Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.07.2005 – 10 Ta 155/05
ECLI:DE:LAGRLP:2005:0711.10TA155.05.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 19.04.2005, AZ: 4 Ca 1069/02, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO beläuft sich die Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe auf einen Monat. Diese Frist hat die Klägerin vorliegend versäumt. Nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde (Bl. 63 d. A.) ist ihr der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts am 23.04.2005 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hat somit mit Ablauf des 23.05.2005 geendet. Das am 24.05.2005 eingelegte Rechtsmittel ist daher verspätet.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.