Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.12.2008 – 9 Ta 210/08
ECLI:DE:LAGRLP:2008:1210.9TA210.08.0A
Tenor
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.07.2008, Az.: 4 Ca 74/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist - soweit ihr nicht bereits durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2008 abgeholfen wurde, nicht begründet.
Die Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR ist unter Berücksichtigung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, wie folgende Berechnung ergibt:
PKH -Berechnung
Einkünfte
Bruttoeinkommen
1.895,00
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)
Lohnsteuer
251,30
Sozialversicherungsbeiträge
390,37
sonstige Werbekosten
25,00
Freibeträge
Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO
176,00
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO
386,00
sonstige Kosten
Miete
340,00
Bar Unterhaltsleistungen
227,00
sonstiges
30,00
Ergebnis
anrechenbares Einkommen
69,43
gerundet
69,00
PKH-Rate
PKH-Rate
30,00
Der vom Kläger an seine Tochter L. zu leistende Unterhalt war nach § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Unterhaltsverpflichtung in Ansatz zu bringen (vgl. etwa Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdnr. 32).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.