Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.08.2009 – 2 Sa 102/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:0813.2SA102.09.0A
weitere Fundstellen ...
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2009 - 1 Ca 834/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin, geboren am … 1972, hat den akademischen Grad einer Magistra Artium in den Fächern lateinische Philologie, griechische Philologie und deutsche Philologie.
Mit dem beklagten Land schloss sie am 10. August 2007 einen Arbeitsvertrag als sogenannte Seiteneinsteigerin ab. Danach wurde sie ab 20.08.2007 als vollbeschäftigte Lehrkraft mit wöchentlich 24 Pflichtstunden befristet eingestellt für die Dauer der pädagogischen Zusatzausbildung im Sinne der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und das Ministerium für Bildung Frauen und Jugend vom 16.07.2001 über die "pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, die die Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und berufsbildende Schulen ablegen", längstens bis zum 19.08.2009.
Laut Arbeitsvertrag erfolgte die Beschäftigung am G.-Gymnasium in A-Stadt. Die pädagogische Zusatzausbildung im Sinne der genannten Verwaltungsvorschrift fand am staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien in A-Stadt statt. Die Klägerin ist verpflichtet, die Zusatzausbildung im Sinne des zweiten Abschnittes der genannten Verwaltungsvorschrift zu absolvieren und sich der Prüfung zu unterziehen. Hierzu erhielt sie eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 6 Wochenstunden.
Die monatliche Bruttovergütung der Klägerin betrug zuletzt 2.955,06 Euro.
Mit Schreiben vom 21.12.2007 teilte der stellvertretende Schulleiter des G.-Gymnasiums in A-Stadt der Klägerin mit, sie sei ungeeignet für den Schuldienst. Er müsse bedauerlicher Weise feststellen, das sie sich während der Probezeit nicht bewährt habe und er auch keine positive Prognose in ihrer weiteren Entwicklung sehe.
Gegen diese Feststellung hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.12.2007 Stellung genommen. Sie hat am 21.02.2008 Klage vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das Schreiben des stellvertretenden Schulleiters vom 21.12.2007 weder aufgelöst noch abgeändert worden ist.
Die A. des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 05.03.2008 mitgeteilt, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Rheinland-Pfalz bestehe unverändert fort. Im Gütetermin wurde daraufhin in dem durch die Klage der Klägerin eingeleiteten Rechtsstreit das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Die Klägerin war vom 27.12.2007 bis 31.01.2008 sowie vom 31.03.2008 bis 18.04.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Entgeltfortzahlung erfolgte bis zum 05.04.2008.
Im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 30.03.2008 arbeitete die Klägerin nicht, sie wurde auch nicht beschäftigt.
Am 23.04.2008 fand ein Gespräch der Klägerin mit der Schulleitung um 8:00 Uhr im G.-Gymnasium statt. Die Klägerin wurde von ihrem Vater begleitet. Nach dem gefertigten Protokoll dauerte das Gespräch von 8:15 Uhr bis 8:30 Uhr.
Im Laufe dieses Gespräches stellte der stellvertretende Schulleiter H. der Klägerin dar, welche Unterrichtsstunden sie wahrnehmen solle. Aus dieser Darstellung ergab sich, dass die Klägerin den Unterricht nicht selbständig wahrnehmen sollte, sondern zusammen mit einer weiteren Lehrkraft. Im Anschluss an dieses Gespräch verließ die Klägerin die Schule und nahm den Dienst nicht wieder auf.
Mit Schreiben vom 25.04.2008 ihres Prozessbevollmächtigten an die A-Stadt ließ die Klägerin mitteilen, der stellvertretende Schulleiter habe sinngemäß erklärt, er sei an einer weiteren Beschäftigung der Klägerin nicht mehr interessiert. Daraufhin habe sie sich in ärztliche Behandlung begeben. Aufgrund der erheblichen psychischen Belastung habe der behandelnde Arzt von einer Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Lehrerin am G.-Gymnasium aus medizinischer Sicht abgeraten. Wörtlich schrieb der Prozessbevollmächtigte weiter:
"Wir fordern Sie deshalb auf, die Mandantin bis spätestens 29. April 2008 tatsächlich als vollbeschäftigte Lehrkraft mit wöchentlich 24 Pflichtstunden (eigenverantwortlichen Unterricht und sechs Stunden Ausbildung im Seminar) gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 10.08.2007 in einem anderen Gymnasium in Rheinland-Pfalz zu beschäftigen und - zusätzlich zur Unterrichtserteilung - die pädagogische Zusatzausbildung gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 10.08.2007 an einem anderen Gymnasium in Rheinland-Pfalz zu ermöglichen".
Mit Schreiben vom 19.05.2008 übersandte die A A-Stadt der Klägerin den Stundenplan für den unterrichtlichen Einsatz am G.-Gymnasium in A-Stadt mit der Bitte, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten umgehend nachzukommen und ihren Dienst mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen. Weiter wurde in dem Schreiben ausgeführt, um der Klägerin nach längerer Abwesenheit den Wiedereinstieg zu erleichtern, werde eine Teilung der Klassen und Lehrgruppen als pädagogisch sinnvoll erachtet, in denen die Klägerin jedoch selbständig und eigenverantwortlich unterrichten könne. Unter Hinweis darauf, dass die Klägerin seit dem 19.04.2008 dem Dienst ferngeblieben sei, wurde die Klägerin zur sofortigen Dienstaufnahme gebeten.
