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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.07.2005 – 2 Sa 1054/04

ECLI:DE:LAGRLP:2005:0705.2SA1054.04.0A

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.08.2004, 5 Ca 1453/03, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

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Die Klägerin, die aus Vietnam stammt, ist seit dem Jahre 1994 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiterin aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.09.1994 beschäftigt. Die Beklagte hat ihre Produktionsmitarbeiter im Betrieb St. K. in 10 Teams aufgeteilt. Die Klägerin arbeitete zuletzt im Team 7, das aus insgesamt 14 Arbeitnehmern bestand.

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Am 08.05.2003 hatte die als Teamleiterin tätige Frau T., die damals im 8. Monat schwanger war, die Klägerin mit anderen Arbeiten betraut, nachdem die vom Team zu bedienende Maschine ausgefallen war. Nach Reparatur der Maschine forderte die Teamleiterin die Arbeitnehmerinnen wieder zur Arbeitsaufnahme an der wieder hergestellten Maschine auf. Die Klägerin kam dieser Anordnung nicht sofort nach, sondern wollte ihre zwischendurch verrichtete Arbeiten (Leder mit Kleber einstreichen) zuerst noch zu Ende führen. Erst nach mehrmaligem Auffordern kam die Klägerin dem Verlangen der Teamleiterin nach, wobei sich die Klägerin auf dem Weg zur Maschine bei der Teamleiterin darüber beschwerte, dass sie so laut nach ihr schreie, sie könne doch erkennen, dass sie zunächst die Klebearbeiten fertig stellen wollte. Nachdem T. die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass die Maschine nur dann anlaufen könne, wenn alle Arbeitnehmerinnen daran arbeiten, entwickelte sich ein immer heftiger werdender Disput zwischen der Klägerin und der Teamleiterin. Ob dieser Disput in einer Drohung der Klägerin gegenüber der hochschwangeren Teamleiterin geendet hat, ist zwischen den Parteien streitig.

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Im Anschluss an diesen Disput wurde die Klägerin zu dem Personalleiter H. gerufen, der die Klägerin wegen des Vorfalles befragt hat.

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Noch am gleichen Tag hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich gekündigt. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren.

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Nach Auffassung der Klägerin bestehe kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Es stimme nicht, dass sie gegenüber der Teamleiterin T. die Drohung ausgestoßen habe, sie trete ihr in ihren Bauch. Das Wort "treten" kenne sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse überhaupt nicht. Sie habe daher auch noch den Personalleiter H. bei der Aushändigung des Kündigungsschreibens ausdrücklich gefragt, was dieses Wort bedeuten solle. Ein herbeigerufener vietnamesischer Mitarbeiter habe ihr zunächst das Wort "treten" übersetzen müssen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.05.2003 nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen:

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Die Klägerin habe sich schon in der Vergangenheit öfters zänkisch und cholerisch erwiesen und habe mehrfach die verschiedenen Teams gewechselt. Im Laufe des Disputes mit der Teamleiterin T. habe die Klägerin dieser gegenüber unter Einnahme einer drohenden Haltung erklärt, "pass auf dein Kind auf, sonst trete ich dir in den Bauch, dann ist dein Kind weg" (Beweis: Zeugin T.). Die Behauptung der Klägerin, sie kenne das Wort "treten" nicht, sei eine reine Schutzbehauptung; die Klägerin spreche überdurchschnittlich gut Deutsch und verstehe alles.

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Das D. hat nach Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage durch die Zeugin T. durch Urteil vom 10.08.2004, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, aufgrund der schriftlichen Aussage der Zeugin T. stehe fest, dass die Klägerin gegenüber dieser Zeugin die von der Beklagten geschilderte Drohung ausgesprochen habe, was die ausgesprochene außerordentliche Kündigung rechtfertige. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 5 - 7 dieses Urteils Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

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Nach Auffassung der Klägerin hätte das D. sich keinesfalls mit einer schriftlichen Vernehmung der Zeugin begnügen dürfen. Die Form der vom D. durchgeführten Beweisaufnahme sei angesichts des Beweisthemas rechtlich nicht zulässig gewesen. Auch habe das D. gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verstoßen, indem es sie nicht selbst informatorisch zu den Vorfällen befragt habe. Es stimme nicht, dass sie die Zeugin mit der von der Beklagten geschilderten Aussage bedroht habe.

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Im Übrigen hätte die ihr unterstellte Aussage keine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Selbst unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Beklagten ergebe sich, dass es sich um eine situationsbedingte Eskalation gehandelt habe, die die Beklagte zum Anlass hätte nehmen können, um sie in ein anderes Team zu versetzen, dann wäre der Kontakt mit der Zeugin T. unterbunden gewesen. Auch wäre in dieser Situation eine Abmahnung oder zumindest eine ordentliche Kündigung eine ausreichende Reaktion auf das ihr - zu Unrecht - zur Last gelegte Fehlverhalten gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.05.2003 nicht beendet wurde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt habe. Insbesondere sei das D. zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die fragliche Drohung gegenüber der Zeugin ausgestoßen habe. Ein derart schwerwiegendes Verhalten rechtfertige die außerordentliche Kündigung.

