Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.12.2006 – 8 Ta 246/06
ECLI:DE:LAGRLP:2006:1206.8TA246.06.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.09.2006 - 4 Ca 406/04 - aufgehoben.
Gründe
Das in der kommentarlosen Übersendung einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Rechtspfleger des Arbeitsgerichts zutreffend als sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss vom 19.09.2006 gewertete Rechtsmittel ist zulässig und b e g r ü n d e t.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 124 Nr. 2 ZPO eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe erfolgen kann, sind vorliegend n i c h t gegeben.
Eine Sanktion nach der vorstehenden Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Rechtspfleger die Partei zuvor erfolglos aufgefordert hat, sich gemäß § 120 Abs. 4 ZPO darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und/ oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer entsprechenden wirksamen Aufforderung und Fristsetzung. Die betreffenden Aufforderungsschreiben des Arbeitsgerichts vom 06.07.2006, 07.08.2006 und 29.08.2006 waren ausschließlich an den Kläger selbst adressiert (Bl. 37 - 39 des Beiheftes).
Nach dem zwischenzeitlichen Stand der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06) steht die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO der "Wiederaufnahme des Verfahrens" in § 81 ZPO gleich mit der Konsequenz, dass an den Prozessbevollmächtigten im Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren zuzustellen ist, wenn für dieses Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt war. Dies war vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer den der Bewilligungsentscheidung des Arbeitsgerichts zugrundeliegenden Prozesskostenhilfeantrag nicht selbst gestellt hatte, sondern durch seinen Prozessbevollmächtigten. Insoweit hat sich der Prozessbevollmächtigte daher auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt. Damit wären die Nachfragen des Arbeitsgerichts formlos an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu richten gewesen.
Aus vorgenannten Gründen war der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.