Die Klägerin hat den Dienst in A-Stadt nicht wieder aufgenommen, erstmals für die Zeit ab 04.08.2008 hat sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, wonach sie einschließlich der Folgebescheinigung durchgehend mindestens bis 22.10.2008 arbeitsunfähig krank war.
Die Klägerin hat mit der Klage und nachfolgenden Klageerweiterung die Vergütungen für die Monate Mai bis September 2008 in Höhe von 14.775,30 EUR brutto geltend gemacht.
Im Termin vom 22.10.2008 erschien die Klägerin nicht, die Klage wurde durch Versäumnisurteil abgewiesen.
Gegen das der Klägerin am 28.10.2008 zugestellte Versäumnisurteil hat sie mit bei Gericht am 04.11.2008 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Den Vergütungsanspruch September macht sie nur noch anteilig bis 14.09.2008 in Höhe von 1.379,03 EUR geltend.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. das Versäumnisurteil vom 22.10.2008 aufzuheben, soweit die Klage in Höhe von 13.199,27 Euro nebst Zinsen abgewiesen worden ist,
2. die Beklagte verurteilen, an die Klägerin 13.199,27 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.955,06 Euro seit dem 01.06.2008, auf 2.955,06 Euro seit dem 01.07.2008, auf 2.955,06 Euro brutto seit dem 01.08.2008, auf 2.955,06 Euro brutto seit dem 01.09.2008 und auf 1.379,03 Euro brutto seit dem 01.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt:
1. Das Versäumnisurteil vom 22.10.2008 aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass G.-Gymnasium sei nicht bereit, sie vertragsgemäß zu beschäftigen, dies ergebe sich aus der Äußerung des stellvertretenden Schulleiters. Außerdem habe sie in Klassen hospitieren und dann mit Anleitung von Fachlehrern eventuell unterrichten können.
Das beklagte Land hat geltend gemacht, die Klägerin fehle seit 19.04.2008 unentschuldigt.
Ab 04.08.2008 stehe schon allein deshalb kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu, da es sich hier um eine Folgeerkrankung handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten in der Streitsache erster Instanz wird aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2009 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenem Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung der Klageabweisung hatte es in wesentlichen ausgeführt, für die Zeit vom 01.05.-03.08.2008 komme als mögliche Anspruchsgrundlage allein Annahmeverzug in Betracht, die Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, weil das beklagte Land sich nicht mit der Annahme der Dienste der Klägerin in Verzug befunden habe.
Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Klägerin durch den stellvertretenden Schulleiter in dem Gespräch vom 23.04.2009 die Unterrichtszeiten genannt wurden, an den sie unterrichten sollte. Weiterhin sei unstreitig, dass sie keinen selbstständigen Unterricht erteilen sollte, sondern unter Anwesenheit einer weiteren Lehrkraft. Die Klägerin habe die Arbeit zu den angebotenen Bedingungen nicht aufgenommen, sondern zusammen mit ihrem Vater nach Ende des Gesprächs die Schule verlassen.
Die geschuldete Arbeitsleitung bestimme sich nach dem Arbeitsvertrag. Aufgrund der Regelung des Arbeitsvertrages sowie aufgrund der Feststellungen der Schule, wonach die Klägerin die Probezeit nicht bestanden habe, es aber versäumt worden war, innerhalb der 6-monatigen Probezeit das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu kündigen, sei das beklagte Land berechtigt gewesen, der Klägerin den Einsatz als Lehrerin unter Anwesenheit einer weiteren Lehrkraft zuzuweisen. Im Hinblick darauf, dass sie als nichtgeeignet zur selbstständigen Unterrichtung angesehen wurde, sei es ein Gebot der Fürsorgepflicht nicht nur gegenüber der Klägerin sondern auch gegenüber den ihr anvertrauten Schülern, den Unterricht jedenfalls vorerst in Anwesenheit einer weiteren Lehrkraft durchzuführen. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, zu diesen Bedingungen die Arbeit am G.-Gymnasium aufzunehmen. Da sie dies nicht getan habe, sei das beklagte Land nicht in Annahmeverzug geraten. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigen der Klägerin vom 25.04.2008, dass sie überhaupt nicht mehr bereit war, den Unterricht am G.-Gymnasium in A-Stadt aufzunehmen. Das Arbeitsgericht nimmt hier Bezug auf die Forderung zum Einsatz an einer anderen Schule.
