Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.07.2009 – 3 Sa 130/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0714.3SA130.09.0A

Tenor

I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.02.2009 - 8 Ca 1646/08 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.281,25 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.920,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2008 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 990,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2008 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 449,08 EUR netto Benzinkosten zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.

III. Der Streitwert wird (auch) für das Berufungsverfahren auf 9.780,33 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten neben einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 990,00 EUR und Benzinkostenersatz (898,15 EUR : 2 = 449,08 EUR) die Vergütung folgender Stunden:

2

1. November 2007 (vom 26.11. bis zum 30.11.):

3

45 Stunden x 13,75 EUR = 618,75 EUR brutto.

4

Die dem Kläger erteilte Entgeltabrechnung für November 2007 (vom 25.02.2008; Bl. 5 d.A.) weist 35 Stunden aus (bei "bezahlte Menge").

5

2. Dezember 2007: 189 Stunden x 13,75 EUR = 2.598,75 EUR brutto.

6

Die Entgeltabrechnung für Dezember 2007 (vom 25.02.2008; Bl. 6 d.A.) weist 120 Stunden aus.

7

3. Januar 2008: 207 Stunden x 13,75 EUR = 2.846,25 EUR brutto.

8

Die Entgeltabrechnung für Januar 2008 (vom 25.02.2008; Bl. 7 d.A.) weist 135 Stunden aus.

9

4. Februar 2008: 189 Stunden x 13,75 EUR = 2.598,75 EUR brutto.

10

5. März 2008: 189 Stunden x 13,75 EUR = 2.598,75 EUR brutto.

11

Die Entgeltabrechnung für März 2008 (vom 08.04.2008; Bl. 8 d.A.) weist 160 Stun-den aus.

12

Der Kläger hat am 10.04.2008 das auf den 09.04.2008 datierte Schriftstück (Bl. 43 d.A.) unterschrieben. Unterschriften des Klägers weisen (auch) die Entgeltabrechnungen für November 2007, Dezember 2007 und Januar 2008 aus.

13

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 09.02.2009 - 8 Ca 1646/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 60 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

14

- 11.261,25 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.920,00 EUR netto (nebst Zinsen),

- 990,00 EUR brutto (nebst Zinsen; Urlaubsabgeltung) und

- 449,08 EUR (netto; Benzinkosten).

15

Gegen das ihm am 13.02.2009 zugestellte Urteil vom 09.02.2009 - 8 Ca 1646/08 - hat der Beklagte am 06.03.2009 Berufung eingelegt und diese am 05.05.2009 (- innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Beschluss Bl. 99 d.A. -) mit dem Schriftsatz vom 05.05.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung (einschließlich der Beweisantritte) wird auf den Schriftsatz vom 05.05.2009 (Bl. 116 ff. d.A. verwiesen.

16

Dort behauptet der Beklagte u.a.:

17

- Der Kläger habe den Freitag (30.11.2007) freigenommen. Da ihm ein Urlaubstag zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestanden habe, sei vereinbart worden, dass er diesen als nicht vergütungspflichtigen Tag frei nehme. Die Vergütung von 35 Stunden aus der Abrechnung 11/2007 entspreche daher den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in den ersten vier Tagen der letzten Woche November 2007. Der Betrag aus dieser Novemberabrechnung sei dem Kläger auch bar ausbezahlt worden. Aus diesem Grunde habe der Kläger auch die Abrechnung 11/2007 mit seiner Unterschrift quittiert.

18

- Im Dezember 2007 - so behauptet der Beklagte weiter - habe der Kläger in der 51. Kalenderwoche am Donnerstag die Arbeitstätigkeit um 14:00 Uhr eingestellt. Für die 49. und 50 Kalenderwoche seien daher 90 Stunden und für die 51. Kalenderwoche 30 Stunden zu vergüten. Die Vergütung aus dem Monat Dezember 2007 sei somit richtig (mit 120 Stunden) abgerechnet, - sie sei dem Kläger auch in vollem Umfang ausbezahlt worden. Der Kläger habe im Übrigen auch den Erhalt durch seine Unterschrift auf der Abrechnung quittiert.

