Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.05.2005 – 11 Sa 991/04
ECLI:DE:LAGRLP:2005:0519.11SA991.04.0A
weitere Fundstellen ...
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.10.2004 (Az.: 2 Ca 1471/04) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten den Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger - soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - von dem Beklagten Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 05.07.2004 bis zum 24.07.2004.
Der Beklagte betreibt in C-Stadt ein kleines Speditionsunternehmen mit zwei bis drei Mitarbeitern. Der Kläger war in dessen Betrieb aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.05.2004 bis zum 24.07.2004 als Kraftfahrer zu einem Festlohn von 2.100 € beschäftigt.
Weil der Kläger kein privates Fahrzeug besitzt, wurde ihm von dem Beklagten gestattet, die Arbeit bei einem der Auftraggeber des Beklagten, der Spedition H, in BK aufzunehmen.
Da der Kläger Probleme bei dem Auffinden der jeweiligen Empfänger hatte, weigerte sich diese Spedition dem Beklagten weitere Aufträge zu erteilen, sollte der Kläger hierfür eingesetzt werden.
Am 05.07.2004 forderte der Beklagte den Kläger daher definitiv auf, zukünftig seine Arbeit täglich vom Betriebssitz in C-Stadt aus aufzunehmen.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, ihm stehe noch die Vergütung für Juli 2004 i.H.v. 1.750 € brutto sowie ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 6,5 Tage in Höhe von 634,86 € brutto zu.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.384,86 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe eines mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB liegenden Zinssatzes seit dem 25.07.04 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte erstinstanzlich beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an ihn 794 € netto zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat – soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung -vorgetragen, der Kläger habe auch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs keinen Anspruch auf den begehrten Restlohn für den Monat Juli 2004. Im Übrigen habe der Kläger am 01.06., 01.07. und 02.07.04 Urlaub genommen.
Mit Urteil vom 28.10.2004 hat das Arbeitsgericht die Widerklage des Beklagten, mit der dieser vom Kläger Schadenersatz in Höhe von 794 € netto verlangt hat, rechtskräftig abgewiesen. Auf die Klage hat es den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 586,02 € brutto nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 31.07.2004 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 4 Tage zu je 97,67 € brutto zu. Der Beklagte habe nicht substantiiert dargetan, dass der Kläger Urlaub beantragt habe oder mit einer rückwirkenden Urlaubsgewährung für die von ihm genannten Tage einverstanden gewesen sei. Eine einseitige nachträgliche Verrechnung mit arbeitsfreien Tagen stelle keine Urlaubsgewährung dar.
Außerdem habe der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch einen Anspruch auf Vergütung für den 1. und 2. Juli 2004 in Höhe von 195,34 € brutto, da der Kläger erst am 05.07.2004 konkret angewiesen worden sei, von C-Stadt aus seine Arbeit aufzunehmen. Verzugszinsen könne der Kläger erst ab Monatsende verlangen (§ 614 Abs. 2 BGB).
Die weitergehende Klage sei unbegründet, da die Voraussetzungen des arbeitgeberseitigen Annahmeverzugs nicht vorlägen. Die Weisung des Beklagten, der Kläger müsse ab dem 05.07.2004 seine Arbeitsleistung am Betriebssitz aufnehmen, habe billigem Ermessen entsprochen, zumal der Kläger durch sein eigenes Verhalten die Ursache hierfür gesetzt habe.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.10.2004 ist dem Kläger am 12.11.2004 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine am 09.12.2004 eingelegte Berufung, die mittels eines – per Fax vorab - am 12.01.2005 eingegangenen Schriftsatzes begründet wurde.
Im Kammertermin vom 07.04.2005 hat der Kläger seine Berufung teilweise zurückgenommen.
Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne er aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch Vergütung für die Zeit vom 05.07.2004 bis 24.07.2004 i.H.v. 1.430,47 € (2.100 € : 31 x 24 = 1.625,81 € abzgl. 195,34 €) verlangen.
Er sei in diesem Zeitraum bereit gewesen, seine Arbeitsleistung zu erbringen und habe diese mehrfach angeboten. Das Angebot sei auch ordnungsgemäß erfolgt. Die Parteien hätten als alleinigen Arbeitsort BK vereinbart, da es ihm unmöglich gewesen sei, die Arbeit am Betriebssitz C-Stadt aufzunehmen.
