Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.01.2007 – 6 Sa 712/06

ECLI:DE:LAGRLP:2007:0118.6SA712.06.0A

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.07.2006 - AZ: 7 Ca 1868/05 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31. August 2005 hinaus fortbestanden hat.

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Die Klägerin ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.09.2003 (Bl. 7-8 d. A.) als vollbeschäftigte Angestellte ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zum 31.08.2005 beschäftigt und im Zentrum für Nachrichtenwesen der Bundeswehr als interkulturelle Beraterin tätig.

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Mit ihrer Klage, welche am 12.08.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Befristung unwirksam sei und ein Arbeitsverhältnis unbefristet über den 31.08.2005 hinaus fortbestehe, weswegen die Beklagte auch verpflichtet sei, sie zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

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Die Klage ist im Wesentlichen damit begründet worden,

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dass die Klägerin bereits seit 22.7.2003 bei der Beklagten im Zentrum in X. mit den Tätigkeiten betraut gewesen sei, die sie auch nach dem 01.09.2003 ausgeübt habe.

6

Nach den Vorstellungen im Mai 2003 habe sie eine verbindliche Einstellungszusage mit Schreiben vom 22.08.2003 zum 01.09.2003 erhalten.

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Die Klägerin hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet,

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dass Oberstleutnant Z:, der Dezernatsleiter globale Themen im Zentrum für Nachrichtenwesen, im Juni 2003 bei ihr angerufen habe und gesagt habe, dass sie ab 14.07. schon einmal kommen solle, was sie auch getan habe. Sie habe für den Zeitraum vor dem 01.09.2003 zwar einen Vergütungsanspruch, der jedoch nach § 70 BAT verfallen sei.

9

Die Beklagte müsse sich das Verhalten der Mitarbeiter im Zentrum zurechnen lassen, da eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorgelegen habe, weil durch interne Kontrolle die Beklagte die vorzeitige Einstellung der Klägerin habe verhindern können.

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Wegen des Anschlussverbotes sei die Befristung des Vertrages unwirksam.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 01.09.2003 am 31.08.2005 endete, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

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2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 31.08.2005 hinaus zu unveränderten Bedingungen als interkulturelle Beraterin in X. weiter zu beschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Dieser Antrag ist im Wesentlichen damit begründet worden,

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dass kein Arbeitsverhältnis vor dem 01.09.2003 bestanden habe, zumal die Klägerin für den Zeitraum auch keine Vergütung erhalten habe und für einen Vertragsschluss vor dem 01.09.2003 bei der Beschäftigungsdienststelle die erforderliche Vollmacht gefehlt habe, die allein bei der zuständigen Verwaltungsdienststelle, der Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf gelegen habe, was auch der Klägerin bekannt gewesen sei.

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Zudem habe die Beschäftigungsdienststelle keinen Arbeitsvertrag mit der Klägerin schließen wollen, da immer von einem unverbindlichen Praktikum die Rede gewesen sei und die Klägerin nie aufgefordert worden sei, die Arbeit aufzunehmen.

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Das Datum der Tätigkeitsbeschreibung sei durch Oberstleutnant Z: versehentlich gewählt und von den personalführenden Dienststellen auch übersehen worden. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit vor dem 01.09. selbst als Praktikum bezeichnet, was sie auch auf ihre Bitte hin bestätigt worden sei.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang entsprochen und dies damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bereits zum 22.07.2003 durch stillschweigenden Vertragsschluss begründet worden sei. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe vor dem 01.09.2003 ein Praktikum absolviert sei nicht hinreichend mit Ausführung belegt, welche tatsächlichen Praktikumsbeschäftigungen die Klägern verrichtet habe. Auch könne angesichts der Tatsache, dass die Tätigkeiten der Klägerin vor dem 01.09. und nach dem 01.09.2003 gleich seien, nicht von einem Praktikum im eigentlichen Sinne gesprochen werden, weil die Klägerin keine praktischen Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen einer Gesamtausbildung erworben habe.

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Das Verhalten des Oberstleutnants Z: sei der Beklagten auch nach den Grundsätzen der Anstandsvollmacht zuzurechnen. Durch Entgegennahme de Leistung der Klägerin habe dieser in der Zeit vor dem 01.09. 2003 den Rechtschein gesetzt, dass er hierzu auch durch die personalbearbeitende Dienststelle hierzu auch berechtigt sei. Nehme man hinzu, dass eine allgemeine Einstellungszusage erteilt sei, habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entgegen genommen würden.