19

- Der Kläger habe im Januar 2008 die ersten drei Werktage - wie abgesprochen - nicht gearbeitet. Die Arbeit habe er am 07.01.2008 aufgenommen. Angedauert habe die Arbeitsaufnahme bis zum 25.01.2008. Für die sich daran anschließenden Arbeitstage (28.01. bis 31.01.2008) habe der Kläger wiederum unbezahlten Urlaub genommen, weil er Verwandtschaft besucht habe. Der sich für den Zeitraum vom 07.01. bis zum 25.01.2008 (135 Arbeitsstunden) ergebende Nettolohn sei dem Kläger ausbezahlt worden. Der Kläger habe den Erhalt auch auf der Lohnabrechnung quittiert.

20

- Seine Arbeit habe der Kläger im Februar 2008 erst am 04.02.2008 wieder aufgenommen. Auch die Nettobezüge Februar 2008 (für 180 Stunden) seien voll inhaltlich bezahlt.

21

- Im März 2008 - so behauptet der Beklagte - habe der Kläger nur 60 Stunden gearbeitet, - er habe dann die Baustelle verlassen, weil Differenzen zwischen ihm und dem Bauleiter Y. aufgetreten seien (über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden). Die Abrechnung März 2008 sei dem Kläger netto ausbezahlt worden.

22

Im Übrigen verweist der Beklagte auf das Schriftstück (Bestätigung) vom 09.04.2008.

23

Der Beklagte macht geltend,

24

dass Urlaubsansprüche des Klägers nicht entstanden seien, weil die 6-monatige Wartefrist noch nicht abgelaufen (gewesen) sei. Schließlich behauptet der Beklagte, dass auf der Grundlage der vorgelegten Quittungen das Benzingeld vergütet worden sei. Weitergehende Fahrtkostenerstattungsansprüche habe der Kläger nicht, - zumal im Arbeitsvertrag die Erstattung von Fahrtkosten nicht vereinbart sei.

25

Der Beklagte beantragt,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.02.2009 - 8 Ca 1646/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

27

Der Kläger beantragt,

28

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

29

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 03.06.2009 (Bl. 151 ff. d.A.), worauf einschließlich aller Beweisantritte verwiesen wird.

30

Der Kläger macht dort u.a. geltend:

31

- Nicht zutreffend sei, dass er am Freitag, den 30.11.2007, freigenommen habe. Vielmehr habe er von November bis kurz vor Weihnachten "durch" gearbeitet,

32

- er habe keinerlei Urlaub, auch keinen unbezahlten erhalten. Der Kläger bestreitet den in der Novemberabrechnung ausgewiesenen Betrag in bar erhalten zu haben. Die angebliche Auszahlung im November könne auch nicht dadurch belegt werden, dass sich auf der Abrechnung für November 2007 die Unterschrift des Klägers befinde. Vielmehr sei diese Abrechnung - gemeinsam mit den anderen Abrechnungen - dem Kläger erst im März 2008 vorgelegt worden - und zwar mit der Behauptung, die A. verlange eine entsprechende Unterzeichnung aufgrund der Zuschusszahlung.

33

- Auch der Dezember 2007 sei gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (45 Stundenwoche) abzurechnen. Es sei Angelegenheit des Beklagten gewesen, den Kläger entsprechend zu beschäftigen. Keineswegs habe der Beklagte lediglich 120 Stunden abzurechnen. Im Übrigen sei auch hier Bezahlung eben gerade nicht "in vollem Umfang an den Kläger" erfolgt. Mit der Unterschrift auf der Abrechnung für Dezember 2007 hätte keineswegs der Erhalt des ausgewiesenen Betrages erklärt werden sollen. Vielmehr gelte auch hier, dass der Zeuge Y. mit der Behauptung, der A. eine entsprechende Unterzeichnung nachweisen zu müssen, die Unterschrift erbeten habe.

