Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.06.2005 – 8 Ta 114/05
ECLI:DE:LAGRLP:2005:0613.8TA114.05.0A
Tenor
Die Beschwerde des B. vom 05.05.2005 gegen die Terminsbestimmung des Arbeitsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das vom B eingeleitete Beschwerdeverfahren gegen die Terminsbestimmung und die Wahl des Zeitpunktes ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht statthaft (vgl. Germelmann u. a., Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage § 47 Rz 15 b).
Die Beschwerdekammer hat im gewählten Verfahren gegenüber dem Arbeitsgericht keine durchsetzbare Anweisungsbefugnis zu einer anderweitigen Terminsbestimmung. Dies gilt selbst dann, wenn man - wie die Beschwerde - auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren auf § 252 ZPO analog zurückgreifen könnte. Sachgründe für eine beanstandungsfreie Ermessensübung ergeben sich aus dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.05.2005. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).