Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.03.2005 – 6 TaBV 44/04
ECLI:DE:LAGRLP:2005:0310.6TABV44.04.0A
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 05.10.2004 - AZ: 3 BV 29/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen.
Gründe
1. Die Beteiligte zu 1) will die fehlende Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beklagten zu 3), der Mitglied des beteiligten Betriebsrates zu 2) bei der Beteiligten zu 1) ist, gerichtlich ersetzen lassen.
Der Antrag, beim Arbeitsgericht am 16.08.2004 eingegangen, ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Beteiligte zu 3) trotz zweier Abmahnungen bereits am Folgetag erneut die Arbeitsstelle vor festgesetztem Ende verlassen habe, wobei wegen des Inhalts der Abmahnungen auf die zu der Akte gereichten Kopien (Bl. 26-27, 31 d. A.) Bezug genommen wird.
Der Beteiligte zu 2) hat die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beteiligten zu 3) mit Schreiben vom 10.08.2004 (Bl. 39-40 d. A.) verweigert, woraufhin die Beteiligte zu 1) das vorliegende Verfahren einleitete.
Zur Begründung weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass der Beteiligte zu 3) sowohl am 13.07.2004 um 13:30 Uhr den Arbeitsplatz verlassen habe, obwohl zulässigerweise unter Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung (künftig BV) 25, die die Arbeitszeiten während der Betriebsferien regelt, die Arbeitszeit bis auf 15:30 verlängert gewesen sei. In dieser Betriebsvereinbarung sei festgelegt, dass die Produktionsarbeitszeit, die regelmäßig von 6:00 Uhr bis 13:30 Uhr dauere, ohne weitere Zustimmungserfordernisse des Beteiligten zu 2) bis auf 15:30 Uhr verlängert werden könne.
Der Beteiligte zu 3) sei dennoch trotz entsprechendem Hinweises eines unmittelbaren Vorgesetzten, dass er nicht vor der Zeit gehen könne, um 13:30 Uhr von seinem Arbeitsplatz weggegangen und habe die Arbeit eingestellt.
Aus diesem Grunde habe man ihm eine Abmahnung unter dem 14.07.2004 erteilt.
Die Betriebsferien, in denen nach der Betriebsvereinbarung Nr. 25 gearbeitet werde, seien vom 12. bis 30.07. (29. bis 31. KW) und vom 09. bis 29.08 (33.-35. KW) gehalten worden, wo die grundsätzliche Schichtdauer von 6.00 Uhr bis 13:30 Uhr auf 15:30 Uhr verlängert worden sei.
In der 32. Kalenderwoche habe man wegen betrieblicher Gründe die Urlaubszeit unterbrochen und im 2-Schichtbetrieb gearbeitet, wobei die Betriebsarbeitszeit bis 22:00 Uhr auf der Grundlage der BV Nr. 27 festgelegt worden sei. Der Kläger habe am 03.08.2004 bis 22:00 Uhr arbeiten müssen, was formgerecht am 29.07.2004 am schwarzen Brett mitgeteilt worden sei, habe dennoch den Arbeitsplatz um 21:00 Uhr ohne Nennung von Gründen verlassen. Deswegen habe man die Abmahnung vom 04.08.2004 erklärt. Dennoch habe der Beteiligte zu 3) auch am 04.08.2004 trotz ordnungsgemäß festgelegtem Arbeitszeitende um 22:00 Uhr, seinen Arbeitsplatz um 21:00 Uhr verlassen, obwohl er von seinem Vorgesetzten aufgefordert worden sei, am Arbeitsplatz zu verbleiben.
Diese beharrliche Arbeitsverweigerung des Beteiligten zu 3) stellte einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, so dass die fehlende Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu ersetzen sei.
Die jeweiligen Arbeitsanordnungen seien deshalb wirksam, weil die beiden Betriebsvereinbarungen gültig seien und das Verhalten des Beteiligten zu 3) trotz seiner relativ langen Betriebszugehörigkeit als beharrliche Arbeitsverweigerung zu werten seien.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
die Zustimmung des Antragsgegners zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitgliedes B. zu ersetzen.
