Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.02.2007 – 10 Sa 544/06
ECLI:DE:LAGRLP:2007:0214.10SA544.06.0A
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.05.2006, AZ: 3 Ca 635/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die am ... 1952 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.12.1970 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
Mit Schreiben vom 25.08.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich "aus betriebsbedingten Gründen" zum 31.03.2006. Mit rechtskräftigen Versäumnisurteil vom 10.01.2006 (Az. 3 Ca 2224/05) hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht beendet worden ist. Im Zusammenhang mit der betreffenden Kündigung war die Klägerin von Ende Juli 2005 bis zum 15.01.2006 - ohne Anrechnung auf ihren Urlaubsanspruch - von der Arbeit freigestellt. Am 10.01.2006 wurde sie aufgefordert, ihren Dienst am 16.01.2006 wieder anzutreten. In der Zeit vom 13.01.2006 bis einschließlich 24.02.2006 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.02.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Resturlaub für das Kalenderjahr 2005 im Anschluss an ihre Wiedergenesung. Diesen Antrag begründete sie u. a. mit dem Umstand, dass der Resturlaub für das Kalenderjahr 2005 bis zum 31.03.2006 angetreten sein müsse. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Telefax-Schreiben vom 06.02.2006 ab mit der Begründung, dass in der Sparte "Kellerei" die Frühjahrssaison anstehe und die Klägerin "in dem Gesamtablauf entsprechend berücksichtigt" sei. Auf die erneute schriftliche Geltendmachung der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2006 mit, dass der Urlaubsanspruch für 2005 zum 31.12.2005 verfallen sei, da eine Übertragung des Urlaubs nur dann vorgenommen werden könne, wenn für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht die Möglichkeit bestehe, den Urlaub zu nehmen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.02.2006 beantragte die Klägerin beim Arbeitsgericht Mainz (Az. 3 Ga 4/06) den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, ihr zu gestatten, in der Zeit vom 27.02.2006 bis zum 31.03.2006 der Arbeit fern zu bleiben. Die Antragsschrift enthält u. a. folgende Formulierung:
" Aufgrund des bestehenden Resturlaubs, der aufgrund betrieblicher Übung noch bis zum 31.03.2006 anzutreten ist, beantragte die Antragstellerin durch Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 01.02.2006 die Gewährung von fünf Wochen Erholungsurlaub im Anschluss an die Wiedergenesung ."
Der Antragsschrift war eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin beigefügt, die folgende Erklärung enthält:
Die tatsächlichen Ausführungen in der Antragsschrift meiner Verfahrensbevollmächtigten vom heutigen Tage sind allesamt zutreffend.
Insbesondere ist zutreffend, daß ich vor Ausspruch der Kündigung im August 2005 freigestellt wurde und bis zum Ende des Kalenderjahres 2005 dadurch nicht mehr in der Lage war, meinen Erholungsurlaub in natura zu nehmen.
Des Weiteren ist zutreffend, dass ich über meine Verfahrensbevollmächtigten die Bewilligung meines Resturlaubes für das Kalenderjahr 2005 nach Beendigung meiner derzeitigen Arbeitsunfähigkeit beantragt habe und dieser Antrag seitens meines Arbeitgebers wiederholt zurückgewiesen wurde.
Mit Urteil vom 21.02.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz (Az. 3 Ga 4/06) den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Mit Schreiben vom 10.03.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 31.10.2006. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 22.03.2006 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.03.2006 nicht beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen weiter fortbesteht.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.03.2006 zum 31.10.2006 nicht beendet werden wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen weiter fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin habe im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens die unrichtige Tatsachenbehauptung aufgestellt und eidesstattlich versichert, es bestehe bei ihr - der Beklagten - eine betriebliche Übung dahingehend, dass Urlaub auch nach dem 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden könne. Das Verhalten der Klägerin erfülle sowohl den Tatbestand den versuchten Betruges als auch den Tatbestand der falschen eidesstattlichen Versicherung. Darüber hinaus habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren nach einem mit der Klägerin geführten Telefonat geäußert, die Klägerin habe ihm erklärt, es sei "explizit so, dass bei allen Mitarbeitern übertragen worden sei". Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihr - der Beklagten - nicht zumutbar, da sie damit rechnen müsse, auch in anderen Situationen mit entsprechend unrichtigem Sachvortrag bei der versuchten Durchsetzung tatsächlich nicht bestehender Ansprüche konfrontiert zu werden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.05.2006, auf dessen Tatbestand (Bl. 88 bis 93 d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, insgesamt stattgegeben. In den Entscheidungsgründen seines Urteils, hinsichtlich derer auf Bl. 93 bis 99 d. A. verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei bereits in Folge einer nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Darüber hinaus seien auch keine Tatsachen gegeben, die den Ausspruch einer ordentlichen oder gar einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen könnten.
