auf die Beklagte zu 1. erkannt werden.

34

Auch ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. sei nicht ersichtlich, weil die Beklagte zu 2. einen gänzlich anderen Geschäftsgegenstand als die Y. - Druck GmbH aufweise.

35

Auch der Umstand, dass I., der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. an den Beklagten zu 2. und 3. gesellschaftsrechtlich beteiligt sei, sei rechtlich unerheblich, da es nicht auf Beteiligungen ankomme, sondern darauf, welche tatsächlichen Vorgänge zu registrieren seien.

36

Ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Gehaltszahlungen sei ebenfalls nicht gegeben, weil allein die Ausnutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, um die Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges im Sinne des § 613 a BGB durch Gründung von neuen Firmen zu umgehen, kein deliktisches Verhalten sei, das einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 4. begründen könne. Inwieweit der Beklagte zu 4. mehr als Gesellschafter der Beklagten zu 1. bis 3. hafte, sei nicht erkennbar.

37

Nach Zustellung des Urteils am 17.02.2004 hat die Klägerin am 17.03.2004 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 17.05.2004 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass das Arbeitsgericht nicht registriert habe, dass der Beklagte zu 4. und Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und bisheriger Geschäftsführer der Fa. Y - Druck GmbH mit Beschluss vom 12.03.2003 zum einzelvertretungsberechtigten Liquidator letzt genannter Firma bestellt worden sei. Hierdurch sei belegt, dass ein Anscheinsbeweis für einen Betriebsübergang gegeben sei, weil der Geschäftsführer einer GmbH persönlich den Betrieb nach Insolvenz der GmbH fortführe.

38

Die Klägerin habe auch behauptet, dass der Collator von der Beklagten zu 1. von der Fa. Industrierat GmbH gekauft worden sei, wofür sie auch Beweis angeboten habe. Danach hätte sich ergeben, dass ein Betriebsteilübergang gegeben sei, weil die Beklagte zu 1. einen teilweisen deckungsgleichen Geschäftsgegenstand wie die Y. - Druck GmbH aufweise, von demselben Geschäftsführer vertreten werde, die Büroeinrichtungen im Wesentlichen übernommen und die Maschine, welche bereits bei Y. - Druck GmbH zur Produktion eingesetzt worden sei, weiter verwende. Auch habe die Beklagte zu 1., die am 07.04.2003 im Handelsregister eingetragen worden sei, jedenfalls ab 01.05.2003 in den Räumen der Y. - Druck GmbH mit den sämtlichen Betriebsmitteln, auch mit dem Collator gearbeitet und alle Produktionsräume und Lagerstätten nebst den dort befindlichen Maschinen und dem Inventar genutzt, da der Zwangsversteigerungstermin erst am 13.05.2003 gewesen sei.

39

Der Beklagte zu 4. habe einen entscheidenden beherrschenden und bestimmenden Einfluss auf die Beklagte zu 1. bis 3. ausgeübt, teils als Liquidator teils als Geschäftsführer und als Freund des Steuerberaters Herrn Hüll, dessen Sohn als Geschäftsführer bei der Beklagten zu 2. und 3. eingesetzt gewesen sei.

40

Der Beklagte zu 4. habe mit dem Steuerberater ein Geflecht konstruiert, um den § 613 a BGB zum Schaden der Arbeitnehmer nicht eingreifen zu lassen, habe den sozialen Besitzstand der Arbeitnehmer geschädigt, woraus sich ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4. als Alleinschuldner oder als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1. bis 3. ergebe.

41

Die Klägerin beantragt:

42

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 12.096,91 € brutto zu bezahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

43

aus 820,11 € seit dem 05.05.2003

44

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

45

aus 820,11 € seit dem 05.06.2003

46

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

47

aus 820,11 € seit dem 05.07.2003

48

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

49

aus 820,11 € seit dem 05.08.2003

50

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

51

aus 820,11 € seit dem 05.09.2003

52

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

53

aus 820,11 € seit dem 05.10.2003

54

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

55

aus 820,11 € seit dem 05.11.2003

56

Die Beklagten beantragen,

57

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

58

Sie verteidigen das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass weder ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte zu 1. noch eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1. bis 3. neben dem Beklagten zu 4. noch eine Eigenhaftung des Beklagten zu 4. anzunehmen sei.

