Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.06.2009 – 5 Ta 118/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:0612.5TA118.09.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 21.04.2009 - 3 Ca 380/09 - teilweise aufgehoben:
Die angeordnete Ratenzahlung entfällt ersatzlos.
Gründe
Nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit bezieht der Beschwerdeführer nunmehr Arbeitslosengeld in Höhe von 1.120,20 € netto pro Monat.
Auf der Grundlage der am Arbeitsgericht für die damaligen Verhältnisse zutreffenden Berechnungen im Beschluss vom 21.04.2009, die von einem Nettoeinkommen von 1.734,26 € ausgeht, verbleibt dem Kläger nunmehr keinerlei einsetzbares Einkommen mehr, das von ihm aufzubringen wären.
Aufgrund der nunmehr geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse war der angefochtene Beschluss, der zum Zeitpunkt seines Erlasses inhaltlich zutreffend war, aufzuheben. Eine Ratenzahlung hat folglich nicht zu erfolgen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.