Damit habe dem Beklagten kein Direktionsrecht bezüglich der Festlegung des Arbeitsortes zugestanden. Eine Änderungskündigung habe der Beklagte – was unstreitig ist – nicht ausgesprochen
Der Kläger beantragt - unter Berufungsrücknahme im Übrigen - zuletzt,
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.10.2004 - Az.: 2 Ca 1471/04 - teilweise abzuändern und den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Kläger über den in dem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.10.2004 zuerkannten Betrag in Höhe von 586,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 weitere 1.430,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe die behaupteten Ansprüche des Kläger für den Zeitraum vom 05.07.2004 bis 24.07.2004 zu Recht abgewiesen.
Der Vortrag des Klägers, er habe seine Arbeitsleistung tatsächlich mehrfach angeboten, sei bereits nicht ausreichend substantiiert.
Einen vom Betriebssitz abweichenden Arbeitsort hätten die Parteien nicht vereinbart. Er – der Beklagte – sei dem Kläger im Hinblick auf den Auftrag der Firma H in BK lediglich insoweit entgegen gekommen, dass er zunächst damit einverstanden gewesen sei, dass der Kläger die Fahrten von BK aus antrete. Damit sei aber der Betriebssitz dieses einen Kunden nicht zum Arbeitsort geworden; vielmehr habe er im Rahmen seines Direktionsrechtes insoweit lediglich auf die persönlichen Belange des Klägers Rücksicht genommen.
Es sei abwegig anzunehmen, es hätte einer Änderungskündigung bedurft, um den Kläger – einen Berufskraftfahrer – nach Wegfall der Einsatzmöglichkeit in K, dazu zu veranlassen, seine Arbeitsleistung nunmehr am Betriebssitz aufzunehmen. Letztlich würde dies bedeuten, dass der Kläger einen Anspruch darauf gehabt hätte, nur für Aufträge der Firma H eingesetzt zu werden, obwohl ungewiss sei ob und wie lange diese Firma Aufträge an ihn – den Beklagten – erteile. Er – der Beklagte - habe daher jederzeit die Möglichkeit haben müssen, dem Kläger auch andere Fuhraufträge zu erteilen, ohne deswegen eine Änderungskündigung aussprechen zu müssen.
Im Übrigen liege C-Stadt – unstreitig - lediglich 25 km von BK entfernt. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger z.B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in der Lage sei, seine Arbeitsleistung vom Betriebssitz aus anzutreten.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes des Berufungsverfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit ab dem 05.07.2004 abgewiesen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger im Juli 2004 keine Arbeitsleistung erbracht hat. Nach dem Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ käme, da der Kläger weder arbeitsunfähig war, noch Urlaub hatte, ein Anspruch mithin nur dann in Betracht, wenn sich der Beklagte in Annahmeverzug befunden hätte.
Dies hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger – wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgeht - nicht dargelegt und bewiesen.
1. Gemäß § 615 S. 1 BGB behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät (§§ 293 ff. BGB).
Der Annahmeverzug setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber ein Angebot des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung ablehnt (§ 293 BGB).
Wo und wann der Kläger im Juli seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten hat, legt der Kläger nicht dar. Er behauptet vielmehr selbst nicht, dass er in persona ein entsprechendes Angebot gemacht hätte.
2. Gemäß § 295 BGB genügt ausnahmsweise ein wörtliches Angebot der Leistung, wenn der Gläubiger (hier der Arbeitgeber) erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen wird oder eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers unterblieben ist.
Auch ein wörtliches Angebot ist dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber es verabsäumt, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dies ist bei Übertragung eines neuen Arbeitsbereichs nur dann der Fall, wenn diese vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist(DWL/Dörner, 4. Aufl. C/Rz. 1212 m.w.N.).
Hierauf stützt sich der Kläger vorliegend, indem er behauptet, die Parteien hätten BK als alleinigen Arbeitsort vereinbart. Daher habe die unstreitige Anweisung des Beklagten, er – der Kläger - solle ab dem 05.07.2004 seine Arbeit am Betriebssitz in C-Stadt aufnehmen, nicht in dessen Direktionsrecht gelegen.
Hiervon ist indes nicht auszugehen.
a) Soweit der Kläger sich erstinstanzlich darauf berufen hat, eine entsprechende Abrede sei „wohl“ am 08.05.2004 gegen 13.30 Uhr in der Gaststätte des als Zeugen benannten Herrn M getroffen worden, hat das Arbeitsgericht zu Recht keinen Beweis erhoben, da bereits Bedenken an der ausreichenden Substantiierung des Vortrags in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht bestehen und den Gerichten für Arbeitssachen die Erhebung eines sog. Ausforschungsbeweises untersagt ist. Hinzu kommt, dass der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien keine entsprechende (räumliche) Einschränkung enthält und der Kläger selbst nicht behauptet, der schriftliche Arbeitsvertrag sei bereits vor dem 08.05.2004 abgeschlossen worden. Dann aber gilt das später Vereinbarte.
