Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25.10.2007 – 11 Ta 222/07

ECLI:DE:LAGRLP:2007:1025.11TA222.07.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2007 - AZ: 3 Ca 1289/07 - dahingehend abgeändert,

dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird mit der Maßgabe, dass er derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden.

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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

3

Der Kläger hat - erstmals - im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass im Rahmen der Abzüge gemäß § 115 Abs. 1 ZPO Fahrtkosten in Höhe von monatlich 280,00 € zu berücksichtigen seien. Auch das entsprechende Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung vom 12.10.2007 wird verwiesen.

4

Da die Beschwerde gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann, finden die Präklusionsvorschriften gemäß § 67 ArbGG wegen ihres Ausnahmecharakters im Beschwerdeverfahren keine Anwendung.

5

Das neue Vorbringen des Klägers zu den Fahrtkosten war daher bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung noch zu berücksichtigen.

6

Unter Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ergibt sich die folgende Berechnung der Prozesskostenhilfe gemäß § 115 ZPO:

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Einkünfte/Bruttoeinkommen

2.136,00 €

Lohnsteuer

770,00 €

Fahrtkosten

280,00 €

Freibeträge

Freibeträge § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO

174,00 €

Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO

382,00 €

Freibetrag für das 1. Kind

267,00 €

sonstige Kosten

Miete

500,00 €

Ergebnis

anrechenbares Einkommen

-237,00 €

gerundet

- 237,00 €

PKH-Rate

0,00 €

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Aus dieser Berechnung folgt, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

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Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2007 war daher abzuändern.

10

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.