Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.05.2005 – 10 Sa 936/04

ECLI:DE:LAGRLP:2005:0504.10SA936.04.0A

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.08.2004, AZ: 11 Ca 229/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin.

2

Die 35 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten vom 08.08.1991 bis zum 25.08.2003 als Montiererin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung vom 27.02.2003 gegen Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 18.219,13 €.

3

Am 17.09.2002 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich, der u. a. folgende Bestimmung enthält:

4

"Die C. verpflichtet sich, die Mitarbeiter/-innen, die im Zusammenhang mit diesem Interessenausgleich aus dem Unternehmen ausscheiden und die ihr Interesse an einer Wiedereinstellung bekundet haben, bei Bedarf bevorzugt wieder einzustellen".

5

Am 18.02.2003 trafen die Betriebspartner eine weitere schriftliche Abrede, welche die Überschrift "Verbindliche Vereinbarung zwischen Werkleitung und Betriebsrat der C., Werk C-Stadt, zur Umsetzung des Interessenausgleichs vom 17.09.2002" trägt und die u. a. folgende Bestimmung enthält:

6

Die nach dem 31.03.2003 verbleibenden restlichen 54 direkten Leiharbeiter werden längstens zu folgenden Terminen beschäftigt.

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- 24 bis 31.05.2003

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- 8 bis 30.06.2003

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- 7 bis 30.11.2003

10

- 15 bis 31.12.2003 (incl. 11 Leiharbeiter Wochenende).

11

Die Beklagte unterrichtete den Betriebsrat mit einer schriftlichen Personalanforderung vom 12.12.2003 davon, dass beabsichtigt sei, insgesamt 26 Leiharbeitnehmer über den 31.12.2003 hinaus bis zum 30.06.2004 zu beschäftigen. Der Betriebsrat trat diesem Ansinnen mit Schreiben vom 18.12.2003 entgegen und lehnte die betreffende Maßnahme ab. Gleichwohl beschäftigte die Beklagte ab Januar 2004 zunächst noch 16 Leiharbeiternehmer, einige hiervon auch im früheren Arbeitsbereich der Klägerin als Montierer.

12

Mit Schreiben vom 28.01.2004 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Berufung auf die im Interessenausgleich vom 17.09.2002 enthaltene Bestimmung einen Wiedereinstellungsanspruch geltend. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

13

Mit ihrer am 05.02.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin von der Beklagten zunächst begehrt, sie ab sofort als Montiererin einzustellen und zu beschäftigen. Sie ist der Ansicht, ihr Einstellungsanspruch resultiere aus dem Interessenausgleich sowie aus der zwischen den Betriebspartnern getroffenen Vereinbarung vom 18.02.2003, worin sich die Beklagte verpflichtet habe, die Leiharbeiter bis längstens 31.12.2003 zu beschäftigen. Gegen diese Vereinbarung habe die Beklagte verstoßen. Für den Wiedereinstellungsanspruch sei es unerheblich, ob die Beklagte ihren Bedarf durch eigene Arbeitnehmer oder durch Leiharbeiter decke. Da die Beklagte es abgelehnt habe, sie - die Klägerin - weiterzubeschäftigen, sei sie zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch belaufe sich der Höhe nach auf die im Falle einer Wiedereinstellung zu zahlende Arbeitsvergütung für die Monate Januar bis April 2004.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

15

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, sie ab dem 01.01.2004 als Montiererin für den Montagebereich zu den bei der Beklagten üblicherweise geltenden Bedingungen einzustellen und zu beschäftigen.

16

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.079,20 € brutto zu zahlen, abzüglich durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.823,66 € netto.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte ist der Ansicht, hinsichtlich des Klageantrages zu 1. fehle es bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse. Im Übrigen sei ein Wiedereinstellungs-anspruch der Klägerin nicht entstanden, da sie - die Beklagte - nach dem 31.12.2003 keine eigenen Arbeitnehmer eingestellt habe.

20

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.08.2004 den Klageantrag zu 1. als unzulässig und den Klageantrag zu 2. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 83 bis 86 d. A.) verwiesen.

21

Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.10.2004 zugestellte Urteil am 19.11.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 13.12.2004 begründet.

