Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.12.2008 – 9 Ta 210/08

ECLI:DE:LAGRLP:2008:1210.9TA210.08.0A

Tenor

Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.07.2008, Az.: 4 Ca 74/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist - soweit ihr nicht bereits durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2008 abgeholfen wurde, nicht begründet.

2

Die Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR ist unter Berücksichtigung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, wie folgende Berechnung ergibt:

3

PKH -Berechnung

Einkünfte

Bruttoeinkommen

1.895,00

Lohnsteuer

251,30

Sozialversicherungsbeiträge

390,37

sonstige Werbekosten

25,00

Freibeträge

176,00

Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO

386,00

sonstige Kosten

Miete

340,00

Bar Unterhaltsleistungen

227,00

sonstiges

30,00

Ergebnis

anrechenbares Einkommen

69,43

gerundet

69,00

PKH-Rate

PKH-Rate

30,00

4

Der vom Kläger an seine Tochter L. zu leistende Unterhalt war nach § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Unterhaltsverpflichtung in Ansatz zu bringen (vgl. etwa Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdnr. 32).

5

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.