Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.11.2004 – 2 Ta 242/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:1122.2TA242.04.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.08.2004 über die Anordnung von Ratenzahlung aufgehoben.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hat - wenngleich erstmals gegenüber dem Beschwerdegericht - den Nachweis erbracht, dass er derzeit monatlich 140,00 Euro zu seiner Schuldentilgung aufbringt und die Restschuld in unmittelbarer Zukunft nicht getilgt sein wird.

2

Der die Ratenzahlung anordnende Beschluss des Rechtspflegers vom 23.08.2004 war daher aufzuheben.

3

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.