59

Das Arbeitsgericht habe richtig erkannt, dass ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1. nicht vorliege, was auch zahlreichen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz in gleichgelagerten Fällen entspreche.

60

Insbesondere sei nicht in der Zeit vom 01.05.2003 bis 07.05.2003 ein Betriebsübergang erfolgt, weil bis zur Stilllegungsverfügung des Landgerichts Landau die Y. - Druck GmbH über den 30.04.2003 hinaus ihre Betriebstätigkeit fortgesetzt habe, um Restaufträge abzuwickeln. Der Beklagten zu 1. sei auch bis zur Stilllegung des Betriebes der Y - Druck GmbH keine rechtlich erhebliche Nutzung der sachlichen Betriebsmittel gestattet gewesen. Die Beklagte zu 1. habe zudem nur in einem Teilbereich eine Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit der Y. - Druck GmbH aufgewiesen und zwar bei der Endverarbeitung sowie bei bestimmten Verpackungs- und Versandtätigkeiten. Die Beklagte zu 1. habe unstreitig keinen Druckereibetrieb mehr geführt, da das gesamte Anlagenvermögen der Y. - Druck GmbH, auch die Schlosserei, die Druckvorstufen und Druckmaschinen am 13.05.2003 versteigert worden seien.

61

Die Beklagte zu 1. beschäftige ausschließlich Personal, das die Beklagte zu 2. im Personalüberlassungswesen zur Verfügung stelle und zwar noch 24 Arbeitnehmer im Vergleich zu 69 bei der Y. - Druck GmbH. Der Arbeitsplatz der Klägerin, die kaufmännische Angestellte gewesen sei, könne nicht dem Teilbereich, der bei der Beklagten zu 1. vielleicht ausgemacht werden könne, zugeordnet werden, da sie nicht in der Endabfertigung eingesetzt gewesen sei. Die Klägerin benenne als Erwerber des Collators die Industrierat GmbH, wobei darauf hingewiesen werden müsse, dass diese Firma das beauftragte Versteigerungsunternehmen und nicht der Erwerber gewesen sei.

62

Die Krise der Y. - Druck GmbH sei nicht zielgerichtet herbeigeführt worden, sondern beruhe auf exogenen Faktoren und insbesondere auf der Kündigung der Kreditlinien durch die Banken. Der Druckereibetrieb der Y. - Druck GmbH und der Rechtsvorgängerin sei bereits 1998 in Insolvenz geraten und habe sich trotz Kauf durch einen niederländische Investorengruppe nicht mehr erholt, weswegen die beteiligten Banken sich entschlossen hatten, nach einer Sitzung im Dezember 2002, das Kreditengagement zu kündigen.

63

Ein Schadensersatz gegen den Beklagten zu 4. allein oder mit den Beklagten zu 1. bis 3. könne nicht daraus abgeleitet werden, dass die vier Großkunden aus dem Auftragsvolumen der Y. - Druck GmbH herausgenommen worden und einem anderen Unternehmen zugeführt worden seien. Diese Maßnahme sei eine unternehmerische Entscheidung, die nicht justiziabel sei, zumal zwischen Y. - Druck GmbH und Profix International Sund diese mit ihren Kunden korrekt die Aufträge und die Produkte abgerechnet worden seien.

64

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen und zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

65

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die zulässige Berufung ist jedoch deshalb unbegründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, weil der Klägerin kein Anspruch aus Annahmeverzug oder Schadensersatz gegen die Beklagten zusteht.

66

Aus Vertragsgesichtspunkten, § 615 BGB, scheiden nach dem Vorbringen der Klägerseite Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. und 3. aus, weil diese einen völlig anderen Geschäftsinhalt betreiben und einen Geschäftszweck beabsichtigen, als die Y. - Druck GmbH und die Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2. kann ebenso wenig wie die Beklagte zu 3. einen Betrieb oder Betriebsteil übernommen haben, um als Betriebsnachfolger erscheinen zu können, weil der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Betriebsinhabers nicht gegeben ist, so dass auch die Beschäftigung der Hauptbelegschaft der Y. - Druck GmbH keine Rolle spielt, da diese im Rahmen der Personalleasing in andere Unternehmen abgestellt werden sollen.

