Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08.11.2006 – 6 Ta 156/06
ECLI:DE:LAGRLP:2006:1108.6TA156.06.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.06.2006 - AZ. 11 Ca 1807/04 - dahingehend abgeändert, dass der Kläger nunmehr eine Rate von 30, € pro Monat zu zahlen hat.
Gründe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, wobei dahinstehen kann, der Beschluss hätte seinem Anwalt zugestellt werden müssen, weil dieser auch den PKH-Antrag gestellt hat, ist der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung verpflichtet ist, eine PKH-Rate von 30, € pro Monat zu zahlen.
Zwar ist der Kläger der mehrfachen Aufforderung seitens des Arbeitsgerichtes gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sich über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht nachgekommen, so dass das Arbeitsgericht zu Recht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss veranlasst hat.
Der Kläger ist jedoch dieser Verpflichtung im Beschwerdeverfahren nachgekommen, was zulässig ist (BAG vom 18.11.2003 - 5 AZRB 46/03), so dass eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO nicht mehr erfolgen kann.
Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass dem Kläger ein anzurechnendes Einkommen von 84,94 € verbleibt, was zu einer PKH-Rate von 30, € pro Monat führt. Bei zugrunde zu legenden Bruttobezügen von 2.568, € und den nach § 82 Abs. 2 SB XII zu berücksichtigenden Abzügen, dem Freibetrag des Klägers als erwerbstätiger Partei und der nachgewiesenen Mietbelastung, die jedoch nur 520, € anstelle der angegebenen 530, € beträgt und der in bar geleisteten Unterhaltsverpflichtung von 400, € ergibt sich die berechnete Rate.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.