Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.10.2008 – 6 Ta 189/08

ECLI:DE:LAGRLP:2008:1020.6TA189.08.0A

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird an das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Zurückverweisung ist geboten, da allein das Arbeitsgericht innerhalb der am 09. Oktober 2008 abgelaufenen Beschwerdefrist als judex a quo angerufen wurde. Es hat gemäß § 78 Satz 1 in Verbindung mit § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde nach erfolgter Aufforderung zu einer Begründung abzuhelfen ist (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage § 48 Rz. 68 a sowie § 78 Rz. 45 ff).