Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.09.2008 – 5 Sa 159/08
ECLI:DE:LAGRLP:2008:0901.5SA159.08.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2008 - 2 Ca 1684/07 - wird ebenso wie die der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu ¼, die Klägerin zu ¾ zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, über die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten, sowie deren Verpflichtung, Überstunden abzurechnen und hilfsweise, Arbeitsentgelt für von der Klägerin behauptete Überstunden zu zahlen.
Die 54 Jahre alte Klägerin ist seit dem 10.03.1986 als kaufmännische Angestellte im Dachdeckerbetrieb der Beklagten beschäftigt. In § 1 des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Übrigen auf Blatt 24 der Akte Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:
1. "… Ihre Tätigkeit umfasst: Sämtliche anfallenden Büroarbeiten, ab 1988 Lohnabrechnung, ab 1991 Bilanzbuchhaltung.
2. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, je nach betrieblichem Bedarf auch eine andere zumutbare Tätigkeit im Betrieb zu übernehmen und gegebenenfalls auch Mehrarbeit zu leisten.
3. Für das Arbeitsverhältnis gelten die jeweiligen Tarifverträge für das Dachdeckerhandwerk."
Die Klägerin arbeitet aktuell Teilzeit mit 20 Stunden in der Woche. Neben der Klägerin arbeiten im Büro noch eine Frau S., die in die Beschäftigungsgruppe K4 eingruppiert ist und eine Frau M.. Auch die Klägerin erhielt zuletzt Vergütung nach der Beschäftigungsgruppe K4.
Mit Schreiben vom 07.11.2007, hinsichtlich dessen Inhalts im Übrigen auf Blatt 26, 27 der Akte Bezug genommen wird, hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.2008 mit der Begründung hinsichtlich des Inhalts gekündigt, dass die komplette Buchhaltung, einschließlich der Finanz- und Lohnbuchhaltung, an den Steuerberater S. und dessen Mitarbeiter ab sofort zur weiteren Bearbeitung übergeben worden seien. Diese Tätigkeiten gehörten nun nicht mehr zu ihren Aufgaben. Zugleich wurde der Klägerin folgendes Angebot zur veränderten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.07.2008 unterbreitet:
"1. Ihr Aufgabenbereich wird neu wie folgt festgesetzt:
- Bearbeiten von Angeboten und Bestellungen einschließlich Terminüberwachung
- Korrespondenz mit Kunden und Lieferanten
- Erledigung des allgemeinen Schriftverkehrs
- Telefondienst.
2. Die Vergütung wird wie folgt herabgesetzt:
Gemäß § 10 des Rahmentarifvertrags für Angestellte im Dachdeckerhandwerk erfüllen die vorstehenden Tätigkeiten die Kriterien der Beschäftigungsgruppe K3. Somit ermäßigt sich Ihr monatliches Bruttomonatsgehalt nach Ablauf der Kündigungsfrist von 1.791,28 € auf 1.069,74 € auf Basis einer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden pro Woche."
Mit Schreiben vom 27.11.07 hat die Klägerin das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen. Alle Einzelheiten der Auswirkungen der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten bezogen auf die Tätigkeit der Klägerin sind streitig. Mit der am 27.11.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten, am 01.12.2007 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Änderungskündigung.
Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorgetragen,
ihre Eingruppierung habe sich nicht geändert bzw. werde sich auch ab dem 01.07.2008 nicht ändern. Sie mache die gleiche Tätigkeit wie Frau S., nämlich Angebote erstellen und sei auch sozial schutzwürdiger. Für August bis Oktober 2007 verlange sie neue Lohnabrechnungen. In der Zeit von November 2006 bis 23.08.2007 habe sie zudem insgesamt 321,5 Überstunden geleistet. In jeder Woche habe sie mindestens an zwei Tagen voll arbeiten müssen.
Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt,
1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 07.11.2007, der Klägerin zugegangen am 08.11.2007, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.
2. …
3. …
4. …
5. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 321,5 Überstunden für die Monate November 2006 bis einschließlich 23.08.2007 abzurechnen und den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Nettobetrag nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2007 auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat, soweit für das Berufungsverfahren von belang,
sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, den gesamten Bereich der Lohn- und Finanzbuchhaltung zur Bearbeitung an das Steuerberaterbüro S. in X. abzugeben. Diese Umstellung sei bereits mit dem 01.07.07 erfolgt. Die Klägerin soll nunmehr mit folgenden Aufgaben beschäftigt werden:
- Schriftverkehr ablegen
- Schreib- und Rechenarbeiten einfacher Art nach Vorlage oder Vorgabe
- Maschinenschreiben einfacher Art
- Telefondienst, Annahme von Kundenanrufen
- Botengänge zur Post, Bank, ect.
