Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25.10.2007 – 11 Ta 222/07
ECLI:DE:LAGRLP:2007:1025.11TA222.07.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2007 - AZ: 3 Ca 1289/07 - dahingehend abgeändert,
dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird mit der Maßgabe, dass er derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Der Kläger hat - erstmals - im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass im Rahmen der Abzüge gemäß § 115 Abs. 1 ZPO Fahrtkosten in Höhe von monatlich 280,00 € zu berücksichtigen seien. Auch das entsprechende Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung vom 12.10.2007 wird verwiesen.
Da die Beschwerde gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann, finden die Präklusionsvorschriften gemäß § 67 ArbGG wegen ihres Ausnahmecharakters im Beschwerdeverfahren keine Anwendung.
Das neue Vorbringen des Klägers zu den Fahrtkosten war daher bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung noch zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ergibt sich die folgende Berechnung der Prozesskostenhilfe gemäß § 115 ZPO:
Einkünfte/Bruttoeinkommen
2.136,00 €
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)
Lohnsteuer
770,00 €
Fahrtkosten
280,00 €
Freibeträge
Freibeträge § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO
174,00 €
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO
382,00 €
Freibetrag für das 1. Kind
267,00 €
sonstige Kosten
Miete
500,00 €
Ergebnis
anrechenbares Einkommen
-237,00 €
gerundet
- 237,00 €
PKH-Rate
0,00 €
Aus dieser Berechnung folgt, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2007 war daher abzuändern.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.