Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.09.2005 – 7 TaBV 27/05

ECLI:DE:LAGRLP:2005:0926.7TABV27.05.0A

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.02.2005 - 9 BV 64/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten darüber, ob der bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gebildete Betriebsrat (Antragsteller und Beteiligter zu 1) die Umgruppierung von zwei Arbeitnehmern verlangen kann, die nach Auffassung des Betriebsrats nicht (mehr) zutreffend eingruppiert sind.

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Die Beteiligten zu 2) ist ein papier- und zellstoffverarbeitendes Unternehmen, das die Arbeitsorganisation in ihrer Abteilung "Qualitätssicherung trocken" geändert hat. In diesem Zusammenhang haben die Beteiligten die Betriebsvereinbarung 05/03 geschlossen. Deren Regelungsgegenstand betrifft die Arbeitszeit und die Schichtstruktur in der genannten Abteilung. Von den im ersten Halbjahr des Jahres 2003 durchgeführten Änderungen sind u. a. die Arbeitsplätze der Qualitätsprüfer X. und W. betroffen. Diese sind nach dem Tarifvertrag über die Gehaltsgruppeneinteilung in der Papierindustrie Rheinland-Pfalz in die Tarifgruppe 5 für gewerbliche Arbeitnehmer eingruppiert.

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Neben den Arbeitszeiten haben sich auch die Arbeitsinhalte der beiden Qualitätsprüfer geändert, wobei die Beteiligten darüber streiten, ob diese Änderungen als Versetzung i. S. d. § 95 Abs. 3 BetrVG anzusehen sind. Unstreitig ist, dass im Zusammenhang mit den durchgeführten Änderungen in Bezug auf die beiden Arbeitnehmer die Arbeitgeberin weder in Bezug auf eine Versetzung noch hinsichtlich der bestehenden Eingruppierung ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat eingeleitet hat.

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Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen,

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hinsichtlich der Mitarbeiter X. und W. liege wegen der veränderten Arbeitsbedingungen eine Versetzung vor. Zudem seien sie nunmehr in die Entgeltgruppe 7 des Tarifvertrags umzugruppieren, da sie erweiterte Aufgaben mit erhöhten Anforderungen übernommen hätten. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Seiten 2 ff. im Schriftsatz des Betriebsrats vom 24. Juni 2001 verwiesen (Blatt 51 ff. der Akte) Bezug genommen.

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Der Beteiligte zu 1) habe sich mit der Versetzung der Qualitätsprüfer einverstanden erklärt. Aufgrund dieser Versetzung sei aber eine neue Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers notwendig geworden. Zudem seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass eine Umgruppierung stattzufinden habe; deshalb sei ein Verfahren nach § 99 BetrVG "mit üblichem Antragsformular" nicht durchgeführt worden. Die entsprechenden Gespräche hätten sich von September 2002 bis Ende Januar 2004 hingezogen, weil nach Auskunft der Arbeitgeberin noch nicht festgestanden habe, ob eine Umgruppierung in die Gehaltsstufe 6 oder 7 erfolge. Die seit 1995 geltende Stellenbeschreibung sei durch eine neue, datierend vom Herbst 2002, abgelöst worden. Die Arbeitgeberin habe seit Aufnahme der Gespräche im Oktober 2002 über die Veränderungen im Bereich Qualitätssicherung erklärt, dass eine neue Eingruppierung erfolgen werde.

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Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

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der Arbeitgeberin aufzugeben, die Qualitätsprüfer X. und W. der Abteilung "Qualitätssicherung trocken" in die Entgeltgruppe TA 7 umzugruppieren, die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Umgruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfalle das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.

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Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen,

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vorliegend sei keine Rechtsgrundlage gegeben, nach der der Beteiligte zu 1) von ihr die begehrte Umgruppierung zu verlangen könne. Aus § 101 BetrVG ergebe sich kein Anspruch des Betriebsrats. Zudem liege eine Versetzung i. S. v.. § 99 BetrVG in Bezug auf die Qualitätsprüfer X. und W. nicht vor. Eine rechtsverbindliche Zusage auf Höhergruppierung habe sie in der Vergangenheit auch nicht abgegeben. Im Übrigen sei der Antrag auch von daher unbegründet, weil die beide Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag nach wie vor zutreffend eingruppiert seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 3 ff. im Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 9. Dezember 2004 (Blatt 31 ff. d. A.) und die Seiten 2 ff. in dem Schriftsatz vom 14. Februar 2005 (Blatt 66 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht Mainz hat den Antrag daraufhin durch Beschluss vom 22.02.2005 - 9 BV 64/04 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 91 bis 96 der Akte Bezug genommen.