22

Das Beschäftigungsverhältnis ab 01.09.2003 schließe sich also an ein Vorbeschäftigungsverhältnis an und sei, da ein sachlicher Grund nicht gegeben sei, als unbefristet anzusehen.

23

Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Klägerin sei nicht aus dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen, so dass auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin begründet sei.

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Nach Zustellung des Urteils am 28.08.2006 ist Berufung am 07.09.2006 eingelegt und am 28.09.2006 im Wesentlichen damit begründet worden,

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dass ein Arbeitsverhältnis vor dem 01.09.2003 nicht begründet worden sei, weil die Klägerin positiv gewusst habe, dass für den Abschluss des Arbeitsvertrages nur die personalbearbeitende Dienststelle, die Wehrbereichsverwaltung West, zuständig sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den Schreiben der Beklagten vom 26.05.2003, wo auch darauf hingewiesen worden sei, dass eine verbindliche Einstellungszusage erst gegeben werden könne, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Das bei den Gesprächen auch die Beschäftigungsdienststelle beteiligt gewesen sei, beruhe auf einer internen Absprache und habe mit der Funktion als Arbeitgeber nichts zu tun, was der Klägerin auch bewusst gewesen sei, da sie die Bewerbung an die Wehrbereichsverwaltung West gerichtet habe.

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Die Klägerin sei zudem nicht in die Organisation der Beschäftigungsdienststelle eingegliedert gewesen, weil sie die Sicherheitsprüfung noch nicht hinter sich gebracht hatte, was auch erst nach Vertragsabschluss erfolgen sollte. Der Klägerin sei für ihre Tätigkeit vor dem 01.09.2003 auch keine Entlohnung zugeflossen und sie habe auch nie eine gefordert, zumal sie ihre Tätigkeit in mehreren Schreiben als kostenneutral bezeichnet habe.

27

Aus der Tätigkeitsdarstellung könne nichts zugunsten der Klägerin gefolgert werden, da sie diese nicht gekannt habe. Auf die Begründung eines Arbeitsvertrages zwischen den Prozessparteien durch Annahme einer Anscheinsvollmacht scheide aus, weil die Klägerin die Zuständigkeiten bezüglich der Einstellungszusagen genau gekannt habe.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,

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dass auch im öffentlichen Dienst die Grundsätze für die Duldungs- und Anstandsvollmacht Anwendung finden würden, zumal der Abgrenzungserlass nur das Innenverhältnis der juristischen Person des öffentlichen Rechtes regele, keine Außenwirkung entfalte.

34

Die Klägerin habe zwar gewusst, dass für den Abschluss des formalen schriftlichen Arbeitsvertrags die Bereichsverwaltung West zuständig sei, sie jedoch habe davon ausgehen dürfen, dass der vorzeitige Arbeitsbeginn mit der Wehrbereichsverwaltung abgesprochen sei und Herr Z: nicht eigenständig entschieden habe. Herr Z: habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie ab dem 14.07.2003 schon einmal kommen solle, was sie dann auch getan habe. Sie habe ab 22.07.2003 die Arbeit aufgenommen, was sich auch aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe. Die Klägerin sei ab diesem Zeitpunkt vollständig in die Arbeitsorganisation eingebunden und den Weisungen ihrer Vorgesetzten unterstanden. Die Beklagte gebe auch keine Einzelheiten an, für die angeblich fehlende Einbindung der Klägerin in die Organisationsstruktur. Die fehlende Sicherheitsüberprüfung sei keine Einstellungsvoraussetzung, was sich schon daraus ergebe, dass diese erst lange Zeit nach dem 01.09.2003 durchgeführt worden sei.

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Die Klägerin sei vor dem 01.09.2003 auch nicht als Praktikantin beschäftigt gewesen, da sie nicht im Rahmen einer Gesamtausbildung bei der Beklagten in dem Zentrum gewesen sei. Auch Praktikanten könnten Arbeitnehmer sein, wobei die Einbindung der Klägerin in die Organisation für ein Arbeitsverhältnis sprechen würden.

