Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.06.2009 – 5 Sa 82/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:0608.5SA82.09.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.12.2008 - 2 Ca 1273/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine von der Beklagten mündlich ausgesprochene Kündigung vom 13.09.2008 rechtswirksam ist.
Die Klägerin war seit dem 01.12.2007 in der Diskothek in K. tätig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie als Managerin zu einem Monatslohn von 1.000,00 € netto beschäftigt wurde, oder lediglich Reinigungsaufträge ausführte. Der Zeuge H. unterzeichnete jedenfalls am 21. August 2007 ein an das Arbeitsamt gerichtetes Schreiben, wonach die Klägerin ab Oktober 2007 als Managerin arbeitet und monatlich 1.000,00 € netto erhält; hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 4 der Akte Bezug genommen.
Die Klägerin hat des Weiteren Bareinzahlungsbelege (Bl. 26 - 28 d. A.) bei der K. vorgelegt, die über Beträge zwischen 200,00 € und 1.100,00 € jeweils zu Beginn bzw. Ende des Monats sich verhalten. An der Eingangstür befand sich neben zwei anderen Handynummern auch die Handynummer der Klägerin.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie habe seit Beginn ihrer Tätigkeit ab Dezember 2007 monatlich 1.000,00 € netto erhalten. Die Beträge habe sie nicht quittieren müssen. Sie habe sie aber regelmäßig auf ihr Konto eingezahlt. Sie habe für die Beklagte nicht nur gereinigt, sondern sie sei Managerin gewesen und damit "Mädchen für alles". Auftragsgemäß habe sie auch Fleyer erstellt und die Webseite der Beklagten gepflegt. Sie sei auch zuständig gewesen für die Bedienungen und die Barfrauen. Sie sei Ansprechpartnerin für die Gäste gewesen und habe sich auch um die Tischreservierungen gekümmert. Zu diesem Zweck seien die Visitenkarten (vgl. Bl. 29 d. A.) zur Verfügung gestellt worden. Sie sei abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die mündliche Kündigung vom 13.09.2008 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
die Behauptungen der Klägerin seien falsch. Sie habe zu keinem Zeitpunkt im Betrieb der Beklagten gearbeitet. Vielmehr habe sie einen Reinigungsauftrag von ihr erhalten, wofür sie als Firma regelmäßig bezahlt worden sei. Zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin für die Reinigung der Diskothek zwischen 200,00 € und 250,00 € erhalte. Darüber hinaus habe sie für die Beklagte Fleyer erstellt und drucken lassen, die in der Diskothek zu Werbezwecken verwendet worden seien. Auch dafür habe sie Geld erhalten.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 11.12.2008 - 2 Ca 1273/08 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die mündliche Kündigung vom 13.09.2008 nicht aufgelöst worden ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 41 bis 44 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29.01.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 12.02.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 24.03.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klägerin habe auch bei anderen Unternehmen eigenverantwortlich Reinigungsaufträge durchgeführt. Die Bescheinigung für das Arbeitsamt aus dem August 2007 könne aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten keinen richtigen Inhalt haben. Auch sei der Zeuge H. nicht berechtigt, Erklärungen im Namen der Beklagten abzugeben. Die Klägerin sei weder in den organisatorischen Betriebsablauf eingegliedert worden, noch habe sie ihre ganze Arbeitskraft der Beklagten zur Verfügung gestellt.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.03.2009 (Bl. 68 - 70 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 71, 72 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die angeblich selbständige Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte sei nicht nachvollziehbar. Es seien weder Abrechnungen noch andere Belege vorgelegt worden. Es sei auch nicht vorgetragen worden, was die Klägerin für ihre Tätigkeiten erhalten haben solle. Im Übrigen entziehe es sich der Kenntnis der Klägerin, in welchem Verhältnis der Zeuge H. zu der Beklagten stehe. Ihr gegenüber habe er sich immer als Chef des ganzen Clubs geniert. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.04.2009 (Bl. 82, 83 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2009.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Feststellung verlangen kann, dass die streitgegenständliche Kündigung rechtsunwirksam ist.
Da nach dem Sachvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen davon auszugehen ist, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, bedurfte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB der - unstreitig nicht eingehaltenen Schriftform - und ist folglich nichtig.
Zwischen den Parteien hat ein Arbeitsverhältnis bestanden.
