Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.11.2006 – 3 Sa 681/06

ECLI:DE:LAGRLP:2006:1124.3SA681.06.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08.06.2006 Az.: 1 Ca 415/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Mit seiner am 20.02.2006 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangener Klage im Verfahren 1 Ca 415/06 hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.514,14 € brutto nebst Zinsen als Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 8. Dezember 2004 bis zum 19. Januar 2005, Urlaubsabgeltung für vier Tage sowie die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses begehrt. Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08.06.2006 - 1 Ca 415/06 - (Bl. 85 ff. d. A.). Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.552,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2005 zu zahlen und dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Gegen dieses ihm am 28.07.2006 zugestellten Urteil hat der Beklagte mit einem am 27.08.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.09.2006, beim Landesarbeitsgericht am 29.09.2006 eingegangen, begründet.

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Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die an die Ehefrau des Klägers Anfang Dezember 2004 erfolgte Zahlung in Höhe von 1.850, € nicht berücksichtigt. Die Ehefrau des Klägers sei nicht dazu berechtigt und bevollmächtigt gewesen, Mitarbeiter des Beklagten zu entlohnen. Die Zahlung an die Ehefrau sei ausschließlich auf die Lohnansprüche des Klägers und auf dessen Wunsch hin erfolgt, da dieser kein Geld zur Bestreitung seines und des Lebensunterhaltes seiner Familie gehabt hätte.

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Ebenso sei die von der Firma Y. GmbH an den Kläger geleistete Zahlung in Höhe von 2.280, € als Zahlung für geleistete Arbeit auf die Forderung des Klägers anzurechnen. In Höhe dieses Betrages werde nunmehr ausdrücklich die Aufrechnung erklärt. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, die Baustelle M. mit der Fa. Y. GmbH abzurechnen und eine Abschlusszahlung entgegen zu nehmen. Vielmehr habe er - der Beklagte - als Vertragspartner der Fa. Y. GmbH diese Zahlung zu beanspruchen. Unzutreffend sei, dass der Kläger die Zahlung für eigene Arbeiten im März 2005 erhalten habe. Ein Zinsanspruch stünde dem Kläger allenfalls aus dem sich aus der Bruttovergütung ergebenden Nettobetrag zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 27.09.2006 (Bl. 135 ff. d. A.) verwiesen.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08.06.2006 - 1 Ca 415/06 - die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger hält die Berufung hinsichtlich der Anfechtung der Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mangels ausreichender Berufungsbegründung für unzulässig. Er verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.11.2006 (Bl. 149 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Auch im Übrigen wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, soweit mit ihr die Abänderung des angefochtenen Urteils auch hinsichtlich der Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses begehrt wird. Gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 1, 3 ZPO ist die Berufung zu begründen. Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO beinhaltet dies u. a. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Dies bedingt eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. etwa BAG 16.05.1990, AP Nr. 21 zu § 454 ZPO; Schwab-Weth, ArbGG, § 64 Rz. 155). Hinsichtlich der Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses wird die Berufungsbegründung des Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beklagte hat sich ausweislich seiner Berufungsbegründung überhaupt nicht mit der diesbezüglichen Begründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Dies führt zur teilweisen Unzulässigkeit der Berufung, § 522 Abs. 1 ZPO.

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Im Übrigen, d. h. soweit der Beklagte sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von 2.552,78 € brutto nebst Zinsen wendet, ist die Berufung zulässig. Sie ist insoweit an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und auch im Übrigen zulässig.

II.

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Soweit die Berufung zulässig ist, hat das Rechtsmittel in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 2.552,78 € brutto nebst Zinsen verurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer gem. § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsinstanz ist ergänzend lediglich auf Folgendes hinzuweisen:

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1. Soweit die Berufung geltend macht, die Zahlung an die Ehefrau des Klägers Anfang Dezember 2004 in Höhe von 1.850, € sei anspruchsmindernd zu berücksichtigen, ist dies rechtlich nicht zutreffend: Gemäß § 362 Abs. 1 BGB tritt das (teilweise) Erlöschen eines Schuldverhältnisses grundsätzlich nur dann ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Gläubiger der Vergütungsansprüche war der Kläger, nicht dessen Ehefrau. Gemäß § 362 Abs. 2 BGB hat die Leistung an einen Dritten nur schuldbefreiende Wirkung, wenn dieser in entsprechender Anwendung des § 185 BGB zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist. Das Erfordernis einer entsprechenden Ermächtigung gilt auch bei der Leistung an den Ehegatten oder die Ehefrau des Gläubigers. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Ermächtigung der Ehefrau des Klägers durch diesen hat der Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich auch nur annähernd substantiiert dargelegt.

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2. Auch die Zahlung der Fa. Y. . GmH in Höhe von 2.280,- € mindert den Anspruch des Klägers nicht. Zwar hat der Beklagte im Berufungsverfahren nunmehr ausdrücklich die Aufrechnung erklärt. Es fehlt aber an einer aufrechenbaren Gegenforderung des Beklagten. Ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 26.04.2006 hat die genannte Fa. Y. die Zahlung (und weitere Zahlungen) deshalb an den Kläger erbracht, weil sie diesen als Vertragspartner angesehen hat. Ausgehend hiervon hat die Fa. Y. mithin die Leistung zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Schuld gegenüber dem Kläger als Leistung an diesen erbracht, so dass sich die Zahlung nicht als Leistung der Fa. Y. an den Beklagten, sondern an den Kläger darstellt. Eine bereicherungsrechtlich ggf. rückabzuwickelnde Leistungsbeziehung besteht daher ggf. nur zwischen der Fa. Y. GmbH und dem Kläger. Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion (vgl. nur Palandt/Sprau, § 812 BGB Rz. 43) scheidet damit ein aufrechenbarer Bereicherungsanspruch des Beklagten aus. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der so genannten Eingriffkondiktion: Zum einen steht dem der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion entgegen. Zum anderen hat der Beklagte - auch in der Berufungsinstanz - seine Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. Der Bereicherungsgläubiger hat die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grundes (Palandt/Sprau, a. a. O., Rz. 106). Der Kläger hat sich darauf berufen, dass er den Scheck von der Fa. Y. GmbH für andere Arbeiten ab März 2005 erhalten habe. Zutreffend ist das Arbeitsgericht deshalb davon ausgegangen, dass der Beklagte im Einzelnen hätte darlegen müssen, welche Zahlungen der Kläger jeweils für welche Bauvorhaben in welchem Zeitraum selbst vereinnahmt haben soll, die aufgrund welcher Umstände Gegenstand welcher Verträge mit der Fa. Y. GmbH gewesen sein sollen. Mangels näherer Darlegung hierzu scheidet auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes aus.

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Nicht zu beanstanden ist ferner die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus der geschuldeten Bruttovergütung. Auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2001 - GS 1/2000 (EZA § 288 BGB Nr. 3) wird verwiesen.

III.

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Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen. Gründe, die nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, bestehen nicht.