Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 29.07.2009 – 10 Ta 162/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:0729.10TA162.09.0A
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.05.2009 - 4 Ca 664/09 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Der Wert der Hauptsache wird auf € 1.379,48, der Wert des Beschwerdeverfahrens auf € 130,00 festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der minderjährige Kläger (geb. am … 1995) hat gegen den Streitverkündeten titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt. Mit einem der Beklagten am 01.08.2008 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.07.2008 (Az.: 5 M) ließ er das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Dem Streitverkündeten durfte ein Nettoeinkommen von € 700,00 verbleiben.
Mit Klageschrift vom 13.03.2009 machte der Kläger im Wege der Drittschuldnerklage die Zahlung von insgesamt € 1.151,29 für die Monate Oktober 2008 bis März 2009 (mtl. € 217,89) geltend. Außerdem begehrte er ab April 2009 monatlich € 228,19 für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten im Betrieb der Beklagten. Nach Zustellung der Drittschuldnerklage zahlte der Beklagte die ausstehenden Beträge und teilte außerdem mit, der Streitverkündete sei aus seinem Betrieb ausgeschieden.
Daraufhin erklärte der Kläger die Hauptsache mit Schriftsatz vom 01.04.2009 für erledigt. Dieser Erklärung hat der Beklagte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nicht widersprochen, nachdem er zuvor auf die Folgen hingewiesen worden ist.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2009 die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe erst nach Klageerhebung die berechtigte Forderung des Klägers erfüllt. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte „Einspruch“ eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Zahlung habe sich verzögert, weil ihre Mitarbeiterin aus der Buchhaltung zurzeit ein behindertes Kind betreue und nur unregelmäßig arbeiten könne. Dies habe sie dem Kläger mitgeteilt, der mit dem genannten Zahlungstermin einverstanden gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.06.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es sei völlig unklar, welcher konkrete Zahlungstermin vereinbart worden sein soll. Im Übrigen sei eine Vereinbarung mit dem minderjährigen Kläger unwirksam. Eine Einwilligung bzw. Genehmigung des Jugendamtes habe die Beklagte nicht behauptet.
Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 23.07.2009 ergänzend vor, sie habe den Kläger gebeten, zu berücksichtigen, dass ihre Mitarbeiterin aus der Buchhaltung derzeit und unerwartet ihr behindertes Kind betreuen müsse und deshalb die Bürozeiten nicht immer einhalten könne. Der Kläger sei sehr nett und verständnisvoll gewesen. Seine Entscheidung, die Beträge dann per Gerichtsbeschluss zu erzwingen, obwohl sie ihre Zahlungsbereitschaft erklärt habe, habe sie erstaunt, zumal sie dem Kläger auch mitgeteilt habe, dass dem Streitverkündeten gekündigt worden sei und dann ein Abschlussbetrag überwiesen werde. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass keine Zahlung erfolgen werde.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen. Dies ergibt sich aus § 567 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 78 Satz 1 ArbGG. Bei dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts handelt es sich um eine Kostenentscheidung im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO. Gegen eine Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Diese wertmäßige Voraussetzung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist hier nicht erfüllt, weil die Gerichtsgebühren bei einem Streitwert von € 1.379,48 den Betrag von € 200,00 nicht übersteigen. Es fallen nach Nr. 8210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zwei Gerichtsgebühren in Höhe von € 65,00, mithin insgesamt € 130,00 an.
Das Rechtsmittel hätte auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung gemäß § 91 a ZPO der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.06.2009. Auch das Beschwerdevorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen. Die Klageforderung war bis zu ihrer Erfüllung nach Rechtshängigkeit begründet gewesen. Da die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in den Verantwortungsbereich der Beklagten selbst fällt, sind ihre Ausführungen zur persönlichen Situation der Mitarbeiterin in der Buchhaltung unerheblich. Die Beklagte hätte für eine Vertretung sorgen müssen, um die pünktliche Zahlung der fälligen Beträge sicherzustellen. Die Beklagte hat auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dargelegt, welchen konkreten Zahlungstermin sie mit dem Jugendamt, das den minderjährigen Kläger und seine Mutter als Beistand vertritt, vereinbart haben will.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 GKG.