22

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Feststellungsantrag sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zulässig. In der Sache selbst habe das Arbeitsgericht bei der Auslegung des Interessenausgleichs vom 17.09.2002 die Vereinbarung vom 18.02.2003 nicht ausreichend berücksichtigt. Da nach der Abrede vom 18.02.2003 Leiharbeitnehmer nur noch bis zum 31.12.2003 beschäftigt werden sollten, ergebe sich bei Auslegung des Interessenausgleichs, dass bereits bei Entstehung eines weiteren Arbeitskräftebedarfs dieser durch Wiedereinstellung der gekündigten Arbeitnehmer zu decken sei. Es sei somit nicht wesentlich, dass die Beklagte keine neuen Arbeitsverträge abgeschlossen, sondern Leiharbeitnehmer eingesetzt habe. Der Interessenausgleich sei nur deshalb abgeschlossen worden, weil die Beklagte sich bereit erklärt habe, ihren zukünftigen Arbeitskräftebedarf durch Wiedereinstellung ihrer ehemaligen Arbeitnehmer abzudecken.

23

Die Klägerin beantragt,

24

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, sie ab dem 01.01.2004 als Montiererin für den Montagebereich zu den bei der Beklagten üblicherweise geltenden Bedingungen einzustellen und zu beschäftigen.

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2. Hilfsweise,

27

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.079,20 € brutto zu zahlen abzüglich eines durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.823,66 € netto.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das mit der Berufung angefochtene Urteil.

31

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 78 bis 83 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 09.12.2004 (Bl. 100 bis 103 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 14.01.2005 (Bl. 121 bis 132 d. A.).

Entscheidungsgründe

32

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

33

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1.) als unzulässig und die Zahlungsklage (Klageantrag zu 2.) als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:

34

Die Feststellungsklage der Klägerin (Klageantrag zu 1.) ist bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO bezieht. Nach dieser Vorschrift kann nur das Rechtsverhältnis selbst Gegenstand der Klage sein. Hierzu gehören zwar auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen, nicht hingegen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 256 Rd-Ziffer 3 m. N. a. d. Rspr.). Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, dass zwar die Frage, ob die Beklagte wegen der Nichteinstellung der Klägerin verpflichtet ist, dieser den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen, Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein könnte. Hinsichtlich dieses Rechtsverhältnisses stellt sich indessen die Frage, ob überhaupt eine Verpflichtung der Beklagten zur Wiedereinstellung bestand - worauf der Feststellungsantrag der Klägerin abzielt - als reine Vorfrage bzw. als einzelnes Element bei der Prüfung einer Schadensersatzverpflichtung dar. Diesbezüglich hat auch bereits das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass allein aus dem Bestehen einer Pflicht zur Wiedereinstellung noch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt. Ein solcher wäre vielmehr vom Bestehen weiterer Voraussetzungen (u. a. von einem Verschulden der Beklagten) abhängig. Die (isolierte) Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin zum 01.01.2004 wieder einzustellen, kann somit nicht Gegenstand einer zulässigen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein. Darüber hinaus bezieht sich die von der Klägerin begehrte Feststellung auf ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis, wohingegen ein solches i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ein gegenwärtiges sein muss. Bei der Klage auf Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses bedarf es eines besonderen, von der klagenden Partei darzulegenden Feststellungsinteresses, welches nur gegeben ist, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG, AP Nr. 59 zu § 256 ZPO). Im Streitfall ist weder von der Klägerin dargetan noch ansonsten erkennbar, dass sich aus der nach dem Klageantrag in der Vergangenheit liegenden Wiedereinstellungsverpflichtung der Beklagten allein bereits weitere, noch gegenwärtige Ansprüche der Klägerin ergeben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruches, welcher - wie bereits ausgeführt - vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig ist. Damit kann die vorliegende Feststellungsklage weder dem Rechtsfrieden noch der Prozessökonomie dienen, so dass auch das Feststellungsinteresse zu verneinen ist.

35

Der auf Zahlung gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.

