Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 28.07.2005 – 8 Ta 180/05
ECLI:DE:LAGRLP:2005:0728.8TA180.05.0A
Tenor
In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren wird die Sache an das Arbeitsgericht Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
1
Die Zurückweisung ist geboten, da der Instanzrichter im Falle der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG abschließend und unanfechtbar entscheidet (vgl. Herget/Zöller, ZPO 25. Auflage § 104 ZPO Rz. 10 ff.)