Die Beteiligten zu 2) und zu 3) beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Betriebsferien für 2004 nicht einvernehmlich festgelegt worden seien, weil es auch in einer Sitzung vom 25.11.2003 diesbezüglich keine Einigung gegeben habe. Da somit die BV Nr. 25 nicht angewendet werden könne, sei eine Verlängerung der Frühschicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates nach der BV Nr. 27 nicht möglich.
Es sei lediglich festgestellt worden, dass am 12.07.2004 die Betriebsferien beginnen sollten, während man sich über die Lage der Betriebsferien nicht geeinigt habe, da auch eine Vereinbarung über die Länge der täglichen Arbeitszeit nicht erzielt worden sei. Deswegen sei eine Abmahnung wegen des Verhaltens des Beteiligten zu 3) unbegründet.
Auch die Abmahnung wegen des Verhaltens am 03.08.2004 sei deshalb nicht wirksam, weil die Beteiligte zu 1) fehlerhaft die BV Nr. 27 angewendet habe. Der Beteiligte zu 3) habe um 13:30 Uhr die Arbeit aufgenommen und bis 21:00 Uhr gearbeitet, während er bei Anwendung der BV Nr. 27 die Spätschicht erst um 14:30 Uhr habe antreten dürfen.
Hierauf hat die Beteiligte zu 1) erwidert, dass die Betriebsferien ordnungsgemäß mit dem Betriebsrat vereinbart worden seien, ebenso wie die Unterbrechung der Betriebsferien in der KW 32.
Richtig sei es, dass die Frühschicht nur bis 13:30 Uhr anstelle bis 14:30 Uhr gearbeitet habe, was jedoch am 10.12.2003 mit dem Betriebsrat vereinbart gewesen sei. Eine solche Regelung sei auf der Grundlage der BV Nr. 27 möglich, da unterschiedliche Arbeitszeiten entsprechend der betrieblichen Notwendigkeit festgelegt werden dürften.
Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 05.10.2004 den Antrag zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beteiligte zu 1) nach Übergabe des Abmahnungsschreibens vom 03.08. dem Beteiligten zu 3) habe eine Überlegungsfrist von einem Arbeitstag einräumen müssen, damit dieser die rechtliche Richtigkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen zweiten Abmahnung hätte überprüfen können. Ohne Einräumung einer derartigen Überlegungsfrist könne die fehlende Zustimmung nicht ersetzt werden, zumal der Beteiligte zu 3) an dem fraglichen Tag seine arbeitsvertragliche Hauptpflicht, die übliche Schichtdauer bereits erbracht hatte und es lediglich um ein anteiliges Fehlverhalten wegen der angeordneten Überstundenleistung gehe, was nicht als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung herangezogen werden könne, zumal die Möglichkeit, den Vorwurf rechtlich überprüfen zu lassen, nicht eingeräumt worden sei.
Nach Zustellung der Entscheidung am 24.11.2004 hat die Beteiligte zu 1) am 22.12.2004 Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Abmahnungen vom 13.07.2004 als auch 04.08.204 deshalb berechtigt erteilt worden seien, weil die angeordneten Überstunden in Einklang mit den gültigen Betriebsvereinbarungen gestanden habe und der Beteiligte zu 3) trotz ausdrücklicher Anweisung seiner Vorgesetzten und in Kenntnis der längeren Arbeitszeiten den Betrieb vor Arbeitsende verlassen und deshalb eine beharrliche Arbeitsverweigerung an drei Tagen innerhalb kürzester Frist begangen habe.
Man sei mit dem Beteiligten zu 2) übereingekommen, die Betriebsferien von der 29. bis 35. KW zu legen, mit einer Unterbrechung in der 32. KW.
In diesem Gespräch am 10.12.2003 habe man zudem vereinbart, in der 32. KW im 2-Schicht-Betrieb zu arbeiten, womit klar war, dass die BV Nr. 25 in den KW 29-31 und 33-35 Anwendung finden solle. Der Beteiligte zu 3) räume das vorzeitige Verlassen der Arbeitszeit ein, so dass von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung am 13.07. und 03.08.2004 auszugehen sei, so dass das Vorkommnis am 04.08.2004 eine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.10.2004 - AZ: 3 BV 29/04 - wird abgeändert.
2. Die Zustimmung des Beschwerdegegners zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds, B. (Beteiligter zu 3), wird ersetzt.