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Obwohl das Arbeitsgericht von den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht ausgegangen sei, gelange man auch unter Anwendung der Grundsätze der Duldungsvollmacht zum gleichen Ergebnis, da die Wehrbereichsverwaltung es wissentlich habe geschehen lassen, dass Herr Z: wie ihr Vertreter auftrete. Dies könne man dem Umstand entnehmen, dass die Tätigkeitsdarstellung bereits am 21.07. bzw. 22.07.2003 geschrieben worden sei und der Wehrbereichsverwaltung sodann vorgelegen habe.

37

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 122-126 d. A.).

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

39

Das somit zulässige Rechtsmittel ist auch deshalb erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass eine Vorbeschäftigung im Zeitraum 14./22.07.2003 vorgelegen hat, was die Befristung des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 01.09.2003 rechtsunwirksam sein lässt, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

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Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten, handelnd durch Oberstleutnant Z:, ab dem 14.07. bzw. 22.07.2003 ein Arbeitsvertrag stillschweigend abgeschlossen worden ist, wobei sich die Beklagte das Handeln des Oberstleutnant Z: nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsse.

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Auch wenn man davon ausgehen will, dass die Tätigkeit, die die Klägerin vor dem 01.09.2003 im Zentrum für Nachrichtenwesen der Bundeswehr in X. entfaltet hat, als auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages erbrachte Tätigkeit zu bewerten ist, wo bereits Bedenken seitens der Berufungskammer angebracht werden, weil es nicht ausreichend ist, lediglich zu behaupten, man sei in der Dienststelle gewesen und habe dort die gleichen Aufgabenfelder bearbeitet wie nach Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.09.003. Der Arbeitnehmer hat nämlich die Darlegungslast dafür, dass gegen das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstoßen wird. Deshalb hätte die Klägerin darlegen müssen, was sie an den einzelnen Tagen, an welchen Tagen sie welche Tätigkeiten entfaltet hat und wer ihr dienstliche Anweisungen erteilte. Auch wäre erforderlich, darzulegen, was mit den Arbeitsergebnissen, die schließlich auch erwartet werden, geschehen ist, wer also welche Unterlagen von der Klägerin als Arbeitsergebnis wann erhalten hat. Von den bereits hier auftauchenden Fragen, die einem Obsiegen der Klägerin mangels Darlegung entgegenstehen abgesehen, folgt die Berufungskammer jedoch dem Arbeitsgericht nicht, wo es das Handeln des Oberstleutnant Z: als der Beklagten zurechenbar bewertet.

42

Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind grundsätzlich auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung, zumal auch irgendwelche internen Zuständigkeitsregelungen hierbei nicht von Bedeutung sind, weil sie lediglich interne Zuständigkeiten begründen und die Annahme einer Anscheinsvollmacht nicht hindern. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des BAG wird von einer Anscheinsvollmacht dann gesprochen, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters.

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Die Berufungskammer ist davon überzeugt, dass der Vertretene, die hiesige Beklagte, das Handeln des Oberstleutnant Z: nicht kannte. Angesichts der Kompetenzverteilung und des Erlasses über die Abgrenzung der Zuständigkeiten durfte die Beklagte davon ausgehen, dass sich jeder Mitarbeiter daran hält, insbesondere der Dezernatsleiter im Range eines Oberstleutnants, Herr Z:.

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Die vom Arbeitsgericht geforderte Überprüfung, ob auch tatsächlich die im Zentrum beschäftigten Mitarbeiter sich daran halten, überspannt die Fürsorgepflicht, zumal alle Einstellungsvorgänge über die Wehrbereichsverwaltung West, die Klägerin betreffend, bislang gelaufen sind. Die Mitarbeiter des Zentrums für Nachrichtenwesen sind lediglich zu den Terminen mit der Klägerin und für diese erkennbar hinzugezogen worden.

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Die Voraussetzung, dass der Vertretene hätte das Verhalten des Oberstleutnants Z: erkennen und verhindern können, ist für die Berufungskammer nicht zu bejahen, zumal auch nirgendwo behauptet worden ist, dass sich derartiges bereits in der Vergangenheit ereignet hat.

