Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.01.2007 – 6 Sa 883/06
ECLI:DE:LAGRLP:2007:0125.6SA883.06.0A
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.10.2006 - AZ: 11 Ca 715/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die seit 13.08.1987 bei der Beklagten als Ärztin auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13.08.1987/26.02.1997 beschäftigt war, wendete sich mit ihrer Klage vom 20.04.2006 gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten, welche mit Schreiben vom 07.04.2006 (Bl. 8 d. A.) aus krankheitsbedingten Gründen erklärt worden ist.
Die Klägerin hat ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, soweit es noch für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist,
dass sie zwar seit November 2004 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt sei, jedoch § 51 Abs. 2 DRK-TV eine ordentliche Kündigung ausschließe und § 55 DRK-TV eine außerordentliche Kündigung nicht zulasse, weil sie eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehe. Trotz des Wortlautes des Bescheides der Bezirksärztekammer Koblenz vom 06.02.2006, wonach eine unbefristete Rente mit einem Nachuntersuchungstermin gewährt werde, liege eine befristete Verrentung vor.
Zudem sei sie schwerbehindert mit dem GdB von 50, wobei sie Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid eingelegt habe.
Die Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung liegen nicht vor, weil eine Verbesserung im Zeitraum von 2 Jahren nach Erhalt der Kündigung abzusehen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07.04.2006 zum 31.12.2006 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.513,19 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden,
dass die Klägerin keine befristete Rente beziehe und Gründe für eine außerordentliche personenbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist gegeben seien, da die Klägerin in allen Vorjahren erhöhte Fehlzeiten aufweise und seit 09.11.2004 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt sei.
Aus allen Gutachten (Bl. 16, 46-48) und aus dem Rentenbescheid (Bl. 17 d. A.) ergebe sich, dass eine Genesung der Klägerin nicht abzusehen sei, weswegen auch eine Invalidenrente unbefristet gewährt werde.
Das Arbeitsgericht hat, soweit von Bedeutung für das vorliegende Verfahren, die Kündigungsschutzklage als unbegründet mit der Begründung abgewiesen, weder § 55 noch 51 Abs. 2 DRK-TV stünde der Wirksamkeit der Kündigung entgegen, weil der Klägerin keine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt werde, sondern eine unbefristete. Die Möglichkeit der Nachuntersuchung beruhe auf den einschlägigen Satzungsbedingungen, die eine Überprüfung der Berufsunfähigkeit durch eine entsprechende Nachuntersuchung jederzeit zulassen würden.
Das Landesamt für Soziales Jugend und Versorgung habe der beabsichtigten Kündigung zugestimmt und für die Kündigung läge auch ein wichtiger Grund vor, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an, vor Ablauf von 2 Jahren wieder arbeitsfähig werde.
Aus dem Gutachten könne nicht entnommen werden, dass eine krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit der Klägerin vorliege, sondern lediglich eine Ungewissheit für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden könne, wobei die zu fordernde Voraussetzung, dass dies in den nächsten 24 Monaten nicht der Fall sein werde, zu bejahen sei. Bei Zugang der Kündigung im April 2006 sei nach dem Inhalt der ärztlichen Gutachten nicht bis April 2008 mit einer anderen Prognose zu rechnen, die die Arbeitsfähigkeit annehmen lassen könne, was sich auch im Hinblick auf die angeordnete Nachuntersuchung zum 31.01.2008 nicht ändere. Die beabsichtigte Nachuntersuchung, die vom Vorstand der Bezirksärztekammer angeordnet worden sei, habe mit einer günstigen Zukunftsprognose nichts zu tun ebenso wenig wie der Vorschlag von Frau Professor Dr. Z., die eine Berentung auf Zeit für 2 Jahre vorgeschlagen und danach eine Wiederbegutachtung empfohlen habe. Da keine Umstände dafür sprächen, dass innerhalb der nächsten 2 Jahre eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden könne, sei eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen gegeben, die die Kündigung als berechtigt erscheinen lasse.
Die Beklagte müsse den Arbeitsplatz der Klägerin wieder besetzen, weil sie nicht auf unübersehbare Zeit mit Vertretungskräften arbeiten könne bzw. die Aufgaben der Klägerin auf andere Mitarbeiter verteilt werden könnten.
Nach Zustellung des Urteils am 14.11.2006 ist Berufung am 16.11.2006 eingegangen, die am 24.11.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist,
dass die bewilligte Rente nach der Satzung der Ärztekammer nur deshalb unbefristet bewilligt worden sei, weil es eine befristete Rente in diesem System nicht gebe.
Es könne auch nicht von einer negativen Prognose in dem Sinne ausgegangen werden, dass die Klägerin auf Dauer ihrer Tätigkeit als Ärztin nicht nachgehen könne.
Betriebliche Beeinträchtigungen würden nicht vorliegen, zumal die Beklagte trotz Fehlens der Klägerin keine weiteren Mitarbeiter eingestellt habe.
Auch im Rahmen der Interessensabwägung müssten eindeutig die Interessen der Klägerin überwiegen, da sie dann, wenn ihr über den Januar 2008 hinaus keine Rente gewährt werde, ohne Einkünfte dastehe und sie sich in einem Alter befinde, bei dem es schwer sei, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 07.04.2006 nicht zum 31.12.2006 beendet werden wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,
dass der Klägerin eine unbefristete Invalidenrente gewährt worden sei und zudem ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliege, weil die Klägerin aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung gegen eine ordentliche Kündigung geschützt sei, so dass nur eine außerordentliche Kündigung bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist möglich sei. Wenn man von keiner krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit der Klägerin ausgehen wolle, so sei nach der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme jedoch davon auszugehen, dass vom Zeitpunkt des Kündigungszugangs am 08. April 2006 an gerechnet in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden könne.
Aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich, dass eine Ungewissheit im Hinblick auf die Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestehe, wobei Frau Prof. Dr. Z. in der Zusammenfassung zum Ergebnis komme, dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit im Beruf der Ärztin für die Klägerin gegeben sei.
Die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen liege deshalb vor, weil die Beklagte angesichts der Knappheit an medizinischem Fachpersonal keine befristeten Arbeitsverträge habe schließen können.
Zudem sei von einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit auszugehen, weil die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich stehe, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 113-119 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Kündigung der Beklagten, erklärt mit Schreiben vom 07.04.2006 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2006 beendet hat.
Das Arbeitsgericht geht in seiner Entscheidung zu Recht davon aus, dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung mit der fiktiven Kündigungsfrist gemäß § 626 BGB, gegeben ist, weil ein wichtiger Grund vorliegt, der darin besteht, dass das Arbeitsverhältnis auf Dauer in seiner Austauschfunktion erheblich gestört ist, weil bei der Klägerin eine Ungewissheit im Hinblick auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit besteht und dies zu betrieblichen Beeinträchtigungen geführt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten andauernden Leistungsfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann, wobei auf den Kündigungszeitpunkt abzustellen ist.
Die Beklagte hat die seit 09.11.2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zum Anlass genommen, die Kündigung vom 07.04.2006 zu erklären, weswegen aus Anlass einer lang anhaltenden Krankheit die Kündigung erklärt worden ist.
Die Berufungskammer geht auch davon aus, dass eine dauernde Leistungsunfähigkeit bei der Klägerin gegeben ist, weil die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 08. April 2006 besteht, dass damit in den nächsten 24 Monaten nicht gerechnet werden kann.
Dies ist dem Umstand zu entnehmen, dass die Klägerin bei Ausspruch der Kündigung bereits seit 09.11.2004 arbeitsunfähig erkrankt war, über einen Zeitraum von 17 Monaten. Auf der Grundlage dieser Fehlzeiten muss den ärztlichen Bescheinigungen der HSK-Klinik vom 19.12.2004 und auch der ärztlichen Bescheinigung vom 03.05.2005 entnommen werden, weil dort festgehalten ist, dass mit einem baldigen Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung vorerst nicht zu rechnen ist und in dem Gutachten zur Vorlage bei der Bezirksärztekammer ausgeführt ist, dass die beschriebene Behinderung bei der Klägerin bereits seit Dezember 2002 bestehen, dass innerhalb weiterer 24 Monate keine günstigere Prognose gestellt werden wird. Die Berufungskammer geht weiter davon aus, dass sich die Beschwerden, da bis zum Jahre 2003 erhöhte Fehlzeiten, aber keine durchgängige Arbeitsunfähigkeiten vorlagen, und damit der Zustand der Klägerin zunehmend verschlechtert hat. Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass aus den beiden vorliegenden Stellungnahmen der Schluss zulässig ist, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin in den nächsten 24 Monaten nicht erfolgen wird, weil das Gutachten, das zur Feststellung, ob der Klägerin eine Rente bewilligt werden soll, erstellt ist und die Rentenbewilligung erst im Normalfalle deutlich später erfolgt. Auch aufgrund der festgestellten Behinderungen der Klägerin, wobei eine chronische Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis bestätigt wird, muss davon ausgegangen werden, dass in den 24 Monaten nach Zugang der Kündigung keine günstigere Prognose für die Klägerin gestellt werden kann.
Der Vorschlag der 2-jährigen Verrentung und die Anordnung des Verwaltungsrates der Bezirksärztekammer Koblenz zum 31.01.2008 eine Nachuntersuchung durchführen zu lassen, führen, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil hier lediglich ein Datum genannt wird, an dem eine Untersuchung stattfinden soll, die jedoch nur dazu dient festzustellen, ob noch die Rente weitergewährt werden soll. Mit einer medizinischen Prognose, dass aufgrund des Zeitablaufs oder sonstiger Maßnahmen, irgendwelche Behandlungen sind nirgendwo erwähnt, eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin wahrscheinlich wird, ist nicht zu entnehmen.
Da somit von einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit auszugehen ist, sind auch die erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen indiziert, wobei die Behauptung der Klägerin, ihr Fernbleiben habe zu keiner betrieblichen Störung geführt, angesichts der Tätigkeit nicht so detailliert ist, als dass die Kammer hätte diesem nachgehen können.
Das Arbeitsgericht geht auch zu Recht davon aus, dass die bewilligte Rente als nicht befristete zu bewerten ist, so dass der Kündigung auch nicht die Vorschrift des § 55 DRK-TV der arbeitsvertraglich vereinbart ist entgegensteht.
Die Berufungskammer folgt auch der Interessensabwägung des Arbeitsgerichtes die unter Berücksichtigung des Lebensalters und den Beschäftigungsjahren aber auch der erheblichen Fehlzeiten in den Jahren ab 2002 dem Interesse der Beklagten, den Arbeitsplatz der Klägerin auf Dauer wieder zu besetzen, den Vorrang eingeräumt hat.
Nach dem Vorstehenden ist die Berufung der Klägerin nicht begründet und zurückzuweisen, was dazu führt, der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht hat die Kammer deshalb zugelassen, weil die Frage, klärungsbedürftig erscheint, ob dann, wenn eine unbefristete Rente bewilligt wird, die Satzung der Kammer eine Rente nur in dieser Form vorsieht, dennoch angenommen werden kann, dass die Grundsätze anzulegen sind, die bei einer befristeten Rentenbewilligung gelten.