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Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T., die auf nicht absehbare Zeit dauerhaft in Berlin wohnt, im Wege der Rechtshilfe durch das D. Berlin sowie durch Vernehmung der Zeuginnen A. und B. vor dem Berufungsgericht. Wegen der Beweisthemen wird auf die Beschlüsse vom 29.03.2005 (Bl. 132 d.A.) und vom 21.06.2005 (Bl. 176 d.A.) sowie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin T. vor dem D. Berlin am 20.04.2005 (Bl. 138 - 143 d.A.) und auf die Sitzungsniederschrift vor dem Berufungsgericht vom 05.07.2005 (Bl. 198 - 201 d.A.) Bezug genommen.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte Berufung der Klägerin wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

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In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das D. die Klage abgewiesen, weil die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.05.2003 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet hat.

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Jede Arbeitsvertragspartei kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt u.a. dann vor, wenn ein erheblicher Vertragsverstoß des Arbeitnehmers gegen seine bestehenden Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis gegeben ist. Ob ein solches Verhalten ausreicht, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, hängt auch von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Interessenabwägung ab ( BAG v. 24.03.1958 - 2 AZR 597/55; BAG AP Nr. 14 zu § 626 BGB - Verdacht strafbarer Handlung und ständige Rechtsprechung ). Nicht jedes Verhalten, das geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 BGB abzugeben, führt somit automatisch auch zur Wirksamkeit einer derartigen Kündigung.

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Die streitgegenständliche Kündigung vom 08.05.2003 hält den vorgenannten Grundsätzen für eine außerordentliche Kündigung stand.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen der Klägerin und der damals als Teamleiterin tätigen Zeugin T. am Morgen des 08.05.2003 eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden hat. Ursache des Disputes war die mehrfache zunächst vergebliche Aufforderung der Teamleiterin T. an die Klägerin, wieder zur Maschine zurückzukehren, um dort ihre Arbeit aufzunehmen, an der die Mitarbeiterinnen des Teams 7, zu der die Klägerin gehörte, an diesem Morgen eingesetzt waren. Die Klägerin war während der Reparatur dieser Maschine vorübergehend mit Klebearbeiten betraut gewesen. Die Maschine konnte nur dann produzieren, wenn sämtliche Arbeitsplätze an der Maschine besetzt waren. Deshalb bestand auch eine Notwendigkeit, dass die Klägerin umgehend nach der Aufforderung durch die Teamleiterin wieder zur Maschine zurückkehrt, weil ansonsten die Maschine nicht in Betrieb genommen werden konnte. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin A. steht fest, dass die mit lauten Geräuschen arbeitende Maschine bereits von der Zeugin A. angestellt worden war, als es zum Disput gekommen ist. Insoweit mag auch die Äußerung der Klägerin zu erklären sein, dass die Zeugin T. sie mit immer lauterer Tonstärke zur Rückkehr an die Maschine aufgefordert hatte. Über diesen lauten Ton hatte sich dann die Klägerin auf dem Weg zur Maschine bei der Zeugin T. beschwert. Sie machte ihr Vorwürfe und frage sie, wieso sie so lautstark gerufen habe. Die Zeugin erwiderte darauf der Klägerin, wenn sie sie in ihrer Eigenschaft als Teamleiterin rufe, dann habe sie auch zu erscheinen, weil nur gemeinsam weiterproduziert werden könne. Nach der Bekundung der Zeugin T. bei der Vernehmung vor dem D. Berlin im Wege der Rechtshilfe entspann sich dann ein Disput über die Kompetenzen der Teamleiterin. Die Richtigkeit dieser Aussage der Zeugin wird auch durch die Aussagen der Zeuginnen A. und B. bestätigt. Sogar die Zeugin A. gab an, es müsse sich zwischen den beiden Damen um einen heftigen Streit gehandelt haben, da sie beide rote Gesichter bekamen. Die Zeugin B. gab an, die Klägerin und die Zeugin T. wurden danach immer lauter. Nach der Bekundung der Zeugin T. kulminierte der Disput schließlich in der Drohung der Klägerin gegen ihrer Vorgesetzten, "lass mich in Ruhe, sonst trete ich dir in den Bauch, dann ist dein Kind weg". Über diese Drohung gegenüber der im 8. Monat hochschwangeren Teamleiterin war diese derart konsterniert, dass sie die Klägerin nur noch fragen konnte, "was hast du gesagt", worauf die Klägerin antwortete, "du hast mich schon verstanden". Die Zeugin T. begab sich dann unvermittelt zu der in der Nähe stehenden Zeugin A. und erklärte dieser, die Klägerin habe ihr gegenüber gerade erklärt, sie werde ihr in den Bauch treten. Die Kammer hält es für sehr unwahrscheinlich, dass die hochemotionalisierte Zeugin, die im 8. Monat schwanger war, in dieser Situation eine derartige Äußerung gegenüber der in der Nähe stehenden Mitarbeiterin A. erfunden haben soll. Zwar haben weder die Zeugin A. noch die Zeugin B. eine entsprechende Äußerung der Klägerin gegenüber der Zeugin T. nach ihrer Bekundung vor dem Berufungsgericht gehört. Beide Zeuginnen gaben an, sie haben lediglich mitbekommen, dass sich die Klägerin mit der Zeugin T. einen heftigen Disput geliefert hat, dessen Inhalt sie jedoch akustisch nicht verstanden haben. Die Zeugin A. gab an, dass sie direkt an der Maschine stand, die mit lautem Geräusch arbeitete. Zwar befand sich die Zeugin B. nicht an der Maschine, sondern an einem Packtisch und gab nach ihrer Bekundung an, sie sei etwa 5 Meter von den beiden Damen entfernt gewesen. Da sie sich jedoch auf ihre Arbeit konzentriert habe, habe sie den Inhalt des Streites nicht verstanden. Die Zeugin T. hat bei ihrer richterlichen Vernehmung vor dem D. Berlin eindeutig bestätigt, dass die Klägerin eine derartige Aussage ihr gegenüber getätigt hat, so dass das erkennende Gericht von der Richtigkeit dieser Aussage auch überzeugt ist. Ob insbesondere die Zeugin B. den Inhalt des Disputes tatsächlich nicht verstanden hat, mag zwar zweifelhaft sein. Daraus kann das Berufungsgericht jedoch nicht seine Überzeugung bilden, dass damit die Klägerin die fragliche Drohung gegenüber der Zeugin nicht ausgestoßen hat.

