Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.12.2007 – 8 Ta 280/07

ECLI:DE:LAGRLP:2007:1210.8TA280.07.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.05.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.03.2007, Az: 7 Ca 2171/03, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 127 Abs. 2 S. 1 an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den die PKH-Bewilligung aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts ist unzulässig.

2

Das Schreiben des Klägers vom 11.05.2007 ist in Ansehung seines Inhaltes als Rechtsmittel gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.03.2007 auszulegen. Das insoweit allein statthafte Rechtsmittel, nämlich die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist jedoch unzulässig, da der Kläger die in § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO normierte einmonatige Notfrist zur Einlegung der Beschwerde versäumt hat. Der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.03.2007 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 27 d.A.) am 03.04.2007 zugestellt worden. Die erst am 15.05.2007 eingegangene sofortige Beschwerde ist somit verspätet.

3

Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

4

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.