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses) über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist (BAG 20.08.2003 NZA 2004, 39; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Auflage 2009, Kapitel 1 Rz. 40 m.w.N.). Kriterien für die nötige Abgrenzung zum freien Dienstvertrag bzw. zum Werkvertrag können die fachliche, örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in den Betrieb, das Angewiesensein auf eine fremdbestimmte Organisation, die Aufnahme in einen Dienstplan, die Art der Vergütung neben anderen Kriterien sein (Dörner/Luczak/Wildschütz, a.a.O., Rz. 46 ff. m.w.N.).
Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Allerdings ist insoweit zu beachten, dass von einer Prozesspartei nichts Unmögliches verlangt werden kann; Tatsachen die sie nicht kennen kann, muss sie auch nicht vortragen. Andererseits besteht eine umfassende Substantiierungspflicht, die sich am Prinzip der Sachnähe orientiert. Dies gilt für beide Parteien, d. h., je näher eine Partei an den streitgegenständlichen tatsächlichen Geschehnissen steht, umso intensiver muss sie sich - wahrheitsgemäß - mit dem Sachvortrag der Gegenseite auseinandersetzen (abgestufte Darlegungs- und Beweislast).
Im Hinblick darauf sind die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen, die für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen, als von der Beklagten zugestanden und damit unstreitig anzusehen, so dass vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen ist. Die Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen, dass sie nicht nur "Putzfrau" war, sondern auch für alles andere in dem streitgegenständlichen Laden zuständig gewesen ist. Sie sei Managerin und damit Mädchen für alles gewesen, sie habe sich um die Erstellung der Fleyer, deren Verteilung gekümmert, sie habe die Webseite der Beklagten erstellt und gepflegt, die Bedienungen und Barfrauen eingewiesen und überwacht. Sie sei Ansprechpartner für die Gäste gewesen, habe die Tischreservierung gemacht und die Abendveranstaltung gebucht. Sie habe die Bestellungen bei den Lieferanten vorgenommen. Zutreffend sei, dass sie den Club noch jeden Montag insgesamt sechs bis sieben Stunden lang geputzt habe. Auch bis zum Beginn des hier anhängigen Prozesses habe die Handynummer der Klägerin am Eingang des Clubs gestanden. Des Weiteren existierten Fotos (Bl. 30 - 32 d. A.) die die Klägerin zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn A. und dem Zeugen H. im Club zeigen. Darauf trage die Klägerin einen Anhänger mit der Aufschrift "S. C. & L. M.". Sie sei keine freie Mitarbeiterin sondern Arbeitnehmerin gewesen; sie habe zu keinem Zeitpunkt Rechnungen über ihre Arbeitsleistungen erteilt.
Für die Darstellung der Klägerin sprechen im Übrigen auch die von ihr vorgelegten Einzahlungsbelege, auch wenn sie über die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien keinen letztlichen Aufschluss geben.
Dem Sachvortrag der Klägerin ist die Beklagte in beiden Rechtszügen nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sie hat lediglich behauptet, der Sachvortrag der Klägerin sei falsch, sie sei lediglich als Reinigungskraft selbständig tätig gewesen gegen ein Entgelt, dass die Beklagte zunächst mit 300,00 €, dann mit 200,00 bis 250,00 € bezeichnet hat. Das genügt vorliegend nicht, weil die Beklagte von allen wesentlichen Umständen genauso konkret Kenntnis haben musste, wie die Klägerin. So ist z. B. der Umstand, dass die Handynummer der Klägerin sich an der Eingangstür befand, für die Tätigkeit einer Putzfrau ausgesprochen ungewöhnlich. Über die behaupteten Zahlungen an die Klägerin existieren offensichtlich weder irgendwelche Rechnungen, noch Quittungen. Auch das ist für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb völlig außergewöhnlich. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit als Putzfrau nur selten durch selbständige Dienstnehmer erbracht wird, sondern in der Regel durch Arbeitnehmer, häufig durch von Fremdfirmen entsandte Arbeitnehmern im Rahmen von Werkverträgen. Auch insoweit hat die Beklagte weder einen entsprechenden Dienst- oder Werkvertrag mit der Klägerin oder einer Drittfirma, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert behauptet, geschweige denn vorgelegt.
Zu der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des Zeugen H. hat die Beklagte lediglich behauptet, er sei nicht berechtigt, Erklärungen im Namen der Beklagten abzugeben. Warum dem so war, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Denn, das sie mit Wissen und Wollen der Beklagten erstellt wurde, hat sie zu keinem Zeitpunkt bestritten.
Insgesamt ist also nach alledem davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, dessen Kündigung gemäß § 623 BGB vorliegend mündlich nicht wirksam erfolgen konnte.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.