Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Teilurteil vom 02.11.2006 – 6 Sa 290/06
ECLI:DE:LAGRLP:2006:1102.6SA290.06.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -vom 02.12.05 - AZ: 6 Ca 613/05 - wird insoweit zurückgewiesen als die Unwirksamkeit der Kündigung vom 25.02.05 angegriffen wird.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigungen, die die Beklagte aus betriebsbedingten Gründen ordentlich am 25.02. und 29.06.2005 erklärt hat, wirksam sind.
Der Kläger weist einen Grad der Behinderung von 60 auf und hat, soweit für das vorliegende Urteil von Interesse, seine am 18.03.2005 per Telefax bei Gericht eingegangene Klage, nach Zugang der Kündigung am 26.02.2005, im Wesentlichen damit begründet,
dass die Kündigung nach § 85 SGB IX unwirksam sein, weil vor Ausspruch der Kündigung vom 25.02.2005 die Beklagte keine Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.02.2005, noch durch die weitere schriftliche Kündigung vom 29.06.2005 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, dass der Kläger sich auf den Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter nicht berufen könne, weil der Beklagten bei Ausspruch der ersten Kündigung diese Tatsache unbekannt gewesen sei und der Kläger sich erst weit nach Ablauf eines Monats nach Zugang der Kündigung auf seine Schwerbehinderung berufen habe.
Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 02.12.2005 der Kündigungsschutzklage in vollem Umfange stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger auf einem anderen freien Arbeitsplatz in Dortmund möglich gewesen sei, weil die Tätigkeit für die Firma Z. nicht eingestellt, sondern nach Dortmund verlagert worden seien.
Nach Zustellung des Urteils am 15.03.2006 ist Berufung am 04.04.2006 eingelegt worden, die innerhalb verlängerter Frist am 09.06.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist,
dass die Beschäftigungsmöglichkeit in Bad Kreuznach auf Dauer entfallen sei und es in Dortmund keinen freien Arbeitsplatz gegeben habe. Den für den Ausspruch der Kündigung bei der Beklagten zuständigen Personen sei es nicht bekannt gewesen, dass der Kläger Schwerbehinderter sei. Der Kläger habe zudem nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung am 25.02.2005 auf die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 02.12.2005 - AZ: 6 Ca 613/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte nicht damit gehört werden könne, dass sie um die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht gewusst habe, da sich im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 23.12.2000 im Zusammenhang mit dem Jahresurlaub die Passage finde, dass zusätzlich entsprechend dem Schwerbehindertengesetz ein weiterer Urlaub von 5 Tagen gewährt werde. Dieses Wissen des Vorgängerarbeitgebers müsse sich die Beklagte als Rechtsnachfolger als eigenes Wissen anrechnen lassen.
Der Kläger habe zudem auch in jedem Jahr der Betriebszugehörigkeit seinen Zusatzurlaub als Schwerbehinderter erhalten.
Mit Schreiben vom 13.07.2006 hat der Kläger die Klage hilfsweise um einen Wiedereinstellungsantrag erweitert und die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2006 einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung angekündigt hat. Beide Anträge wurden gestellt und von der jeweiligen Gegenseite Zurückweisung beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 216-220 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da innerhalb der gesetzlichen Frist und in erforderlicher Form eingelegt.
Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung durch Teilurteil, § 301 ZPO, reif, soweit es um die Wirksamkeit der Kündigung geht, die die Beklagte mit Schreiben vom 25.02.2005 erklärt hat.
Diese Kündigung ist unwirksam, weil die Beklagte nicht die Zustimmung der Integrationsbehörde nach § 85 SGB IX eingeholt hat. Der Kläger ist, was mittlerweile unstreitig ist, ein schwer behinderter Mensch i. S. d. SGB IX, da er einen Grad der Behinderung von 60 aufweist, § 2 Abs. 2 SGB IX.
Vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses dieser Mitarbeiter muss der Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einholen, was unstreitig nicht erfolgt ist.
Die Beklagte wird nicht damit gehört, dass sie keine Kenntnis davon hatte, dass der Kläger als schwer behinderter Mensch anerkannt ist.
Es mag sein, dass die Personalverantwortlichen bei der Beklagten nichts davon wussten, dass der Kläger schwer behinderter Mensch ist. Darauf kommt es jedoch deshalb nicht an, weil der Kläger, welcher seit 1989 als Versandsachbearbeiter in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschäftigt worden ist, von der Firma Y. AG im Wege der Ausgliederung zur Firma D- L GmbH, B im Wege der Teilbetriebsübernahme wechselte und sodann von dieser Firma zur hiesigen Beklagten zum 01.04.2002 ebenfalls im Wege eines Betriebsüberganges wechselte.
Der vom Kläger erwähnte schriftliche Arbeitsvertrag mit der Firma D-E L stammt vom 21.12.2000.
Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, wozu auch der besondere Schutz nach SGB IX als schwer behinderter Mensch zählt. Es ist dabei nicht Sache der übernommenen Arbeitnehmer, den neuen Inhaber auf irgendwelche Vertragsinhalte, Sonderrechte oder sonstige Absprachen hinzuweisen, da diese insoweit keine Informationspflicht trifft. Es ist Sache des Übernehmers, sich über die Situation Überblick zu verschaffen, wie sie in dem übernommenen Betrieb oder Betriebsteil herrschten, insbesondere was die Personalseite anlangt. Da unstreitig der Kläger der einzige Arbeitnehmer der Beklagten in Bad Kreuznach gewesen ist, kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass eine schwer überschaubare Situation vorhanden gewesen ist und hinzu kommt, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits seit 01.04.2002 zwischen den hiesigen Parteien bestanden hat.
Es ist Sache des übernehmenden Arbeitgebers, sich über die konkreten Arbeitsvertragsbeziehungen schlüssig zu werden und die vorhandenen Unterlagen durchzusehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beklagte die Behauptung des Klägers nicht bestritten hat, dass sein Arbeitsvertrag, den er mit der Firma D-E L GmbH geschlossen hatte, einen deutlichen Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft im Zusammenhang mit dem Zusatzurlaub enthält und dass diese Urkunde bei der Beklagten vorliegt und der Inhalt ihr zugänglich gemacht worden ist, so dass es auf das konkrete wahrnehmen nicht ankommen kann, zumal auch unbestritten der Zusatzurlaub gewährt worden ist. Da die Schwerbehinderung bekannt war, spielt die aufgeworfene Frage nach dem Mitteilungs-Zeitraum von einem Monat keine Rolle mehr.
Der gestellte Auflösungsantrag bezüglich der hier abgehandelten Kündigung kann nicht erfolgreich sein, weil der Arbeitgeber eine Auflösung nach § 9 KSchG nur verlangen kann, wenn die Kündigung lediglich nach § 1 KSchG sozialwidrig ist, was im vorliegenden Falle nicht gegeben ist, da sie aus anderen Gründen, nämlich der Nichteinschaltung der Integrationsbehörde unwirksam ist.
Nach dem Vorstehenden ist der Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet, wo die Unwirksamkeit der Kündigung vom 25.02.2005 festgestellt ist kein Erfolg beschieden, so dass sie zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht hat die Kammer deshalb nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar nicht erfüllt sind.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision eigenständig durch Beschwerde angefochten werden kann, § 72 a ArbGG.