Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.07.2009 – 7 Ta 168/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:0730.7TA168.09.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.02.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 01.07.2009, Az: 5 Ca 2515/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Verlauf eines zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreits ist dem Kläger mit Beschlüssen des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.11.2006 sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.08.2007 sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Aufgrund dessen hat die Landeskasse Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen in Höhe von insgesamt 1.888,21 EUR übernommen.
Nachdem das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - etwa ein Jahr später den Kläger aufgefordert hatte, seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke der Überprüfung einer Abänderung der Ratenzahlung mitzuteilen, hat der Kläger ein am 20.10.2008 ausgefülltes Formular über seine Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Angaben hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.02.2009 die im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.08.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.03.2009 monatliche Raten in Höhe von 135,00 EUR zu zahlen hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass die gemäß § 120 Abs. 4 ZPO durchgeführte Nachprüfung ergeben habe, dass der Kläger in der Lage sei, die in beiden Instanzen angefallenen Gerichtskosten nunmehr ratenweise zurückzuzahlen.
Nachdem diese Entscheidung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.02.2009 und darüber hinaus dem Kläger persönlich formlos zugestellt worden war, hat der Kläger mit Schreiben vom 04.03.2009 dem Arbeitsgericht Folgendes mitgeteilt: "Ich verdiene 1.147,00 EUR davon gehen ab 300,00 EUR Sparkasse Kredit, 200,00 EUR Miete, 150,00 EUR Pauschale Nebenkosten und diverse Rückzahlungen von ca. 200,00 EUR im Monat plus Pkw Aufwendungen im Monat bei 120 km Fahrtstrecke am Tag. Auf diese Kosten hin möchte ich Sie um Prozesskostenhilfe bitten. Im Moment beziehe ich Krankengeld und bin nicht in der Lage das Geld aufzubringen". Diesem Schreiben hat der Kläger Fotokopien eines Mietvertrages sowie eines Nebenkostenvertrages jeweils vom 13.12.2004 beigefügt. Die weiteren Ermittlungen des Arbeitsgerichtes ergaben, dass der Kläger ein monatliches Verletztengeld in Höhe von 956,40 EUR von der X Rheinland-Pfalz bezieht.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin das Schreiben des Klägers vom 04.03.2009 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.02.2009 behandelt und dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 01.07.2009 teilweise abgeholfen, indem die vom Kläger ab dem 01.03.2009 an die Landeskasse zu zahlenden monatlichen Raten auf 75,00 EUR ermäßigt worden sind. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beschluss vom 05.02.2009 sei entsprechend abzuändern gewesen, da der Kläger derzeit lediglich Krankengeld beziehe und Wohnkosten in Höhe von monatlich 350,00 EUR anfallen würden. Eine weitergehende Einschränkung der Ratenzahlung sei nicht möglich gewesen, zumal der Kläger lediglich hinsichtlich der Wohnkosten, nicht jedoch im Hinblick auf weitere im Schreiben vom 04.03.2009 angesprochene Verbindlichkeiten Belege vorgelegt habe.
Dementsprechend hat das Arbeitsgericht die Sache, soweit der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen worden war, dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Es liegt eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.02.2009 und 01.07.2009 vor. Nachdem der Kläger sein Schreiben vom 04.03.2009 beim Arbeitsgericht eingereicht hatte, wies das Arbeitsgericht ihn darauf hin, dass es beabsichtige, dieses Schreiben als sofortige Beschwerde zu behandeln. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Des Weiteren lässt der Inhalt des Schreibens vom 04.03.2009 erkennen, dass der Kläger die Anordnung der Ratenzahlung, welche mit Beschluss vom 05.02.2009 erfolgt ist, nicht für gerechtfertigt hält, zumal er auf ein geringeres Einkommen und höhere Ausgaben verweist. Es entsprach daher seinem erkennbaren Interesse, das Schreiben vom 04.03.2009 als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.02.2009 zu behandeln.
Die sofortige Beschwerde richtet sich, nachdem das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - mit Beschluss vom 01.07.2009 dem Rechtsmittel des Klägers teilweise abgeholfen hat, lediglich noch gegen die Anordnung einer Ratenzahlung in Höhe von 75,00 EUR monatlich. Das Rechtsmittel wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da die zuletzt erfolgte Anordnung einer Zahlung von monatlichen Raten an die Landeskasse in Höhe von 75,00 EUR unter Beachtung von §§ 124 Abs. 4, 115 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das vom Kläger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen beläuft sich nämlich auf 211,40 EUR, so dass nach der Ratentabelle eine monatliche Rate von 75,00 EUR gerechtfertigt ist. Das einzusetzende Einkommen resultiert aus folgender Berechnung:
Monatliches Gesamteinkommen des Klägers :
Verletztengeld in Höhe von
956,40 EUR
abzüglich eines Freibetrages § 115 Abs. 1 Satz 3
Nr.2 Buchst. a) ZPO in Höhe von
395,00 EUR
abzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung
gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO in Höhe von
350,00 EUR
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 04.03.2009 weitere Verbindlichkeiten geltend gemacht hat, ist er vom Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass diese Zahlungspflichten nur berücksichtigt werden können, wenn sie vor Beantragung der Prozesskostenhilfe oder aus lebensnotwendigem Anlass eingegangen wurden und die derzeitige Erfüllung dieser Verbindlichkeit nachgewiesen wird. Da zumindest ein entsprechender Nachweis von Zahlungen des Klägers auf diese Verbindlichkeiten nicht eingereicht wurde, konnten diese bei der Berechnung des nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens nicht berücksichtigt werden.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.