- Kaffee kochen
- Kundenbewirtung
- Materialbestellung nach Vorgabe
- Bearbeitung der Eingangs- und Ausgangspost
- Bepreisung der Tagesberichte nach Preisliste und Addition der Summe
- Durchführung von Preisanfragen für Angebotserstellung nach Vorgabe.
Sie bestreite, dass die Klägerin Überstunden geleistet habe. Vielmehr seien solche von ihr sich selbst zu Unrecht gut geschrieben worden. Auf die Abmahnung der Beklagten vom 22.11.2007 (Bl. 60 d. A.) wird Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 14.02.2008 - 2 Ca 1684/07 - festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 07.11.2007 sozial ungerechtfertigt ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 162 bis 170 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.02.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 20.03.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 09.05.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 08.04.2008 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 09.05.2008 einschließlich verlängert worden war.
Die Klägerin, der das Urteil am 21.02.2008 zugestellt worden ist, hat durch am 28.05.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die von ihr beabsichtigte Neu-Eingruppierung der Klägerin sei im Hinblick auf die neue Tätigkeit sachlich gerechtfertigt. Dies ergebe sich aus den nunmehr von der Klägerin auszuführenden konkreten Arbeitstätigkeiten (siehe Seite 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 03.07.2008 (Bl. 348 d. A.). Eine Sozialauswahl habe nicht durchgeführt werden müssen. Denn die ebenfalls bei der Beklagten im Büro beschäftigten Mitarbeiterinnen S. und M. seien in einem anderen, minderwertigeren und damit nicht vergleichbaren Arbeitsbereich als die Klägerin beschäftigt. Sie hätten im Zeitpunkt einer eventuell durchzuführenden Sozialauswahl andere Bürotätigkeiten mit niedrigerem Anforderungsprofil ausgeführt.
Die Beklagte beantragt,
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Az. 2 Ca 1684/07 vom 14.02.2008 wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie obsiegt hat, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es sei nach wie vor zu bestreiten, dass der bisherige Tätigkeitsbereich der Klägerin in seinen Kernbereichen weggefallen sei. Die Änderungskündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich erklärt, dass die Zeugin S. - was unstreitig ist - ebenfalls in die Vergütungsgruppe K4 eingruppiert sei. Die Klägerin sei zudem sozial schutzwürdiger als die anderen im Büro der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmerinnen.
Im Übrigen stehe der Klägerin ein Anspruch auf Abrechnung der geltend gemachten Überstunden zu; hilfsweise sei aus dem Gesichtspunkt der geleisteten Überstunden der geltend gemachte Zahlungsanspruch begründet.
Die Klägerin beantragt deshalb weiterhin,
1. unter Abänderung des am 14.02.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Aktenzeichen, 2 Ca 1684/07, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 321,5 Überstunden für die Monate November 2006 bis einschließlich 23.08.2007 abzurechnen und den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Nettobetrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2007 auszuzahlen;
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.400,79 € brutto als Abgeltung für 321,5 Überstunden für die Monate November 2006 bis einschließlich 23.08.2007 abzurechnen und den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Nettobetrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2007 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt, soweit sie im erstinstanzlichen Rechtszug obsiegt hat, ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, weder der Abrechnungs-, noch der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch seien begründet.
Wegen der weiteren Darstellung der Auffassungen der Parteien des Berufungsverfahrens wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 09.05.2008 (Bl. 248 - 256 d. A.), 03.07.2008 (Bl. 344 - 351 d. A.), sowie vom 31.07.2008 (Bl. 364 - 368 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 27.05.2008 (Bl. 304 - 328 d. A.), vom 24.07.2008 (Bl. 352 - 360 d. A.), sowie vom 25.08.2008 (Bl. 369 - 375 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 01.09.2008.
Entscheidungsgründe
I.
Auch die Anschlussberufung der Klägerin erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere des § 524 Abs. 1, 3 ZPO, erweist sich als statthaft und insgesamt als zulässig.
II.
Die Rechtsmittel der Berufung und Anschlussberufung haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist letztlich zum Einen zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Änderungskündigung der Beklagten sozial ungerechtfertigt ist und den Inhalt des Arbeitsverhältnisses damit nicht verändert hat. Zum anderen hat es zutreffend angenommen, dass der behauptete Abrechnungsanspruch hinsichtlich vermeintlich geleisteter Übersunden unbegründet ist; der erstmals im Berufungsverfahren zulässigerweise gestellte Hilfs- Zahlungsantrag ist schließlich ebenfalls unbegründet.
Die ordentliche Änderungskündigung der Beklagten ist gemäß § 2 in Verbindung mit § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt.