Zu Recht führt das Arbeitsgericht auch aus, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf den Auftrag bei der Firma H insoweit entgegengekommen ist, dass dieser (zunächst) seine Arbeitsleistung von deren Betriebssitz in K aus erbringen durfte.
Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb der Beklagte dem Kläger für alle Zukunft, unabhängig von dessen Einsetzbarkeit bei der Firma H bzw. unabhängig davon, ob er von dieser Firma überhaupt Aufträge erhält, zugesagt haben soll, er – der Kläger - könne (immer) seine Arbeitsleistung ab K erbringen. Gerade vor diesem Hintergrund wäre eine nach Zeit, Ort und Inhalt substantiierte Darlegung notwendig gewesen.
Entsprechendes gilt soweit der Kläger erstinstanzlich auf ein – vom Beklagten bestrittenes - Gespräch in der Gasstätte des als Zeugen benannten Herrn M vom 28.06.2004 verwiesen hat. Sein diesbezügliches Vorbringen, es habe wiederum keinen Zweifel daran gegeben, dass er – der Kläger – mangels eines eigenen Fahrzeuges nicht täglich nach C-Stadt kommen könne, besagt im Übrigen nichts darüber, dass der Beklagte trotz der zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Nichteinsetzbarkeit des Klägers bei der Firma H eine Zusage gemacht haben soll, den Kläger nur ab dessen Wohnsitz einzusetzen.
Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger, der in der Berufungsinstanz lediglich pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen und die Nichtvernehmung des benannten Zeugen nicht ausdrücklich beanstandet hat, insoweit seine Berufung im Hinblick auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Ziff. 3 ZPO überhaupt ausreichend begründet hat.
b) Letzteres gilt entsprechend soweit der Kläger weitere – angebliche – telefonische Abreden mit der Ehefrau des Beklagten vorträgt und hierfür den Zeugen M benennt. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob eine Vernehmung des Zeugen M als „Zuhörer“ eines behaupteten Telefonats überhaupt möglich gewesen wäre oder ob insoweit ohnehin ein Beweiserhebungsverbot entgegen stehen würde (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29.10.1997, EzA § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 12).
c) Das Arbeitsgericht geht auch völlig zu Recht davon aus, dass die mithin im Rahmen des Direktionsrechts möglich Anweisung des Beklagten vom 05.07.2004, der Kläger solle zukünftig seine Arbeit am Betriebssitz aufnehmen, billigem Ermessen entsprach (§ 106 GewO i.V.m. § 315 BGB).
Insoweit sind, wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht, die beiderseitigen Interessen umfassend abzuwägen und angemessen zu berücksichtigen.
Nachdem die Firma H den Einsatz des Klägers wegen dessen – unstreitigen – Unzulänglichkeiten abgelehnt hat, ist die Weisung des Beklagten, den Kläger im Nahverkehr ab dem Betriebssitz einzusetzen, nicht nur nicht zu beanstanden, sondern war gegenüber einer Kündigung als milderes Mittel – wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgeht – sogar geboten.
Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass es dem Beklagten als Kleinunternehmer nicht zuzumuten war, sich mit der Fa. H wegen des Klägers auseinander zu setzen und evtl. sogar den Entzug des Auftrags zu riskieren. Dies gilt um so mehr als der Kläger unstreitig durch sein eigenes Unvermögen die Ursache für die Ausübung des Direktionsrechtes gesetzt hat.
Zudem ist es für die Kammer auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb dem Kläger eine Arbeitsaufnahme in C-Stadt unmöglich oder auch nur unzumutbar gewesen sein soll.
Unstreitig liegt der Betriebssitz des Beklagten nur ca. 25 km, nach den Internetrecherchen der Kammer sogar nur ca. 20 km, vom Wohnort des Klägers entfernt. Dies ist eine Entfernung die einem Arbeitnehmer ohne weiteres zuzumuten ist. Viele Erwerbstätige legen täglich diese und noch wesentlich längere Strecken zum Arbeitsort zurück. Im Übrigen hat der Kläger nicht, schon gar nicht nachvollziehbar, dargelegt, dass und warum er den Betriebssitz nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichen kann. Letztlich wäre es dem Kläger, der als Berufskraftfahrer offensichtlich über einen Führerschein verfügt, nach Überzeugung der Kammer auch im Hinblick auf den vereinbarten Verdienst durchaus zuzumuten gewesen, sich einen einfachen Gebrauchtwagen oder ein Moped zuzulegen, um zum Betriebssitz zu gelangen.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
Mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 72 ArbGG war die Zulassung der Revision nicht veranlasst.