Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 28.07.2009 – 3 Ta 185/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0728.3TA185.09.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.06.2009 - 1 Ca 3622/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 04.05.2006 (Bl. 5 f. d. PKH-Beiheftes) hatte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Das erstinstanzliche Verfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 03.05.2006 - 1 Ca 3622/05 - (Bl. 168 f. d.A.) beendet. Zuvor hatte der Kläger im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens u.a. angegeben, dass er seit dem 24.12.2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 404,10 EUR monatlich und seit dem 17.01.2006 zusätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 181,95 EUR erhalte.

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Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens hat der Kläger u.a. zur Gerichtsakte gereicht:

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- die undatierte PKH-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Angabe monatlicher Bruttoeinnahmen in Höhe von 1.008,03 EUR (Bl. 51 d. PKH-Beiheftes),

4

- die Verdienstbescheinigung der Deutschen Post AG vom 08.05.2009 mit der Angabe eines monatlichen Bruttoverdienstes des Klägers von 1.350,01 EUR (= Nettoverdienst: 1.008,03 EUR; Bl. 52 d. PKH-Beiheftes).

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Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 18.05.2009 (Anhörung; Bl. 59 d. PKH-Beiheftes) änderte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 08.06.2009 - 1 Ca 3622/05 - die im Beschluss vom 04.05.2006 getroffene Zahlungsbestimmung ("vorerst hat der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten") dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 01.07.2009 monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen hat. Gegen den am 12.06.2009 zugestellten Beschluss vom 08.06.2009 - 1 Ca 3622/05 - legte der Kläger am 15.06.2009 mit dem Schriftsatz vom 11.06.2009 Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.06.2009 (Bl. 70 d. PKH-Beiheftes) verwiesen. Der Kläger fügte die Bezügemitteilungen der Deutschen Post AG für die Zeiten vom 01. bis 31.05.2009 und vom 01. bis zum 30.06.2009 bei. Diese weisen (s. Bl. 71 und 74 d. PKH-Beiheftes) Auszahlungsbeträge in Höhe von 1.008,03 bzw. 1.035,53 EUR aus. Ergänzend äußert sich der Kläger mit dem weiteren Schreiben vom 11.06.2009, ebenfalls am 15.06.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangen (Bl. 75 d. PKH-Beiheftes). Der Kläger verweist auf den Arbeitsvertrag vom 05.05.2009 (Bl. 78 d. PKH-Beiheftes), in dem u.a. von einer Teilzeitbeschäftigung (20 Stunden wöchentlich) die Rede ist. Die Bezügemitteilung (Bl. 71 d. PKH-Beiheftes) weist bei der Position "Nachberechnung für Monat 04/2009" u.a. 141,51 Stunden aus. In der weiteren Bezügemitteilung (Bl. 74 d. PKH-Beiheftes) werden bei der Position "Nachberechnung für Monat 05/2009" 145,81 Stunden angegeben. Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 25.06.2009 (Anhörung; Bl. 81 d. PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 15.07.2009 - 1 Ca 3622/05 - der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts hat ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich seit dem Bewilligungsbeschluss vom 04.05.2006 wesentlich im Sinne der genannten Vorschrift geändert, - d.h. hier verbessert. Dies zeigt der Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, die zur seinerzeitigen PKH-Bewilligung geführt haben, mit den (aktuellen) wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, auf die der Beschluss vom 08.06.2009 - 1 Ca 3622/05 - abstellt. Während der Kläger seinerzeit (seit Dezember 2005 bzw. Januar 2006 Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III war, geht der Kläger nunmehr einer beruflichen Tätigkeit für die Dt. P. AG nach. Dies gilt jedenfalls für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum. Sollte sich das Einkommen des Klägers danach geändert haben bzw. ändern, ist es dem Kläger anheimgestellt, einen Abänderungs- und/oder Stundungsantrag zu stellen (vgl. dazu bereits das Schreiben des Arbeitsgerichts vom 25.06.2009).

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Für das vorliegende Verfahren ist entscheidungserheblich, dass der Kläger tatsächlich Arbeitsstunden geleistet hat (141,51 gemäß der Bezügemitteilung Bl. 71 d. PKH-Beiheftes) und 145,81 Stunden (gemäß der Bezügemitteilung Bl. 74 d. PKH-Beiheftes), die letztlich zu monatlichen Lohn-Auszahlungsbeträgen von 1.008,03 EUR netto und 1.035,53 EUR netto geführt haben. Der Betrag von 1.008,03 EUR stimmt mit dem Betrag überein, den die Dt. P. AG in der Verdienstbescheinigung vom 08.05.2009 als Nettoverdienst für den Zeitraum April 2009 bestätigt hat. Damit ist von diesem monatlichen Nettoverdienst von (mindestens) 1.008,03 EUR auszugehen. Vermindert man dieses Einkommen von 1.008,03 EUR nach näherer Maßgabe des § 115 Abs. 1 ZPO um die sich danach ergebenden Freibeträge und Abzüge (Partei-Freibetrag nebst Freibetrag für Erwerbstätige: 386,00 EUR zuzüglich 176,00 EUR; der anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Tilgungsraten) verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von ca. 120,00 EUR monatlich. Beträgt das einzusetzende Einkommen der Partei - wie hier - mehr als 100,00 EUR und weniger als 150,00 EUR, sind nach dem Gesetz (s. dazu die Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO) Monatsraten in Höhe von 45,00 EUR monatlich aufzubringen.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen der vom Arbeitsgericht vorgenommenen nachträglichen Zahlungsbestimmung sind deswegen erfüllt. Der Einwand des Klägers, der Betrag von 1008,03 EUR netto sei für "1,5 Monate ausgezahlt" worden, ist mit Rücksicht darauf nicht nachvollziehbar , dass es in der Bezügemitteilung ("Bezüge für 01. - 31.05.2009"; Bl. 71 des PKH-Beiheftes) auch unten ausdrücklich heißt: "Beschäftigungsabschnitt(e): 01.05.2009 - 31.05.2009" (- ähnlich ist der Beschäftigungsabschnitt in der weiteren Bezügemitteilung, Bl. 74 d. PKH-Beiheftes, angegeben).

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Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.