Nach ihrer Rechtsnatur handelt es sich bei der Änderungskündigung um eine echte Kündigung. Folglich muss das mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot wie jedes Angebot im Sinne von § 145 BGB eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar sein. Dem gekündigten Arbeitnehmer muss aus ihm selbst heraus ersichtlich werden, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen und welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis künftig haben soll. Dabei genügt zwar auch eine "Bestimmbarkeit" des Angebots (BAG 16.09.2004 EzA § 623 BGB 2002 Nr. 2; siehe Dörner/Luczak/Wildschütz Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht 7. Auflage 2008 D Rz. 1722 ff. = Seite 1498 ff.). Der Arbeitnehmer muss aber die ihm vom Gesetz abverlangte doppelte Entscheidung für oder gegen das Änderungsangebot und für oder gegen das Erheben einer Änderungsschutzklage in Kenntnis aller wesentlichen Vertragsbedingungen treffen können; das Änderungsangebot muss so beschaffen sein, dass durch seine bloße Annahme ein inhaltlich bestimmter und praktisch durchführbarer Vertrag entsteht (Bestimmtheitsgebot; BAG 16.09.2004 a.a.O.). Das Änderungsangebot muss deshalb inhaltlich so eindeutig fixiert sein, dass der Arbeitnehmer es mit einem einfachen "ja" annehmen kann (LAG Berlin 13.01.2000 NZA - RR 2000, 302; LAG Rheinland-Pfalz 15.03.2002 NZA - RR 2002, 670; Arbeitsgericht Düsseldorf 18.10.2005 NZA - RR 2006, 21; vgl. auch LAG Köln 23.04.1999 NZA - RR 1999, 522; Dörner/Luczak/Wildschütz a.a.O. Rz. 1732 = Seite 1500 f.).
Daran fehlt es vorliegend. Auch nach zwei Rechtszügen ist es durch eine Zugrundelegung des Änderungskündigungsschreibens der Beklagten ebenso wenig wie unter Heranziehung ihres schriftsätzlichen Vorbringens im erst - und zweitinstanzlichen Rechtszug nachvollziehbar, wie sich der Inhalt der Arbeitstätigkeit der Klägerin nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist inhaltlich gestalten soll. Der Inhalt des Änderungsschreibens einer- und das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten andererseits sind inhaltlich im Hinblick auf die hier maßgeblichen Gesichtspunkte widersprüchlich, unklar und insgesamt nicht nachvollziehbar.
Zwar enthält das Änderungskündigungsschreiben eine nähere inhaltliche Bestimmung der künftig zu leistenden Arbeitstätigkeit der Klägerin. Schon an ihr fällt aber auf, dass keinerlei Zeitanteile gegeben werden, so dass nicht nachvollziehbar ist, in welchem konkreten zeitlichen Ausmaß die von der Beklagten genannten Einzeltätigkeiten künftig anfallen werden. Das wäre in besonderem Maße aber vorliegend selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nähere Angaben insoweit dann sicherlich nicht erforderlich sind, wenn für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist, wie sich seine zukünftige Tätigkeit inhaltlich gestalten soll, aus zwei Gründen erforderlich gewesen, die sich aus den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Lebenssachverhaltes ergeben:
Zum einen stimmt die Beschreibung der künftig zu leistenden Arbeiten hinsichtlich des Inhalts mit dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen nicht überein. Darauf hat das Arbeitsgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung, soweit es den erstinstanzlichen Rechtszug betrifft, zutreffend hingewiesen; insoweit wird auf Seite 8, 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 168, 169 d. A.) Bezug genommen. Die Darstellung der Beklagten hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug im Schriftsatz vom 10.01.2008 (Seite 3, 4 = Bl. 65, 66 d. A.) unterscheidet sich von den inhaltlichen Angaben im Änderungskündigungsschreiben. Danach ist nicht ersichtlich, was inhaltlich von der Klägerin zukünftig erwartet wird. Im zweitinstanzlichen Rechtszug hat die Beklagte diese Darstellung trotz des Hinweises des Arbeitsgerichts lediglich wiederholt (Schriftsatz vom 03.07.2008, Seite 5 = Bl. 348 d. A.), diese Abweichungen aber nicht erläutert.
Hinzu kommt zum anderen, dass der Geschäftsführer der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 01.09.2008 ausdrücklich erklärt hat, dass nach seiner Einschätzung 90 % der bisherigen Tätigkeit der Klägerin weggefallen sind. Das bedeutet, dass nach seiner Einschätzung von der von der Klägerin zuvor ausgeübten Arbeitstätigkeit lediglich zwei Arbeitsstunden pro Woche verblieben sind. Woher sich der Bedarf an Arbeiten für die weiteren 18 von der Klägerin zukünftig abverlangten Arbeitsstunden ergeben soll, bleibt auch nach dem gesamten schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten offen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Büro der Beklagten neben der Klägerin zwei weitere Mitarbeiterinnen tätig sind, ohne dass erkennbar wäre, in welchem Umfang und Ausmaß deren Tätigkeitsfelder zukünftig nach Maßgabe der Änderungskündigung beschnitten werden sollen.
