Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.12.2006 – 3 Ta 221/06
ECLI:DE:LAGRLP:2006:1201.3TA221.06.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.09.2006 - 10 Ca 1607/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im genannten Verfahren des Arbeitsgerichts Mainz macht der Kläger Restvergütungsansprüche für den Zeitraum November 2005 bis August 2006 in Gesamthöhe von zuletzt 10.624,50 € brutto nebst Zinsen geltend und beantragte insoweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 26.09.2006 dem Kläger Prozesskostenhilfe (nur) bewilligt, soweit dieser die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Juni, Juli und August 2006 in Höhe von jeweils 1.440, € brutto begehrt hat. Hinsichtlich der Vergütungsansprüche der Monate November 2005 bis Mai 2006 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf die Ausschlussfristen nach § 14 Ziffer 3 und 4 des für Allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Der genannte Beschluss ist dem Kläger am 28.09.2006 zugestellt worden. Mit einem am 06.11.2006 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gegen die teilweise Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, dass in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten weder die Einrede der Verwirkung, noch die Geltung eines Tarifvertrages und der sich daraus ergebenden Ausschlussklauseln geltend gemacht worden sei. Er sei auch als so genannter Bauarbeiter beschäftigt worden und habe zu keinem Zeitpunkt für die Unternehmung des Beklagten gearbeitet. Vielmehr sei er an Fremdfirmen ausgeliehen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.10.2006 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 02.11.2006 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den genannten Nichtabhilfebeschluss wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine weitergehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Beschwerdekammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich Bezug auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 02.11.2006. Diese Begründung ist aus Sicht der Beschwerdekammer nichts mehr hinzuzufügen: Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen ohne Erhebung einer Einrede zu beachten sind, wenn das Gericht erkennt, dass auf ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anzuwenden ist (vgl. nur Erfurter Kommentar/Schaub/Franzen, § 4 TVG Rz. 94 m. w. N.). Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass dann, wenn die (unsubstantiierte) Behauptung des Klägers, er sei im Rahmen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung als Bauarbeiter "verliehen" worden zuträfe, gem. § 10 Abs. 1 Satz 4 AÜG die Ausschlussfristen des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe Anwendung fänden und in Konsequenz die Ansprüche, hinsichtlich derer das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ebenfalls verfallen wären.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war damit mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.