Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 09.06.2008 – 8 Ta 111/08

ECLI:DE:LAGRLP:2008:0609.8TA111.08.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 08.01.2008, Az: 11 Ca 313/06, in Gestalt des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 23.05.2008, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Arbeitsgericht hat in seiner der sofortigen Beschwerde teilweise abhelfenden Entscheidung vom 23.05.2008 sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 01.06.2006 getroffene Bestimmung, wonach die Klägerin (vorerst) keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat, dahingehend abgeändert, dass nunmehr monatliche Raten in Höhe von 155,-- € zu zahlen sind.

3

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dessen Beschluss vom 23.05.2008 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Ergänzend bezieht sich das Beschwerdegericht auf die der Klägerin seitens des Arbeitsgerichts mitgeteilten Berechnungen bezüglich des nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens. Da sich das Arbeitsgericht auch mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin bereits hinreichend und zutreffend auseinandergesetzt hat, besteht seitens des Beschwerdegerichts keine Veranlassung zu weitergehenden, ergänzenden Ausführungen.

4

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.

5

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.