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Gegen den ihm am 04.04.2005 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) durch am 02.05.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde durch am 04.07.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 31.05.2005 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 04.07.2005 einschließlich verlängert worden war.

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Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, bei objektiver Betrachtung sei vorliegend in beiden Fällen eine Versetzung durchgeführt worden; es könne nicht angehen, dass die Rechte des Betriebsrats nach §§ 99 ff. BetrVG nur dann angewendet werden könnten, wenn der Arbeitgeber dies wolle. Eines förmlichen Versetzungsverfahrens als Grundlage für eine erneute Eingruppierung bedürfe es folglich nicht. Spätestens ab Frühjahr 2004 seien durch den Wegfall der Stelle des Qualitätsleiters die Anforderungen an die Qualitätsprüfer abermals gesteigert worden. Weiteren Darstellungen der Auffassung des Beschwerdeführers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 5 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 04.07.2005 (Bl. 123 - 125 d. A.) Bezug genommen.

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Der Beschwerdeführer beantragt,

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1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.03.2005 - Az.: 9 BV 64/04 - wird abgeändert.

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2. Der Beschwerdegegnerin wird aufgegeben, die Qualitätsprüfer X. und W. der Abteilung "Qualitätssicherung trocken" in die Entgeltgruppe TA 7 umzugruppieren, die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Umgruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfall das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.

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Die Beschwerdegegnerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, vorliegend sei bereits keine Versetzung gegeben; im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Qualitätsprüfer nunmehr auch die Aufgaben eines Leiters des Qualitätswesens im AT-Bereich miterledigten. Der Sachvortrag des Beschwerdeführers sei insgesamt zu pauschal, um näher darauf eingehen zu können. Soweit einzelne Tätigkeiten genannt würden, die angeblich früher vom Qualitätsleiter und nunmehr von den Qualitätsprüfern wahrgenommen würden, sei dies zu bestreiten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2005.

II.

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Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, erweist sich also als statthaft; sie ist auch im Übrigen insgesamt zulässig.

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Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch vorliegend unbegründet ist..

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Gemäß § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des §§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Im Bereich der Ein- oder Umgruppierung kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber überhaupt eine Eingruppierung des Arbeitnehmers unterlässt, nach § 101 BetrVG die Vornahme der Eingruppierung unter Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats verlangen, sofern sich die Nichteingruppierung des Arbeitnehmers als ein betriebsverfassungswidriger Zustand darstellt (BAG 18.06.1990 AP Nr. 105 zu § 99 BetrVG 1972). Darauf kann sich der Betriebsrat vorliegend, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, nicht stützen, weil die Arbeitgeberin die beiden Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe 5 eingruppiert hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese ursprüngliche Eingruppierung ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt ist, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

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Der Betriebsrat kann nach einer mit seiner Zustimmung erfolgten Eingruppierung aber auf der Grundlage des § 101 BetrVG vom Arbeitgeber die Umgruppierung eines Arbeitnehmers nicht verlangen (BAG 18.06.1990 a.a.O.). Denn § 101 BetrVG dient der Beseitigung eines durch die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entstandenen betriebsverfassungswidrigen Zustands. Dieser tritt ein, wenn der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne Zustimmung des Betriebsrats vornimmt oder wenn er eine Eingruppierung unterlässt, zu der er betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet ist. Eine solche Pflicht zur Vornahme einer Ein- oder Umgruppierung folgt nicht aus einer individualrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, diesen einzugruppieren. Sie kann sich nur aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst oder - wofür vorliegend mit dem Arbeitsgericht keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind - als betriebsverfassungsrechtliche Norm aus einem Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben (BAG 18.06.1990 a.a.O.). Eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Eingruppierung kann sich auch bei einer Versetzung ergeben, da nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dem Betriebsrat auch die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen ist. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, eine erneute Eingruppierungsentscheidung zu treffen, besteht nach § 99 Abs. 1 BetrVG jedoch nicht. Insbesondere entsteht eine derartige Pflicht nicht bereits dann, wenn der Betriebsrat - warum auch immer - zu der Rechtsauffassung gelangt, einen mit seiner Zustimmung ursprünglich einmal eingruppierter Arbeitnehmer sei nunmehr falsch eingruppiert (vgl. BAG 18.06.1990 a.a.O.). Erst dann, wenn der Arbeitgeber eine von ihm für unzutreffend gehaltene Eingruppierung korrigieren will, trifft er eine neue Eingruppierungsentscheidung, an der der Betriebsrat zu beteiligen ist.

