Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 02.01.2006 – 10 Ta 295/05

ECLI:DE:LAGRLP:2006:0102.10TA295.05.0A

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.11.2005, AZ: 1 Ca 1876/05, wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 3.804,00 € festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

2

Zwar ist das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert für das zwischen den Parteien geführte Kündigungsschutzverfahren nach § 42 Abs. 4 GKG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes der Klägerin festzusetzen ist. Dieser beläuft sich jedoch nicht - wie vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzt - auf 3.084,00 €, sondern (unstreitig) auf 3.804,00 €. Die Festsetzung des Arbeitsgerichts beruht offensichtlich auf einem Versehen.

3

Die weitergehende Beschwerde ist indessen unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer auf die Verdienstabrechnung der Klägerin für den Monat Juni 2005 abstellt, die einen Bruttoverdienst von 1.346,05 € ausweist, so ergibt sich aus dieser Abrechnung keineswegs, dass dieser Betrag dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt entspricht. Dieses beläuft sich vielmehr nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten auf 1.268,00 €, woraus sich ein Vierteljahresverdienst i. H. v. 3.804,00 € als festzusetzender Gegenstandswert ergibt.

4

Der angefochtene Beschluss war daher teilweise abzuändern und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

5

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.