Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08.11.2006 – 6 Ta 156/06

ECLI:DE:LAGRLP:2006:1108.6TA156.06.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.06.2006 - AZ. 11 Ca 1807/04 - dahingehend abgeändert, dass der Kläger nunmehr eine Rate von 30, € pro Monat zu zahlen hat.

Gründe

1

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, wobei dahinstehen kann, der Beschluss hätte seinem Anwalt zugestellt werden müssen, weil dieser auch den PKH-Antrag gestellt hat, ist der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung verpflichtet ist, eine PKH-Rate von 30, € pro Monat zu zahlen.

2

Zwar ist der Kläger der mehrfachen Aufforderung seitens des Arbeitsgerichtes gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sich über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht nachgekommen, so dass das Arbeitsgericht zu Recht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss veranlasst hat.

3

Der Kläger ist jedoch dieser Verpflichtung im Beschwerdeverfahren nachgekommen, was zulässig ist (BAG vom 18.11.2003 - 5 AZRB 46/03), so dass eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO nicht mehr erfolgen kann.

4

Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass dem Kläger ein anzurechnendes Einkommen von 84,94 € verbleibt, was zu einer PKH-Rate von 30, € pro Monat führt. Bei zugrunde zu legenden Bruttobezügen von 2.568, € und den nach § 82 Abs. 2 SB XII zu berücksichtigenden Abzügen, dem Freibetrag des Klägers als erwerbstätiger Partei und der nachgewiesenen Mietbelastung, die jedoch nur 520, € anstelle der angegebenen 530, € beträgt und der in bar geleisteten Unterhaltsverpflichtung von 400, € ergibt sich die berechnete Rate.

5

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

6

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.