Der Beteiligte zu 3) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BV Nr. 27 unwirksam sei, weil der Betriebsrat pauschal auf sein Mitbestimmungsrecht verzichtet habe.
Auch die Abmahnung, welche dem Beteiligten zu 3) am 04.08.2004 erteilt worden sei, sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil in der KW 32 ein 2-Schicht-Betrieb mit je 7 Stunden pro Schicht ohne Überstunden gearbeitet werden sollte, so dass die Anweisung der Beteiligten zu 1), Überstunden zu leisten, von der BV nicht getragen seien.
Für die angeordnete Mehrarbeit sei die Zustimmung des Betriebsrates nicht erfolgt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der vorgelegten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen sowie auf den Beschluss des Arbeitsgerichts, Gründe I (Bl. 97-104 d. A.).
2. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) die fehlende Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur beabsichtigten Kündigung des Beteiligten zu 3) zu ersetzen, als nicht begründet zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdekammer geht dabei davon aus, dass die Abmahnung vom 13.07.2004 zu Recht erteilt wurde, weil der Beteiligte zu 3) ohne rechtfertigenden Grund die Arbeit bereits um 13:30 Uhr verlassen hat, obwohl die Arbeitszeit auf 15:30 Uhr unter Beachtung der BV Nr. 25 verlängert worden ist. Es ist zwar richtig, dass der Betriebsrat in dieser BV Nr. 25 unter Ziffer 3.1, 5. Absatz BV Nr. 25 die Zustimmung für Überstunden bis 16:00 Uhr erteilt hat, wobei die hier beachtliche Arbeitszeit von 06:00 Uhr bis 13:30 Uhr für das Schichtpersonal läuft. Aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten kann, Ziffer 3.1, Abs. 3 die Arbeitszeit von der Betriebsleitung von Montag bis Donnerstag bis 15:30 Uhr verlängert werden, wobei der 13.07.2004 ein Dienstag ist, also von dieser Regelung erfasst wird. Die Beteiligte zu 1) hat sich im Rahmen der BV Nr. 25 gehalten, als sie in der Vorwoche die Arbeitszeit von 13:30 Uhr auf 15:30 Uhr erhöhte und den Beteiligten zu 3) als hiervon betroffen bestimmt hat.
Der Betriebsrat hat insoweit auf sein bestehendes Mitbestimmungsrecht in zulässiger Weise verzichtet, weil er nicht ohne eine Beschränkung der Beteiligten zu 1) pauschale Befugnis eingeräumt hätte, Überstunden anzuordnen, wann immer sie dies für erforderlich erachte. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber bei mitbestimmungspflichtigen Vorgängen im Betrieb die alleinige Verfügungsmöglichkeit eröffnet (BAG Urt. vom 03.06.2003 - AZ: 1 AZR 349/02 -).
Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass im vorliegenden Falle kein solcher Ausschluss des Mitbestimmungsrechtes vorliegt, der die Regelung unzulässig erscheinen lässt, weil sich die BV Nr. 25 auf die Betriebsferien bezieht, also auf einen geringen Umfang des Arbeitsjahres und dabei in 3.1, 3.2 und 4 ins einzeln gehende Vereinbarungen getroffen hat, die sich als Ausübung des Mitbestimmungsrechtes werten lassen, weil die tägliche Arbeitszeit, einschließlich der Pausen und eine Begrenzung der Zustimmung des Betriebsrates bis 16:00 Uhr vorgenommen worden ist. Es ist für zulässig erachtet worden, dass der Betriebsrat seine Zustimmung im Voraus erteilt, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um immer wieder vorkommende Fallgestaltungen dreht. Da deshalb die Zustimmung nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum und in einem zeitlich begrenzten Überstundenrahmen erteilt ist, geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die BV Nr. 25 wirksam ist. Der Beteiligte zu 3) deshalb gegen ordnungsgemäß angeordnete Arbeitspflicht verstoßen hat, als er am 13.07. bereits die Arbeitsstelle um 13:30 Uhr verlassen hat, also 2 Stunden vor regulärem Ende.
