Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.04.2008 – 5 Ta 252/07

ECLI:DE:LAGRLP:2008:0430.5TA252.07.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.08.2007 - 9 Ca 853/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Metzler für das Berufungsverfahren 5 Sa 678/07 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat für beide Rechtszüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.08.2007 - 9 Ca 853/07 - sowie auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.03.2008 - 5 Sa 678/07 - Bezug genommen. Deshalb ist sowohl die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts als auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unbegründet.

2

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.