34

- Der Kläger bestreitet, dass er seine Arbeit erst am 07.01.2008 wieder aufgenommen habe. Die Zeugen A. und Y. seien Anfang Januar nicht vor Ort gewesen, als der Kläger seine Arbeit habe wieder aufnehmen wollen. Keineswegs sei abgesprochen gewesen, dass er erst am 07.01.2008 wieder habe arbeiten sollen. Im Übrigen hält es der Kläger für unerheblich, wann der Beklagte ihn zur Arbeit eingesetzt habe, da der Beklagte gemäß Arbeitsvertrag jeden Werktag mit 9 Stunden zu bezahlen habe. Der Kläger bestreitet, unbezahlten Urlaub genommen zu haben, um zu seiner Verwandtschaft zu fahren. Der Kläger und sein Vater seien erst am Freitagabend, also nach getaner Arbeit, nach Braunau zur Verwandtschaft gefahren und hätten dort lediglich das Wochenende verbracht.

35

Bezahlung sei auch hier nicht erfolgt. Die Unterschrift auf der Lohnabrechnung stelle keine Aussage über den Erhalt des dort ausgewiesenen Betrages dar.

36

- Der Kläger bestreitet, seine Arbeit erst am 04.02.2008 wieder aufgenommen zu haben. Weder sei er zuvor bei seiner Verwandtschaft, noch zu Hause gewesen. Er bestreitet (weiter), dass gemäß einer Abrechnung, die bezeichnenderweise nicht vorliege, Arbeitslohn bezahlt worden sei.

37

- Auch der März 2008 sei nicht entsprechend dem Arbeitsvertrag abgerechnet und vergütet worden. Der Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass er die Osterfeiertage nicht bezahlen müsse. Der in der (Entgeltabrechnung) errechnete Betrag sei nicht ausbezahlt worden. (Auch) auf das Schriftstück vom 09.04./10.04.2008 könne sich der Beklagte (wegen widerrechtlicher Drohung durch den Zeugen Y.) nicht berufen.

38

- Die Ausführungen des Beklagten zum Urlaubsanspruch des Klägers hält dieser für juristisch nicht haltbar.

39

- Hinsichtlich der Benzinkosten verhalte es sich so, dass hierfür keineswegs der Kläger habe aufkommen sollen.

40

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

41

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich weitgehend als unbegründet. Der Anregung des Klägers, gemäß § 522 ZPO zu verfahren, war nicht zu folgen. § 522 Abs. 2 und 3 ZPO ist im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitgerichten nicht anwendbar (vgl. Schwab/Weth 2. Aufl. ArbGG § 64 Rz 224; Schmidt/Schwab/Wildschütz NZA 2001, 1218).

B.

42

Die Klage ist überwiegend begründet.

I.

43

In einem Fall der vorliegenden Art obliegt dem Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, - wohingegen es Sache des Beklagten ist, die anspruchshindernden und anspruchsvernichtenden Tatsachen vorzutragen (und im Streitfall) zu beweisen. Unter der Darlegungslast des Klägers/Anspruchstellers versteht man die prozessuale Aufgabe, dem Gericht die Tatsachen vorzutragen, aus denen er das geltend gemachte Recht herleitet. Tatsachen sind dabei konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte Geschehnisse. Der Umfang der Darlegungslast kann sich im Einzelfall nach der Einlassung des Gegners der darlegungspflichtigen Partei richten. Ähnliches gilt für die Anforderungen, die an die Einlassung des Anspruchsgegners/des Beklagten zu stellen sind. Unsubstantiierter Vortrag ist den Parteien - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat (= Urteil S. 13 - oben -) - prozessual nicht gestattet.

II.

