Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25.10.2004 – 2 Ta 225/04
ECLI:DE:LAGRLP:2004:1025.2TA225.04.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.08.2004 - in Form der Abhilfeentscheidung der Richterin vom 04.10.2004 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist seit dem 08.03.2004 bei der Beklagten als Bürogehilfin beschäftigt. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien vom 08.03.2004 wird hiermit Bezug genommen.
Die Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.07.2004 zum 31.07.2004 gekündigt. Mit ihrer Klageschrift, für deren Durchführung die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt, begehrt sie die Feststellung, dass diese Kündigung unwirksam sei, die Beklagte verpflichtet sei, sie bis zum 31.12.2004 zu beschäftigen und die Beklagte verpflichtet sei, ihr ordnungsgemäße Abrechnungen für geleistete Überstunden zu erteilen. Im Einzelnen wird hierzu auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 3 - 6 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 26.08.2004 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Klägerin angesichts der kurzfristigen Beschäftigung noch kein Kündigungsschutz zur Verfügung steht und keine sonstigen Gründe gegeben sind, die die Unwirksamkeit dieser Kündigung zur Folge haben. Ein Anspruch der Klägerin auf Abrechnungserteilung für geleistete Überstunden besteht nicht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Seiten 1 - 6 dieses Beschlusses (Bl. 22 - 27 d.A.) hiermit Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und hierbei geltend gemacht, die Kündigung sei hinsichtlich der gewählten Frist offenkundig fehlerhaft, weil sie nicht der gesetzlichen Kündigungsfrist entsprochen habe.
Daraufhin hat das Arbeitsgericht seinen angefochtenen Beschluss teilweise dahingehend abgeändert, dass es der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt hat, soweit sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 15.08.2004 geltend macht. Dem weitergehenden Rechtsmittel hat es nicht abgeholfen.
Auf die Anfrage des erkennenden Gerichts an die Beschwerdeführerin, ob sie angesichts der gegebenen Begründung ihrer sofortigen Beschwerde und der vom Arbeitsgericht getroffenen (teilweisen) Abhilfeentscheidung an ihrem voll umfänglich eingelegten Rechtsmittel festhält, hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG, §§ 567 ff ZPO zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch noch begründet.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet, soweit nicht die Richterin schon in ihrer Abhilfeentscheidung vom 04.10.2004 ihm stattgegeben hat. Das weitere Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn das Rechtsbegehren der Partei hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragstellerin anhand des vorgetragenen Sachverhalts für zutreffend oder vertretbar hält. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet nicht Erfolgsgewissheit, so dass die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen, weil das Hauptsacheverfahren nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe verlagert werden darf. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 2000, 1937; NZA 2001, 1091). Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen aber nur eine entfernte Erfolgschance besteht.
Diesen eingeschränkten Voraussetzungen wird die Klage (mit Ausnahme der Dauer der Kündigungsfrist, die das Arbeitsgericht schon in seiner Abhilfeentscheidung maßgeblich berücksichtigt hat) nicht gerecht. Dies hat das Arbeitsgericht in seinem sehr sorgfältig und umfangreich begründeten ablehnenden Beschluss vom 26.08.2004 ins Einzelne gehend aufgezeigt. Das Beschwerdegericht macht sich diese zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen und sieht insoweit von der erneuten Darstellung dieser Gründe ab. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Beschwerdeschriftsatz dazu auch keine Stellungnahme mehr abgegeben, sondern lediglich die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist gerügt. Das Arbeitsgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung sämtliche Gründe, die gegen das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht - soweit das Rechtsmittel nunmehr dem Beschwerdegericht noch vorliegt - aus zutreffenden Gründen verneint.
Nach alledem war die unbegründete sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden. Ein Rechtsmittel ist damit gegen diese Entscheidung nicht gegeben.