Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.06.2009 – 5 Ta 118/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0612.5TA118.09.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 21.04.2009 - 3 Ca 380/09 - teilweise aufgehoben:

Die angeordnete Ratenzahlung entfällt ersatzlos.

Gründe

1

Nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit bezieht der Beschwerdeführer nunmehr Arbeitslosengeld in Höhe von 1.120,20 € netto pro Monat.

2

Auf der Grundlage der am Arbeitsgericht für die damaligen Verhältnisse zutreffenden Berechnungen im Beschluss vom 21.04.2009, die von einem Nettoeinkommen von 1.734,26 € ausgeht, verbleibt dem Kläger nunmehr keinerlei einsetzbares Einkommen mehr, das von ihm aufzubringen wären.

3

Aufgrund der nunmehr geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse war der angefochtene Beschluss, der zum Zeitpunkt seines Erlasses inhaltlich zutreffend war, aufzuheben. Eine Ratenzahlung hat folglich nicht zu erfolgen.

4

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.