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Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage dieser Überlegungen der Antrag des Betriebsrats unbegründet ist. Eine der dargestellten Konstellationen, aus denen sich ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats ergeben könnte, liegt erkennbar nicht vor.

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Entgegen der Auffassung des Betriebsrats hat insbesondere die Arbeitgeberin kein Verfahren auf Zustimmung zu einer Versetzung der beiden Qualitätsprüfer X. und W. gegenüber dem Betriebsrat eingeleitet und ihn in diesem Zusammenhang über die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung oder eine ggf. erforderliche Umgruppierung unterrichtet. Soweit der Betriebsrat geltend gemacht hat, die Beteiligten seien sich einig gewesen, dass eine Versetzung vorgenommen werden solle, wird aus dem Sachvortrag schon, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen eine wirksame Zustimmung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG mitgeteilt worden sein soll, aufgrund derer die Arbeitgeberin davon ausgehen konnte, der Betriebsrat stimme einer Versetzung zu. Es fehlt an jeglichen substantiierten Darlegungen darüber, aufgrund welcher Unterrichtungen durch die Arbeitgeberin der Betriebsrat davon ausgehen konnte, er werde im Rahmen eines Verfahrens nach § 99 BetrVG um die Zustimmung zur Versetzung der beiden Arbeitnehmer ersucht. Darüber hinaus ist aus dem Sachvortrag des Betriebsrats auch nicht ersichtlich, wann der Betriebsrat wirksam einen Beschluss über die Zustimmung zur Versetzung der beiden Arbeitnehmer gefasst haben soll.

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Da eine mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Versetzung nicht anzunehmen ist, besteht anhand des dargestellten Prüfungsmaßstabes kein Anspruch des Betriebsrats auf Umgruppierung der beiden Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin ist vorliegend gerade nicht an den Betriebsrat oder neue Eingruppierungsentscheidung herangetreten, damit dieser die Eingruppierung betreffend sein Mitbeurteilungsrecht ausüben kann. Allein die vom Betriebsrat dargestellte Absichtserklärung, eine neue Eingruppierungsentscheidung werde noch erfolgen, begründet keinen Anspruch nach § 101 BetrVG.

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Das Vorbringen des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Zum einen Wiederholt es das erstinstanzliche Vorbringen, ohne neue entscheidungsrelevante, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen darzustellen. Zum anderen beschränkt es sich auf die schlagwortartige Darstellung der vermeintlich von den betroffenen Mitarbeitern ab Frühjahr 2004 zusätzlich übernommenen Aufgaben. Im Übrigen werden rechtliche Ausführungen getätigt, die deutlich machen, dass der Betriebsrat die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer in vollem Umfang folgt, nicht teilt. Dies veranlasst vorliegend nicht zu weiteren Ausführungen. Soweit auf die inhaltlich geänderte Tätigkeit der betroffenen Mitarbeiter hingewiesen wird, ist vorliegend von belang, dass auf der Grundlage des rechtlichen Prüfungsmaßstabes, den das Arbeitsgericht zutreffend skizziert hat, die zutreffende Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter für das Beschwerdeverfahren unerheblich ist. Denn es fehlt an einer eine derartige Überprüfung durch den Arbeitgeber auslösende betriebsverfassungsrechtliche Maßnahme. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Es fehlt auch im Beschwerdeverfahren jeglicher konkreter substantiierter Tatsachenvortrag dazu, wann die Arbeitgeberin den Betriebsrat betriebsverfassungsrechtlich im Rahmen einer Versetzung beteiligt haben soll. Eine Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers auslösende Maßnahme ist folglich nicht gegeben, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

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Im Hinblick auf die gesetzlichen Kriterien der §§ 92, 72 ArbGG war keine Veranlassung gegeben, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.