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Eine derartige Drohung einer Mitarbeiterin gegenüber ihrer Vorgesetzten, die im 8. Monat hochschwanger ist, stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. Schließlich ist eine derartige Äußerung gegenüber einer hochschwangeren Frau auch von einer derartigen Schwere, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden konnte. Allein schon die Drohung als solche, musste die Klägerin, die selbst Mutter einer 10-jährigen Tochter ist, als derart gravierend erkennen, dass sie geeignet erscheint, eine Gefahr für Leib und Leben des nasciturus der hochschwangeren Zeugin darzustellen. So schilderte die Zeugin T. absolut glaubhaft, sie sei aufgrund dieser Äußerung derart konsterniert gewesen, dass sie das Gefühl hatte, als ob ihr jemand einen Eimer heißen Wassers über den Kopf gegossen hätte. Nachdem sie die Klägerin noch eigens gefragt hatte, was sie eben gesagt habe, erwiderte die Klägerin, sie habe sie schon verstanden. In diesem Moment hatte die Zeugin Angst, dass die Klägerin ihre Drohung wahr machen werde, so aggressiv sei sie vor ihr gestanden. Die Einlassung der Klägerin, sie habe diese Äußerung allein schon deshalb nicht tätigen können, weil sie wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse den Ausdruck "treten" nicht gekannt habe, hält die Kammer für eine reine Schutzbehauptung der Klägerin. Sowohl die Zeugin T. als auch die Zeugin A. bekundeten übereinstimmend, dass die Klägerin über gute Deutschkenntnisse verfügt. So bekundete die Zeugin A. glaubhaft, dass sie sich darüber wundere, dass die Klägerin angebe, sie benötige für die Verhandlung einen Dolmetscher der vietnamesischen Sprache.

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Zwar sprechen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin, dass sie bereits seit 1993 bei der Beklagten beschäftigt war und dass es ihr als ungelernte Arbeiterin nicht leicht fallen dürfte, derzeit einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Hinzukommt, dass die Klägerin zuvor nie einschlägig abgemahnt war und dass es sich wohl in der Tat um eine einmalige Entgleisung der Klägerin gegenüber der Zeugin gehandelt hat. Auch spricht zu Gunsten der Klägerin, dass nach der Bekundung der Zeugin T. der Umgangston zwischen den Frauen im Produktionsbereich der Beklagten rauh war. So soll es vorgekommen sein, dass es schon einmal zu Beschimpfungen wie "dumme Kuh, blöde Ziege" gekommen ist. Auf den Gebrauch solcher bloß einfacher Verbalinjurien hat sich die Klägerin gegenüber der Zeugin T. jedoch nicht beschränkt, sondern sie wollte der hochschwangeren Zeugin unerhörte Angst einflössen, indem sie ihr androhte, sie werde ihr derart fest in den Bauch treten, dass sie ihr Kind verliere. Mit einer solch gravierenden Äußerung hat sich die Klägerin auf eine Ebene begeben, die schlichtweg nicht mehr hinnehmbar ist, so dass auch die vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten ausfallen konnte.

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Nach alledem war die unbegründete Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.