Des Weiteren hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich mit der Begründung widersprochen hat, er wolle an dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund des erheblichen Erfahrungswissens der Klägerin festhalten. Dies hat die Beklagte zwar im zweitinstanzlichen Rechtszug - widersprüchlich, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar - in Abrede gestellt; der Geschäftsführer der Beklagten hat aber in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 01.09.2008 dies ausdrücklich nochmals bekräftigt. Anhaltspunkte dafür, was damit konkret gemeint sein könnte, lassen sich weder dem Änderungskündigungsschreiben der Beklagten, noch dem Sachvortrag der Beklagten in beiden Rechtszügen nachvollziehbar entnehmen.
Von daher bleibt insgesamt unklar, welchen Inhalt das Änderungsangebot der Beklagten haben soll.
Nichts anderes gilt für die beabsichtigte zukünftige Eingruppierung der Klägerin.
Die Beklagte hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass dann, wenn sich die geänderte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt (Tarifautomatik; BAG 23.06.2005 EzA § 2 KSchG Nr. 54; Dörner/Luczak/Wildschütz a.a.O. D Rz. 1750 = Seite 1504), eine gesonderte Rechtfertigung der Vergütungsänderung entbehrlich ist. Dafür spricht vorliegend, dass nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung tarifvertragliche Bestimmungen Anwendung finden, von denen die Beklagte behauptet, dass sie auch im Bereich der Vergütung anzuwenden sind. Dieser Sachvortrag steht aber eindeutig im Widerspruch zur unstreitigen Tatsache, dass jedenfalls die Mitarbeiterin S. in der Vergütungsgruppe K4 als befindlich angesehen wird, andererseits nach dem Sachvortrag der Beklagten aber Tätigkeiten ausübt, die geringerwertig sein sollen als die von der Klägerin, die ebenfalls in K4 eingruppiert ist, so dass nach Darstellung der Beklagten aus diesem Grund eine Sozialauswahl zwischen diesen beiden Arbeitnehmerinnen nicht in Frage kommen soll. Wenn die Mitarbeiterin S. aber Arbeiten ausführt, die geringerwertig sind als die von der Klägerin zuletzt ausgeübten, dann ist sie in der Vergütungsgruppe K4 falsch, nämlich zu hoch eingruppiert. Insoweit hätte es also einer näheren Darlegung bedurft, inwieweit die Beklagte z. B. mit der Mitarbeiterin S. - einzelvertraglich zulässig - eine vom Tarifvertrag abweichende höhere Vergütung ausgehandelt hat. Anhaltspunkte dafür lassen sich dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten jedoch nicht entnehmen. Von daher hätte es also näherer Darlegung der Beklagten bedurft, wie sich aus der inhaltlich geänderten Tätigkeit die von ihr angenommene zukünftige Vergütung der Klägerin sozial rechtfertigen soll. Daran fehlt es, nachdem nicht einmal nachvollziehbar ist, worin konkret die zukünftige Tätigkeit der Klägerin inhaltlich bestehen soll.
Folglich ist das Arbeitsgericht letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass die ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Auch das Rechtsmittel der Anschlussberufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Abrechnungsanspruch nicht zusteht. Der Auffassung des Arbeitsgerichts folgt die Kammer sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 170 d. A.) Bezug genommen. Da das Berufungsvorbringen der Klägerin keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, sondern lediglich deutlich macht, dass die Klägerin die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt, der die Kammer voll inhaltlich folgt, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Auch der im Berufungsverfahren zulässigerweise erstmals geltend gemachte Zahlungsanspruch hinsichtlich der behaupteten Überstunden ist unbegründet.
Ein Arbeitnehmer, der behauptet, im Betrieb des Arbeitgebers für diesen Überstunden geleistet zu haben, muss im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen darlegen, wann und auf wessen Veranlassung bzw. Duldung die geleisteten Überstunden abgeleistet worden sind. Daran fehlt es vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Angesichts des substantiierten Bestreitens der Beklagten sind insoweit aufgrund der besonderen Sachnähe der Klägerin keine geringen Anforderungen zu stellen; diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag nicht. Insbesondere genügt allein der Hinweis, sie habe an zwei Tagen in der Woche ganztags gearbeitet, nicht, so dass die Klage insoweit gleichfalls abzuweisen war.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.