Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 28.07.2005 – 8 Ta 180/05

ECLI:DE:LAGRLP:2005:0728.8TA180.05.0A

Tenor

In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren wird die Sache an das Arbeitsgericht Koblenz zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Zurückweisung ist geboten, da der Instanzrichter im Falle der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG abschließend und unanfechtbar entscheidet (vgl. Herget/Zöller, ZPO 25. Auflage § 104 ZPO Rz. 10 ff.)