36

Die Unbegründetheit dieses Antrages ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die Klägerin zum 01.01.2004 wieder einzustellen. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt ein diesbezüglicher Wiedereinstellungsanspruch nicht aus den Bestimmungen des Interessenausgleichs vom 17.09.2002. Zwar hat sich die Beklagte in diesem Interessenausgleich verpflichtet, Mitarbeiter/-innen, die im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich aus dem Unternehmen ausscheiden und die ihr Interesse an einer Wiedereinstellung bekundet haben, bei Bedarf bevorzugt wieder einzustellen. Die darin enthaltene Zusage einer bevorzugten Wiedereinstellung bedeutet, dass der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Arbeitnehmers zwischen den externen Bewerbern und den vormaligen Mitarbeitern eine sachgerechte Auswahlentscheidung treffen muss (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.1998, AZ: 7 AZR 25/97). Die Beklagte hat jedoch im Streitfall nach dem 31.12.2003 keine Einstellung im Sinne der betreffenden Bestimmung des Interessenausgleichs vorgenommen. Die bloße (Weiter-) beschäftigung von Leiharbeitnehmern stellt, wie bereits das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, keine Einstellung nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung dar. Die Beklagte hat keine Arbeitsverträge geschlossen; eine Auswahlentscheidung zwischen externen Bewerbern und vormaligen Mitarbeitern war insoweit nicht zu treffen.

37

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Interessenausgleich nicht, dass ein Wiedereinstellungsanspruch bereits dann entsteht, wenn die Beklagte einen zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften hat. Dies kann dem Interessenausgleich nämlich nicht entnommen werden. Betriebsvereinbarungen sind wie Tarifverträge auszulegen. Maßgeblich ist zunächst - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - der Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebspartner im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit diese erkennbar zum Ausdruck gekommen sind. Zu beachten ist dabei der Gesamtzusammenhang der Regelung, weil er auf den wirklichen Willen der Betriebspartner und damit auf den Zweck der Regelung schließen lassen kann (BAG, AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972). Im Streitfall spricht der Wortlaut der betreffenden Regelung gegen die Auslegung der Klägerin. Zwar enthält die Bestimmung auch den Begriff "Bedarf". Dieser bezieht sich jedoch nach der insoweit eindeutigen Formulierung darauf, dass die Beklagte nur dann Wiedereinstellungen vornimmt, falls hierfür ein Bedarf besteht. Keinesfalls lässt sich aus der Bestimmung indessen herleiten, dass die Beklagte bereits bei Vorliegen eines Bedarfs zur Vornahme von Einstellungen verpflichtet sein soll. Ein diesbezüglicher Wille der Betriebspartner ist im Interessenausgleich nicht zum Ausdruck gekommen. Auch aus der zwischen den Betriebsparteien getroffenen Vereinbarung vom 18.02.2003 ergibt sich nichts für das Entstehen eines Wiedereinstellungsanspruchs der Klägerin. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die darin vereinbarte zeitliche Begrenzung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern zumindest mittelbar dem Zweck dienen sollte, einen Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften nach dem 31.12.2003 nicht mehr durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern sondern vielmehr durch den Neuabschluss von Arbeitsverträgen zu decken. Soweit die Beklagte durch die Weiterbeschäftigung von Leiharbeitnehmern über den 31.12.2003 hinaus sowohl gegen die Vereinbarung vom 18.02.2003 als auch u. U. gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG verstoßen hat, so folgt hieraus kein Wiedereinstellungs- und somit auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass ihr auch im Falle der Befolgung der Vereinbarung vom 18.02.2003 verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung gestanden hätten. Sie hätte beispielsweise Produktionsverzögerungen in Kauf nehmen, Produktionsaufträge vorübergehend nicht annehmen oder an Schwesterunternehmen weiterreichen können. Der Nichteinsatz von Leiharbeitnehmern hätte somit keineswegs zwangsläufig dazu geführt, dass die Beklagte Einstellungen im Sinne des Interessenausgleichs vorgenommen hätte. Nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten bestand überdies seinerzeit von Seiten der Konzernleitung ein absoluter Einstellungsstop. Letztlich wäre es Sache des Betriebsrats gewesen, hinsichtlich des weiteren Einsatzes von Leiharbeitnehmern sein Mitbestimmungsrecht - insbesondere in Ansehung der Vereinbarung vom 18.02.2003 - ggfls. im Wege eines Beschlussverfahrens geltend zu machen.

38

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

39

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.