Gegen das ihr am 12.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.07.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 14.08.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.09.2006 begründet.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die vor Kündigungsausspruch durchgeführte Betriebsratsanhörung nicht zu beanstanden. Der Betriebsrat sei nicht nur schriftlich, sondern vielmehr auch mündlich angehört worden. Dabei sei dem Betriebsratsvorsitzenden Einsicht sowohl in die Antragsschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.02.2006 als auch in die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 13.02.2006 gewährt worden. Der exakte Sachverhalt sei dem Betriebsratsvorsitzenden daher bekannt gewesen; der Sachverhalt sei somit gerade nicht verzerrt dargestellt worden. Die streitbefangene ordentliche Kündigung sei auch nicht sozial ungerechtfertigt. Vielmehr liege ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor. Bei der von der Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren erhobenen
Behauptung bezüglich des Bestehens einer betrieblichen Übung handele es sich um einen Tatsachenvortrag und nicht lediglich um die bloße Äußerung einer Rechtsansicht. Da es bei ihr - der Beklagten - nur im Einzelfall Übertragungen von Resturlaubsansprüchen ins Folgejahr gegeben habe, erweise sich der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Klägerin als falsch mit der Folge, dass sowohl eine falsche eidesstattliche Versicherung als auch ein versuchter Prozessbetrug vorliege. Das Verhalten der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten im einstweiligen Verfügungsverfahren sei auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt.
Die Beklagte beantragt:
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.05.2006, Az. 3 Ca 635/06, teilweise abgeändert. Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 10.03.2006 nicht zum 31.10.2006 beendet werden wird, wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf die im Berufungsverfahren von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt des einstweiligen Verfügungsverfahrens des Arbeitsgerichts Mainz - Az. 3 Ga 4/06 -, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr mit Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien (auch) nicht durch die streitbefangene ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist.
Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die im vorliegenden Berufungsverfahren noch streitbefangene ordentliche Kündigung der Beklagten aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1, 2 KSchG).
Für eine verhaltensbedingte Kündigung genügen solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Insofern genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 667/02 m. w. N.).
Es bestehen zwar keinerlei Zweifel daran, dass strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die geeignet sind, Rechte oder Rechtsgüter des Arbeitgebers zu beeinträchtigen, den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung regelmäßig rechtfertigen. Eine strafbare Handlung der Klägerin im Zusammenhang mit dem vormaligen, von ihr eingeleiteten und auf die Gewährung von Erholungsurlaub gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens ist jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht gegeben.
Der Sachvortrag der Klägerin in der Antragsschrift vom 13.02.2006 sowie der Inhalt der beigefügten eidesstattlichen Versicherung rechtfertigen weder den Vorwurf eines versuchten Prozessbetruges noch den Vorwurf einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Die pauschale Behauptung des Bestehens einer betrieblichen Übung, wonach Resturlaub "noch bis zum 31.03.2006 anzutreten ist", beinhaltet keinen unzutreffenden Tatsachenvortrag. Es handelt sich vielmehr um eine bloße - völlig unsubstantiierte - Rechtsbehauptung. Unter dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Institut der betrieblichen Übung ist die regelmäßige (gleichförmige) Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen Arbeitnehmer einen konkreten Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ableiten können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Eine betriebliche Übung ist grundsätzlich bei jedem Verhalten und bezogen auf alle Arbeitsvertragsinhalte denkbar (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage, § 611 BGB Randziffer 261 m. w. N.). Die Antragsschrift der Klägerin enthält ebenso wenig wie ihre eidesstattliche Versicherung einen Tatsachenvortrag bezüglich einer auf Übertragung von Urlaubsansprüchen gerichteten betrieblichen Übung. Soweit die Klägerin die Rechtsansicht vertreten hat, sie könne ihr Urlaubsbegehren auf eine betriebliche Übung stützen, so handelte sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Die Beklagte muss sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass bei ihr eine Übertragung von Urlaubsansprüchen über dem 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres auf das erste Quartal des Folgejahres keineswegs ausgeschlossen war. Dies ergibt sich bereits aus den von der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren zu den Akten gereichten Rundschreiben betreffend "Urlaubsplanung" vom 30.08.1999, vom 15.10.2004 und vom 07.10.2005, die u. a. folgende Formulierung beinhalten: "Ausnahmsweise ist aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder aufgrund besonderer persönlicher Umstände eine Übertragung in das erste Quartal des Folgejahres möglich." Zwar gibt diese Erklärung nur die in § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG enthaltene gesetzliche Regelung wieder. Soweit die Klägerin jedoch die (unzutreffende) Rechtsansicht vertreten haben sollte, die Übertragungsvoraussetzungen seien in ihrem Fall - u. U. im Hinblick auf die Freistellung von Ende Juli 2005 bis zum 15.01.2006 - erfüllt, so rechtfertigt dies nicht ansatzweise den Vorwurf eines versuchten Prozessbetruges oder einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Keineswegs ist bereits die gerichtliche Geltendmachung nicht bestehender Ansprüche geeignet, einen zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung geeigneten Grund zu bilden.
Auch die von der Beklagten vorgetragene Äußerung der Klägerin gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Telefonats, wonach es "explizit so gewesen sei, dass bei allen Mitarbeitern übertragen worden sei", stellt nicht den Versuch eines Prozessbetruges dar. Eine diesbezügliche Erklärung ist nicht gegenüber dem Arbeitsgericht abgegeben worden. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 3 Ga 4/06, dort Bl. 37) ergibt, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, der Vortrag aus der Antragsschrift zur betrieblichen Übung sei dahin zu verstehen, dass im Betrieb der Beklagten die Übertragung des Urlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres entgegen den im Verfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen gehandhabt werde. Auch dieser sehr allgemein formulierte Vortrag enthält keinerlei konkrete (falsche) Tatsachen, die den Vorwurf eines versuchten Prozessbetruges begründen könnten.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.