67

Auch deliktische Ansprüche sind gegen die Beklagte zu 2. und 3. nicht ersichtlich, da beide Firmen weder an der Transaktion der Hauptkundenverträge- und Aufträge noch an sonstigen Vorgängen bei der Y. - Druck GmbH beteiligt gewesen sind. Die Beklagte zu 1. hat auch den Betrieb der Y. - Druck GmbH nicht im Zeitraum ab 01.05.2003 übernommen, weil in der Betriebsstätte noch bis 07.05.2003 tatsächlich gearbeitet worden ist. Erst im Anschluss an die einstweilige Verfügung des Landgerichts Landau gegen die Y. GmbH i. L. sind die Arbeiten eingestellt worden, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Klägerin auch unter den beschäftigten Personen gewesen ist.

68

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Betrieb bis zum 07.05.2003 von der Y. - Druck GmbH i. L. weitergeführt wurde, weil nicht erkennbar ist, dass bereits Anfang Mai 2003 ein Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebes, verbunden mit dem Übergang der Leitungsmacht stattgefunden hat. Die Y. - Druck GmbH hat ihre wirtschaftliche Betätigung gerade nicht vor dem 07.05.2003 eingestellt, da sie zwar am 10.04.2003 im Handelsregister als aufgelöst eingetragen wurde, jedoch die Maschinen und Anlagen zur Fortsetzung des Betriebes nutzen konnte, als auch über das entsprechende Personal verfügt hat, da die Kündigungen der Mitarbeiter, soweit ersichtlich, alle sehr langfristig nach dem 07.05.2003 greifen sollten.

69

Da also Betriebsräume, Maschinen, Anlagen und Personal vorhanden waren, um Restaufträge noch tatsächlich abzuwickeln, spricht alles dafür, dass die bisherige Y. - Druck GmbH den Betrieb fortgesetzt hat, bis es dann zur tatsächlichen Stilllegung gekommen ist und ein Eintreten der Beklagten zu 1. in die Betriebsführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hat. Der Umstand, dass der Beklagte zu 4. der Geschäftsführer der Y. - Druck GmbH und später ab 17.04.2003 auch der einzelvertretungsberechtigte Liquidator dieser Firma gewesen ist und auch Geschäftsführer der Beklagten zu 1., ändert am gefundenen Ergebnis nichts, da es nicht auf die rechtlichen Vertretungen oder Beteiligungsformen ankommt, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, sondern darauf, inwieweit rechtlich fass - und verwertbare Vorgänge dazu geführt haben, dass die Leitungsbefugnis - das Direktionsrecht von der einen juristischen Person auf die andere gewechselt ist. Es muss ein zurechenbares Handeln erkennbar sein, so dass ausgemacht werden könnte, dass I. als Geschäftsführer für die Beklagte zu 2. handelt und dies deutlich getrennt davon, was er als allein vertretungsberechtigter Insolvenzverwalter der Y. - Druck GmbH an rechtsgeschäftlich wirksamen oder rein Tatsächlichem veranlasst. Gerade der Umstand, dass die einstweilige Verfügung gegen die Fa. Y. - Druck GmbH ergangen ist, die über den 17.03.2003 hinaus den Betrieb weiterführte, spricht gegen die Behauptung der Klägerseite, dass die Beklagte zu 1. bereits ab 01.05.2003 als Arbeitgeber die Direktionsbefugnis in dem Betrieb übernommen hatte.

70

Darauf, wie die Beklagte zu 1. zur Nutzung des Collators gekommen ist, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden, weil diese Maschine unstreitig für die Endfertigung eingesetzt wird und die Klägerin in diesem Teilbereich tatsächlich nicht beschäftigt gewesen ist. Denn wenn man in der Nutzung und Übernahme des Collators einen Teilbetriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB sehen wollte, so können nur die Arbeitsvertragsverhältnisse übergehen, die in diesem Teilbereich bestanden haben, wozu die Klägerin als kaufmännische Angestellte nicht zu zählen ist, zumindest fehlt, worauf die Beklagtenseite zu Recht hinweist, entsprechender Parteivortrag.

71

Die Vorgänge, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Verlagerung der Großkundenaufträge schildert, wobei die Berufungskammer die Behauptung der Klägerin zum Nachteil der Beklagten als wahr unterstellt, sind nicht als rechtswidrige Handlungen einzustufen, die zu einem Schadensersatz in der beanspruchten Höhe führen können.

