Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.03.2007 – 4 SaGa 5/07
ECLI:DE:LAGRLP:2007:0322.4SAGA5.07.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.03.2007 - AZ: 4 Ga 3/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Beklagte den Kläger, welcher seit 01.02.1992 und zuletzt als technischer Berater der Produktionseinheit Chips/Elektromeister auf der Grundlage einer Stellenbeschreibung vom 30.11.2005 beschäftigt ist, zu Recht ab 06.02.2007 unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt hat.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Verfügungsklägers ist deshalb unbegründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat.
Die Berufungskammer lässt es ebenso wie das Arbeitsgericht dahingestellt, ob der vom Kläger geltend gemachte Verfügungsanspruch - Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung - besteht, weil es jedenfalls an einem Verfügungsgrund im Sinne von § 940 ZPO für die hier vorliegende Leistung - oder Befriedigungsverfügung fehlt -. Die Berufungskammer folgt ebenso wie das Arbeitsgericht nicht der Auffassung, dass die Anforderung an den Verfügungsgrund bei der Beschäftigungsverfügung im Verhältnis zur Offenkundigkeit der Verletzung des vertraglichen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers zu sehen ist, was dazu führt, dass allein die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme des Arbeitgebers den Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigen kann. Dies ist bei einer Freistellung bei Fortzahlung der Bezüge, zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts am 08.03.2007 bei Freistellung ab 06.02.2007 nicht erkennbar.
Auch der Gesichtspunkt der Justizgewährung, die der Kläger in der Berufungsinstanz als Verfügungsgrund anführt, in dem er auf die Dauer des Hauptverfahrens hinweist, führt deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil man dann, wenn man die Dauer des Hauptverfahrens, die gewiss einige Monate beim Arbeitsgericht in Anspruch nimmt, bereits als Verfügungsgrund annehmen wollte, in derartigen Fällen auf das Erfordernis eines wesentlichen Nachteils im Sinne von § 940 ZPO verzichten würde, wozu kein Anlass besteht.
Auch der Erhalt der beruflichen Fertigkeiten und die Gewährleistung der Persönlichkeit des Verfügungsklägers rechtfertigt kein anderes Ergebnis, weil angesichts der Art, der in der Stellenbeschreibung übertragenen Tätigkeiten nicht zu befürchten steht, dass der Kläger auf die ständige Ausübung der betrieblichen Tätigkeit deshalb zwingend angewiesen ist, weil er ansonsten Kenntnisse und Fähigkeiten, Fertigkeiten oder ähnliches einbüßen oder verlieren würde.
Die Berufungskammer folgt im Übrigen auch der Begründung des Arbeitsgerichts in der Entscheidung vom 08.03.2007, weswegen die Berufung als nicht begründet mit der Kostenfolge des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel statthaft, § 72 Abs. 4 ArbGG.