Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.07.2009 – 7 Ta 134/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0716.7TA134.09.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.04.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.03.2009, Az.: 9 Ca 550/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Leistungsklage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt. Der Kläger war Arbeitnehmer der Leiharbeitsfirma X. GmbH und als Helfer bei der Firma P. GmbH & Co. KG eingesetzt, als es am 21.06.2006 zu einem Unfall kam. Dabei fuhr der Beklagte, der Arbeitnehmer der Firma K. GmbH ist - laut Klagevorbringen des Klägers - aus Unachtsamkeit mit dem Gabelstapler über den rechten Fuß des Klägers. Der Kläger hat aufgrund dieses Vorgangs beim Arbeitsgericht Mainz einen Klageentwurf eingereicht, der die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 9.000,00 € vorsieht und um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren nachgesucht.

2

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 16.03.2009 den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) für die beabsichtigte Klage. Nach § 105 Abs. 1 SGB VII seien Ansprüche auf Schmerzensgeld ausgeschlossen, soweit es darum gehe, dass eine dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende Person im Sinne von § 2 SGB VII eine andere, ebenfalls dieser Versicherung unterliegende Person bei einer betrieblichen Tätigkeit verletze. Eine Ersatzpflicht bestehe nur im Fall von Vorsatz. Im vorliegenden Fall habe der Kläger in seinem Klageentwurf selbst ausgeführt, dass der Beklagte aus Unachtsamkeit den Unfall verursacht habe; mithin liege lediglich Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten vor. Da beide Prozessparteien der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht unterliegen würden, bestehe der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht.

3

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 24.03.2009 zugestellt worden ist, hat am 24.04.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und die umgehende Nachreichung einer Begründung angekündigt.

4

Nachdem die angekündigte Begründung, trotz gerichtlicher Fristsetzung, nicht erfolgt ist, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

6

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

7

Der Kläger hat unter Beachtung von § 114 ZPO keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da es an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Zahlungsklage fehlt. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Geltendmachung von Schmerzensgeld gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII gesetzlich ausgeschlossen, wenn eine dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende Person eine andere, ebenfalls dieser Versicherung unterliegende Person bei einer betrieblichen Tätigkeit verletzt hat und in diesem Zusammenhang auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird. Nur in dem Ausnahmefall, dass eine vorsätzliche Verletzung erfolgte, besteht eine Ersatzpflicht. Nach den Ausführungen des Klägers in seinem Klageentwurf wurde er von dem Beklagten, aufgrund Unachtsamkeit, am rechten Fuß verletzt, so dass demnach nur von einem fahrlässigen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden muss. Da beide Prozessparteien der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen und die Verletzung bei einer betrieblichen Tätigkeit erfolgte, ist dementsprechend der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gesetzlich ausgeschlossen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

9

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein gesetzlicher Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.