44

1. Im Rahmen des § 611 Abs. 1 BGB obliegt dem Kläger die Darlegungslast für seine Behauptung, für die Zeit vom 26.11.2007 bis zum 30.11.2007 seien 45 Stunden zu vergüten. Der Kläger genügt der ihm obliegenden Darlegungslast nicht alleine dadurch, dass er darauf verweist, dass die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag (dort Ziffer 5.) auf 45 Stunden wöchentlich festgelegt worden ist. Der Kläger hat mit dem Beklagten einen Stundenlohn vereinbart. Diesen Stundenlohn kann der Kläger zunächst nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden verlangen, da es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein synallagmatisches Austauschverhältnis handelt ("Arbeit gegen Lohn"). Den Stundenlohn kann der Kläger für Zeiten, an denen er nicht gearbeitet hat, nur aufgrund besonderer Regelung beanspruchen (- etwa bei Urlaub oder Krankheit des Arbeitnehmers oder bei Annahmeverzug des Arbeitgebers -).

45

Der Beklagte hat vorliegend substantiiert bestritten, dass der Kläger am Freitag, dem 30.11.2007, gearbeitet habe. Im Hinblick darauf hätte der Kläger seine Behauptungen, es seien doch 45 Stunden für die Zeit vom 26.11. bis zum 30.11.2007 zu vergüten und er habe von November bis kurz vor Weihnachten "durch" gearbeitet noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es der Kläger fehlen lassen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit er sich den von ihm geltend gemachten weitergehenden Vergütungsanspruch verdient haben könnte. An die Darlegungslast des Klägers dürfen hier deswegen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden, weil die Entgeltabrechnung für November 2007 immerhin die Unterschrift des Klägers trägt. In dieser Entgeltabrechnung sind die abzurechnenden Stunden mit 35 abgegeben. Dem Beweisangebot des Klägers (Zeugnis des M. C.) war nicht nachzugehen, weil die dort zu beweisenden Tatsachen nicht genügend konkret bezeichnet worden sind.

46

Dem Kläger stehen deswegen für November 2007 zu:

47

35 Stunden x 13,75 EUR = 481,25 EUR brutto.

48

2. Ähnlich ist die Anspruchsbegründung des Klägers für Dezember 2007 zu bewerten. Dem Vortrag des Klägers lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Beklagte dem Kläger für die Zeit ab Donnerstag (20.12.2007) in annahmeverzugsbegründender Weise keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt hätte. Mit seiner Behauptung, er habe bis "kurz vor" Weihnachten durchgearbeitet hat der Kläger gerade nicht konkret dargetan, bis einschließlich 24.12.2007 tatsächliche Arbeitsleistungen erbracht zu haben. Auch insoweit ist die Vernehmung des Zeugen C. nicht veranlasst. Dem Kläger stehen deswegen für Dezember 2007 [zunächst ohne die gesetzlichen Feiertage (25.12., 26.12.)] zu:

49

120 Stunden x 13,75 EUR = 1.650,00 EUR brutto.

50

3. Für die Zeit vom 02.01.2008 bis zum 06.01.2008 ist ein Annahmeverzug des beklagten nicht feststellbar.

51

Der Kläger legt nicht dar, wann genau und wie im Einzelnen er dem Beklagten die Arbeit in annahmeverzugsbegründender Weise angeboten haben will. Entsprechendes gilt für die Zeit vom 28.01. bis zum 31.01.2008. Auch in diesem Zusammenhang hätte der Kläger sein anspruchsbegründendes Vorbringen noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Da er es daran hat fehlen lassen, war seinem Beweisangebot (Zeugnis C.) nicht nachzugehen. Dem Kläger stehen für Januar 2008 (zunächst ohne Entgeltfortzahlung; 01.01.2008) zu:

52

135 Stunden x 13,75 EUR = 1.856,25 EUR brutto.

53

4. Für Februar 2008 ist ebenso nicht ersichtlich, im Rahmen von welchem Bauvorhaben der Kläger am 01.02.2008 tatsächlich gearbeitet haben will oder wie er den Beklagten in Annahmeverzug versetzt haben will. Dem Kläger stehen deswegen für Februar 2008 zu:

54

180 Stunden x 13,75 EUR = 2.475,00 EUR brutto.

55

5. Für März 2008 sind dem Kläger 160 Stunden x 13,75 EUR = 2.200,00 EUR brutto zu vergüten (zunächst ohne die gesetzliche Entgeltfortzahlung für Karfreitag den 21.03. und Ostermontag den 24.03.2008). Der Kläger legt nicht hinreichend dar, wann genau und wie im Einzelnen er sich einen weitergehenderen Vergütungsanspruch verdient haben will. Andererseits erweist sich die Einlassung des Beklagten, der Kläger habe im März 2008 nur 60 Stunden gearbeitet, als unsubstantiiert. Die "bezahlte Menge" bzw. die Anzahl der zu bezahlenden Arbeitsstunden hat der Beklagte in der Entgeltabrechnung für März 2008 vom 08.04.2008 selbst mit 160 angegeben. Daran muss sich der Beklagte festhalten lassen. Der Beklagte zeigt - mit Ausnahme des 21.03. und des 24.03.2008 - nicht auf, an welchen (weiteren) Tagen im Monat März 2008 der Kläger nicht gearbeitet haben soll.

56

6. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte dem Kläger zu zahlen hat:

57

für November 2007

481,25 EUR brutto

für Dezember 2007

1.650,00 EUR brutto

für Januar 2008

1.856,25 EUR brutto

für Februar 2008

2.475,00 EUR brutto

für März 2008

2.200,00 EUR brutto

zusammen

= 8.662,50 EUR brutto

58

7. Dieser Betrag erhöht sich um den jeweiligen Betrag der Entgeltfortzahlung für die gesetzlichen Wochenfeiertage. Das Klagebegehren des Klägers erstreckt sich auch auf die gesetzlichen Feiertage 25.12., 26.12.2007 sowie 01.01.2008, 21.03. und 24.03.2008, denn er möchte die entsprechenden Monate (Dezember 2007; Januar und März 2008) vollständig vergütet bekommen. Bei den genannten Feiertagen handelt es sich um Wochenfeiertage, die zu einem Ausfall von Arbeitszeit geführt haben. Nach näherer Maßgabe des § 2 Abs. 1 EFZG hat der Beklagte dem Kläger die ausgefallene Arbeitszeit wie folgt zu bezahlen:

59

5 (Feiertage) x 9 (Stunden) = 45 Stunden x 13,75 EUR = 618,75 EUR brutto.

60

Dass der Kläger jeweils am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach diesen Feiertagen unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben wäre, lässt sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen. Demgemäß schuldet der Beklagte dem Kläger noch die Zahlung von (8.662,50 EUR zuzüglich 618,75 EUR =) 9.281,25 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.920,00 EUR netto.

61

8. Eine weitergehende Erfüllung (- als eine solche i.H.v. 2.920,00 EUR netto -) hat der Beklagte nur unsubstantiiert eingewandt.

62

a) Soweit sich der Beklagte auf die Bestätigung vom 09.04.2008 bezieht, hat der Kläger den dort genannten Betrag von 500,00 EUR bei der Berechnung seiner Klageforderung berücksichtigt. Der Betrag von 500,00 EUR ist Bestandteil des im Klageantrag abgezogenen Nettobetrages von 2.920,00 EUR. Im Übrigen kann der Beklagte dem Kläger die Bestätigung vom 09.04./10.04.2008 nicht als negatives Schuldanerkenntnis bzw. als Ausgleichsquittung mit Erfolg entgegen halten. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (dort S. 13 f. = Bl. 71 f. d.A.; unter e)) verwiesen. Die Berufungskammer folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Diese Bezugnahme erstreckt sich auch auf den Teil der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts, der sich mit der Passivlegitimation des Beklagten befasst.