Dieser Verstoß rechtfertigt jedoch den gestellten Antrag nicht, weil er für sich genommen keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hier um Überstunden dreht, also nicht um die Erfüllung der eigentlichen vertraglichen Verpflichtung, die in der regelmäßigen Arbeitszeit, die im vorliegenden Falle 35 Stunden pro Woche beträgt, besteht. Bei der Bewertung dieser Fragen ist kein so strenger Maßstab anzulegen, wie der, der anzulegen ist, wenn es um die Verletzung der geschuldeten Hauptpflicht der regelmäßigen Arbeitszeit geht.
Dieser Verstoß des Beteiligten zu 3) vom 13.07.2003 ist auch der einzige, der ihm zum Vorwurf gemacht werden kann, weil sein Verhalten am 03. und 04.08.2004 keine Verletzung gegen angeordnete Arbeitszeit darstellt.
Die Beteiligte zu 1) stützt die Vorwürfe von diesen beiden Taten darauf, dass der Beteiligte zu 3) hätte in der KW 32 in der Nachtschicht bis 22:00 Uhr arbeiten sollen, er aber bereits um 21:00 Uhr jeweils den Arbeitsplatz verlassen hat.
Nach der anwendbaren BV Nr. 27 ist die Frühschicht von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr und die Spätschicht von 14:30 Uhr bis 21:00 Uhr vorgesehen, wobei unter 2.3 geschrieben steht, dass die zeitliche Lage der Frühschicht jeweils gleich bleibt, während bei betrieblicher Notwendigkeit die Spätschicht den jeweiligen Produktionsschwankungen nach oben angepasst werden kann.
Da aber die Beteiligte zu 1) für den fraglichen Zeitraum die 32. KW; die Zeiten der Frühschicht endete, also von dem ausdrücklichen Wortlaut der BV Nr. 27 abgewichen ist, hat sie die Grundlage dieser BV Nr. 27 verlassen, weil lediglich die Spätschicht einer Verlängerungsmöglichkeit unterworfen ist und deren Beginn auf 14:30 Uhr festgelegt worden ist. In der 32. KW sollte jedoch die Frühschicht von 06:00 Uhr bis 13:30 Uhr und die Spätschicht von 13:30 Uhr bis 22:00 Uhr arbeiten, was der Betriebsvereinbarung nicht entspricht und damit das Erfordernis mit sich bringt, für diese Zeitveränderung die Zustimmung des Beteiligten zu 2), des Betriebsrates, einzuholen. Dies ist unstreitig nicht erfolgt, so dass die angeordnete Arbeitszeit in der KW 32 zumindest keine wirksame Überstundenanordnung für den Beteiligten zu 3) enthalten hat, weswegen er auch gegen eine bestehende Arbeitspflicht nicht verstoßen kann.
Für die Beschwerdekammer ist angesichts der Tatsache, dass auch keine mündliche Vereinbarung über die Arbeitszeiten in diesem Zeitraum getroffen wurde, weil beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass von Beginn der Arbeitszeit in diesem Zeitraum nicht, sondern lediglich von 2 x 7-stündigen Schichten dem Gespräch im September 2003 gesprochen wurde, keine Regelungsabrede zu erkennen ist.
Davon, dass in der 29. bis 31. und 33. bis 35. KW Betriebsferien vereinbart wurden, geht die Beschwerdekammer angesichts der Tatsache aus, dass das Betriebskalenderblatt für 2004, betreffend 30. bis 37. KW (Bl. 51 d. A.) die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden vom 12.12.2003 trägt und dort handschriftlich eingetragen ist, dass in den KW´s 29-31 und 33 bis 35 jeweils eine Schicht zu fahren ist, was nur den Urlaubszeitraum angesichts der BV Nr. 25 betreffen kann.
Nach dem Vorstehenden ist dem Beteiligten zu 3) lediglich wegen der Vorfälle am 13.07.2004 eine ordnungsgemäße Abmahnung erteilt worden, welche angesichts der Tatsache, dass es sich um 2 nicht geleistete Überstunden dreht, bei Gewichtung der Betriebszugehörigkeit des Beteiligten zu 3) und der betrieblichen Interessen der Beteiligten zu 1) zugunsten der Betriebszugehörigkeit und damit zugunsten des Beteiligten zu 3) zu werten ist. Damit steht der Beteiligten zu 1) kein Grund zu, dass Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 3) außerordentlich aufzukündigen, weswegen der Beteiligte zu 2) seine Zustimmung zu Recht verweigert hat.
Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 1) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zugelassen.