Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.04.2008 – 5 Ta 252/07
ECLI:DE:LAGRLP:2008:0430.5TA252.07.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.08.2007 - 9 Ca 853/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Metzler für das Berufungsverfahren 5 Sa 678/07 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat für beide Rechtszüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.08.2007 - 9 Ca 853/07 - sowie auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.03.2008 - 5 Sa 678/07 - Bezug genommen. Deshalb ist sowohl die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts als auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unbegründet.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.