63

b) Ohne Erfolg bleibt die Berufung und Rechtsverteidigung des Beklagten auch insoweit als der Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger die Entgeltabrechnungen für November 2007, Dezember 2007 und Januar 2008 unterschrieben hat. Dieser Hinweis ist zwar in tatsächlicher Hinsicht zutreffend, - denn der Kläger hat die 3 genannten Abrechnungen unstreitig unterschrieben. Die jeweiligen Unterschriften des Klägers stellen aber rechtlich keine Quittung im Sinne des § 368 BGB dar. Es handelt sich um keine Bekenntnisse des Klägers, dass er den dort jeweils genannten Auszahlungsbetrag erhalten habe. Der Beklagte bzw. der Zeuge Y. hat dem Kläger die drei Entgeltabrechnungen mit der Behauptung vorgelegt, die A. verlange eine entsprechende Unterzeichnung. Dieser Einlassung des Klägers ist der Beklagte mit der sich aus § 138 Abs. 3 ZPO ergebenden Folge nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Aufgrund des Schreibens der A. Ch. Land vom 07.03.2008 (Bl. 42 d.A.) war der Kläger darüber informiert, dass die A. sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nach näherer Maßgabe des Änderungsbescheides (von März 2008) zum Bewilligungsbescheid vom 31.01.2008 (Bl. 9 f. d.A.) mit einem Eingliederungszuschuss förderte. Mit Rücksicht darauf durfte der Kläger annehmen, dass der Beklagte die Unterschrift des Klägers benötigte, um die Überweisung des Zuschusses zu erreichen. Der Kläger musste nicht annehmen, dass er durch seine Unterschrift den Empfang von (Netto-)Beträgen in Höhe 289,08 EUR, 1.128,78 EUR und 1.262,91 EUR quittierte. Ein entsprechender Zusatz, - wie etwa "Betrag erhalten", - befindet sich über den jeweiligen Unterschriften des Klägers gerade nicht.

64

c) Soweit der Beklagte entsprechende Zahlungen behaupten will, ist dies unsubstantiiert. Der Kläger hat das entsprechende Vorbringen des Beklagten dadurch konkret bestritten, dass er die Beträge, die er von dem Beklagten erhalten hat, im Einzelnen aufgeführt hat. Mit Rücksicht darauf hätte der Beklagte sein Vorbringen hinsichtlich der von ihm behaupteten Zahlungen noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen (- wann genau und wie im Einzelnen sind dem Kläger, dem Finanzamt und/oder der Einzugsstelle welche weiteren Beträge gezahlt worden?). In der heutigen Zeit werden Lohnzahlungen üblicherweise von Konto zu Konto überwiesen oder aber gegen aussagekräftige Belege/Quittungen erbracht. Entsprechende Nachweise kann der Beklagte (sieht man einmal von der vom Kläger u.a. auch berücksichtigten Zahlung von 500,-- EUR gemäß Beleg vom 09.04./10.04.2008 ab) nicht vorlegen. Soweit sich der Beklagte auf Zeugenbeweis berufen will, dürfen an die Darlegung behaupteter Zahlungen unter den hier gegebenen Umständen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Den hiernach an den Vortrag des Beklagten zu stellenden Anforderungen entspricht sein tatsächliches Vorbringen nicht. Die zu beweisenden Tatsachen werden von dem Beklagten nicht hinreichend konkret bezeichnet. Der angebotene Zeugenbeweis ist deswegen nicht zu erheben.

III.

65

Mit zutreffender Begründung (= Urteil S. 14 unter Ziffer III.), auf die die Berufungskammer Bezug nimmt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung der Urlaubsabgeltung an den Kläger verurteilt. Der Hinweis des Beklagten auf die noch nicht abgelaufene 6-monatige Wartefrist ist unbehelflich. Die Wartezeit des § 4 BUrlG bezieht sich lediglich auf den vollen Urlaubsanspruch, nicht aber auf den - vorliegend streitgegenständlichen - Teilurlaubsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 lit. b BUrlG.

IV.

66

Auch dass das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt hat, dem Kläger 449,08 EUR (Erstattung von Benzinkosten) zu zahlen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit nimmt die Berufungskammer Bezug gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG (auf die Ausführungen auf S. 14 des Urteils dort II.). Dass Zahlungen gerade auf die hier verfahrensgegenständlichen Benzinkosten geleistet worden sind, hat der Beklagte hinreichend substantiiert nicht vorgetragen. Auch in diesem Zusammenhang bedurfte es keiner Beweiserhebung.

C.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

68

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

69

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

70

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf werden die Parteien hingewiesen.