72

Dass in einer Unternehmensgruppe Übernahmen von Vermögenswerten oder Aufträgen oder sonstigen materiellen oder immateriellen Gütern durch Unternehmerentscheidungen vor sich gehen, ist ein auf dem Wirtschaftssektor üblicher Vorgang. Derartige Transaktionen stellen Unternehmensentscheidungen dar, die von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich hinzunehmen sind und keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

73

Auch dann, wenn es so gewesen sein sollte, wie die Klägerseite behauptet, dass die Firmengruppe um Herrn I. die Y. - Druck GmbH zielgerichtet in die Insolvenz geführt haben sollte, so gibt dieses Verhalten keinen Schadensersatzanspruch zu Gunsten der Klägerin ab. Die Klägerin muss schließlich bedenken, dass es der Firmengruppe auch möglich gewesen wäre, den Betrieb selbst dann zu schließen wenn er mit Gewinn geführt worden sein sollte. Dies folgt aus der anerkannten Regelung, wonach ein Betriebsinhaber nicht gezwungen werden kann, einen Betrieb weiterzuführen, wenn er sich zu anderem entschieden hat. Diese allgemeine Handlungsfreiheit und Gewerbebetätigung steht nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen zu, so dass der Weg, wie es zu einer Firmenschließung kommt, zumindest im Verhältnis zum Arbeitnehmer hinzunehmen und lediglich bezüglich der Folgen einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.

74

Dazu zählen beispielsweise die Wirksamkeit der daraus resultierenden Kündigung und die Verfolgung rückständiger Löhne. Die Klägerin macht jedoch, nachdem ihr Vertragsarbeitgeber Y. - Druck GmbH, mangels Masse liquidiert wurde, die volle Vergütung für die Zeit ab April 2003 statt, also noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses. Zu diesem Zeitraum besteht noch ein Vertragsanspruch gegen die Y. - Druck GmbH, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass die Kündigungsschutzklage der Klägerin gegen die Y. - Druck GmbH erfolgreich gewesen ist. Grundsätzlich sind bei diesem Sachverhalt die Arbeitnehmer darauf angewiesen, was bei ihrem Vertragsarbeitgeber an Verwertbarem zur Erfüllung der Gehaltsansprüche vorhanden ist, was ein Blick in die Insolvenzordnung zeigt.

75

Was die Geschäftsvorgänge bei der Y. - Druck und der Beklagten zu 1. und der Z. SARL Straßburg anlangt, zählen diese zu dem nicht überprüfbaren Bereich und deshalb, scheiden auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung aus. Denn wenn eine Handlung rechtlich zulässig ist, kann sie auch dann, wenn sie in eine ansonsten gefestigte Position, der Arbeitsplatz der Klägerin, nachteilig eingreift, nicht durch Schadensersatzverpflichtung sanktioniert werden.

76

Damit steht für die Berufungskammer fest, dass kein deliktisches Verhalten des Beklagten zu 4. mit den Beklagten zu 1. bis 3. gegeben ist und auch eine persönliche Haftung des Beklagten zu 4. ausscheidet, wobei die Berufungskammer ausdrücklich offen lässt, ob angesichts des Klageantrages, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten von 1. bis 4. erreichen will, noch eine Haftung des Beklagten zu 4. als alleiniger Schuldner geprüft werden muss. Dies wäre zwar erforderlich, um festzustellen, wie die Beklagten in Haftung gestellt werden sollen, jedoch kommt es für die Berufungskammer deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, weil auch für den Beklagten zu 4. als Einzelperson, Geschäftsführer oder Liquidator, erkennbar, wie oben ausgeführt, die Vorgänge keinen deliktischen Hintergrund haben.

77

Auch nach § 823 Abs. 2 i. V. m. § 613 a BGB ergibt sich deshalb kein anderes Ergebnis, weil § 613 a BGB kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Zumindest kann auf diese Vorschrift nicht zurückgegriffen werden, wenn die Arbeitgeberseite die tatsächlichen Vorgänge so steuert, dass kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB gegeben ist. Die Rechtsfolge des § 613 a BGB tritt ein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen unter die rechtlichen Normen subsummiert werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist, liegen die Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht vor, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, so dass die Gestaltung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, die das Eingreifen des § 613 a BGB, so wie die Klägerin es sieht, geradezu verhindert, rechtlich akzeptiert ist und nicht Grundlage eines Schadensersatzanspruches sein kann.

78

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin nicht begründet, weswegen das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist. Die Zulassung der Revision findet deshalb nicht statt, weil die Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar nicht erfüllt sind.