46

Neben der gerade genannten Voraussetzung, zurechnen des Vertreterhandelns, ist weiter erforderlich, dass die Klägerin nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde oder billige das Verhalten des Vertreters. Angesichts des Schreibens vom 22.08.2003, in welchem der Klägerin mitgeteilt wird, dass man sie befristet zum 01.09.2003 bis 31.08.2005 beschäftigen wolle, wenn sie denn mit den genannten Bedingungen einverstanden sei, im Zusammenhang mit dem Schreiben vom Mai 2003, in der der Klägerin mitgeteilt wird, dass man beabsichtige, sie zum nächstmöglichen Zeitraum befristet für die Dauer von 2 Jahren einzustellen, wobei noch kein konkreter Einstellungstermin zugesagt werde und der Aussage, dass sich die Wehrbereichsverwaltung West, im letzten Satz ist die Rede davon, dass ich mich mit ihnen umgehend zwecks Vereinbarung eines konkreten Einstellungstermins in Verbindung setzen und eine verbindliche Einstellungszusage erteilen werde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin davon ausgehen durfte, dass all diese Voraussetzungen erfüllt sein, als Herr Z: mit ihr telefonierte und die Rede darauf kam, dass die Klägerin bereits im Zentrum erscheinen solle.

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Insbesondere die nicht verbindliche Mitteilung eines konkreten Einstellungstermines und der Umstand, dass nur eine auf 2 Jahre befristete Beschäftigung erfolgen soll, spricht dagegen, dass die Klägerin auf die Kenntnis und Billigung des Verhaltens des Herrn Z: durch die Beklagte vertrauen durfte.

48

Gegen diese Auffassung spricht auch nicht die Tätigkeitsdarstellung für Angestellte (Bl. 13-14 d. A.) Teil I, die von Herrn Z: erstellt worden ist. Diese Tätigkeitsdarstellung der Beschäftigungsdienststelle, die auf Bl. 1 das Datum 21.07.03 trägt beschreibt alle Tätigkeiten, die die Klägerin ausübt, weil dies unter 10 auf Seite 2 von Herrn Z: so bestätigt wird. Jedoch tauchen bezüglich der Bedeutung dieses Formulars deshalb Bedenken auf, weil Herr Z: auch bestätigt, dass die Angestellte diese Tätigkeiten tatsächlich seit 22.07.2003 ausübt, was er bereits am 21.07.2003 weiß. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass diese Tätigkeitsbeschreibung an die Wehrbereichsverwaltung West unmittelbar gegangen ist, weil Teil 2, die tarifliche Bewertung, die die Klägerin vorgelegt hat, das Datum 06.11.2003 trägt und anhand der Tätigkeitsbeschreibung im Teil 1 die tarifliche Bewertung mit Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 zum BAT festhält, woraufhin mit Schreiben vom Dezember 2003 die Tätigkeiten auch im tariflichen Sinne übertragen worden sind.

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Angesichts der unterschiedlichen Daten auf dem Teil 1 und Teil 2 der Tätigkeitsdarstellung hätte es, um der Tatsache einer früheren Kenntnis der Beklagten nachzugehen bedurft, dass eine konkrete Behauptung bezüglich des Zugangs und der Kenntnisnahme beim Vertragsarbeitgeber gemacht wird.

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Auch die von der Klägerin im Schreiben vom 03.11.2006 aufgeworfene Frage, dass das arbeitsgerichtliche Urteil schon deshalb richtig sei, wenn man das Verhalten von Herrn Z: unter dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht sehen würde rechtfertigt den Klageanspruch nicht. Auch eine solche Zurechnung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, dem sich die erkennende Kammer anschließt, voraus, dass die Klägerin nach Treu und Glauben berechtigt annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters. Der dafür notwendige Vertrauenstatbestand wird regelmäßig erst durch dauernde und wiederkehrende Verhaltensweise des angeblichen Vertreters geschaffen. Davon kann nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin wusste, dass arbeitsvertragliche Fragen allein mit der Wehrbereichsverwaltung West und nicht auch mit einem Dezernatsleiter des Zentrums für Nachrichtenwesen verhandelt werden solle.

51

Die Kammer hat dabei die Frage offen gelassen, ob es nicht an der Klägerin gewesen wäre, den Vertragspartner bei Abfassung des Vertrages darauf hinzuweisen, dass ihre Tätigkeit, aus ihrer Sicht war sie ja bereits seit 14.07./23.07.2003 in einem Arbeitsverhältnis, schon früher begonnen hat, weil es für das Ergebnis der Berufungskammer nicht von Bedeutung ist.

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Nach dem Vorstehenden ist das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen was dazu führt, der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG 91 ZPO.

53

Für die Zulassung der Revision besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

54

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde nach § 72 a ArbGG angegriffen werden kann.