Der fehlende Leistungswille habe auch über den 04.08.2008 hinaus fortbestanden. Die am diesem Tag eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei also allein nicht ursächlich für die Verhinderung der Klägerin an ihrer Arbeitsleistung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 09.02.2009 zugestellt. Sie hat hiergegen am 25.02.2009 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde auf ihren Antrag bis zum 11.05.2009 verlängert. Die Berufungsbegründung ging am 13.05.2009 ein. Am 15.05.2009 hat die Klägerin unter gleichzeitiger Wiederholung der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und unter Vorlage von Belegen glaubhaft gemacht, dass die Telefaxübermittlung am 11.05.2009 ab 16:52 Uhr zu dem Telefax des Landesarbeitsgerichts nicht möglich war.
Nach Mitteilung der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz lag am 11.05.2009 nachmittags und abends eine Störung des gerichtlichen Faxeinganges vor, so dass eine Übermittlung von Telefaxschriftsätzen nicht möglich war.
Die Klägerin greift das Urteil des Arbeitsgerichts im wesentlichen mit der Begründung ein, das Arbeitsgericht habe die Vorgeschichte des Rechtsstreites außer Acht gelassen. Hierzu führt sie umfangreich aus, wonach sie durch Repräsentanten des beklagten Landes und des G.-Gymnasiums psychisch bedrängt und gemobbt worden sei.
Das beklagte Land könne sich wegen widersprüchlicher Verhaltens nicht auf die unterbliebene Arbeitsaufnahme berufen. Das Verhalten führe zu massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deswegen habe sie auch eine Schadenersatzklage wegen Mobbings vor dem Arbeitsgericht Trier erhoben. Die Klägerin bestreitet, dass sie sich nicht bewährt habe, ihr gegenüber gerichtete Beurteilungen seien niemals negativ gewesen.
Sie habe die Arbeitskraft allein schon durch Erhebung ihrer Kündigungsschutzklage angeboten, ein weiteres tatsächlich Angebot sei nicht erforderlich gewesen. Gleichwohl habe sie sich gemeldet und beabsichtigt die Arbeit wieder aufzunehmen. Der stellvertretende Schulleiter habe die Beschäftigung zunächst mit der Begründung abgelehnt, ihm sei vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens nichts bekannt. Nach ihrer Erkrankung sei sie am 23.04.2008 wieder zum Dienst erschienen, obwohl ihr vorab keinerlei Schulpläne übermittelt worden waren. Auch an diesem Tag hätten keine gedruckten Stundenpläne vorgelegen, der Einsatz sei ihr vielmehr zur eigenhändigen Notiz in einem Schülerstundenplan diktiert worden. Das Arbeitsgericht lasse außer Acht, dass der stellvertretende Schulleiter ihrem Vater gegenüber auf Nachfrage erklärt habe, er wolle die Klägerin eigentlich nicht beschäftigen. Durch diese Äußerung habe sie ernsthaft nicht davon ausgehen dürfen, dass ihr eine arbeitsvertragliche Beschäftigung angeboten werde. Außerdem sei die Beschäftigung nicht zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen angeboten worden. Ihr sei mündlich keine einzige Unterrichtsstunde in eigenverantwortlicher Tätigkeit zugewiesen sondern nur unter Anwesenheit einer weiteren Lehrkraft. Als vollbeschäftigte Lehrkraft gehöre die Bereitstellung eigenverantwortlichen Unterrichts zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers. Die Begründung des Arbeitsgerichts, die Schule sei aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet und auch berechtigt gewesen, den Einsatz der Klägerin als Lehrerin unter Anwesenheit einer weiteren Lehrkraft zuzuweisen, sei nachweislich auf falsche Tatsachen gestützt, das beklagte Land habe die Klägerin zuvor aufgefordert, als Springerin zu arbeiten und zwar ohne Anwesenheit einer weiteren Lehrkraft.
Auch sei es nicht zutreffend, dass sich aus dem Scheiben der Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2008 ergebe, die Klägerin sei überhaupt nicht mehr bereit gewesen, den Dienst am G.-Gymnasium aufzunehmen. Die Schlussfolgerung sei unzutreffend, die Klägerin habe das beklagte Land zunächst aufgefordert, sie tatsächlich als vollbeschäftigte Lehrkraft zu beschäftigen. Verständlicherweise habe sie aufgrund der Vorfälle eine Beschäftigung an einer anderen Schule verlangt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird nach den im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträgen des Berufungsführer zu erkannt.
Sie beantragt gleichzeitig,
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dass die umfangreichen Darstellungen der Klägerin für die Entscheidung des Rechtsstreits im Wesentlichen unerheblich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung durch die Kammer waren, wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 13.08.2009.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Gegen die Zulässigkeit spricht nicht, dass die Frist zur Begründung der Berufung, die nach der Verlängerung mit dem 11.05.2009 ablief, von der Klägerin nicht eingehalten wurde. Der Klägerin war auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, sie habe nach 16:00 Uhr des letzten Tages der Frist vergeblich versucht, ein Telefax an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu richten.
Gerichtsbekannt war der Faxempfang an diesem Tage gestört. Durch Vorlage verschiedener Übertragungsprotokolle hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass eine Verbindung zu der angewählten richtigen Rufnummer des Landesarbeitsgerichts nicht zustande kam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Entscheidung vom 01.08.1996 = NJW 1996, 2857) verbietet es der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtschutzes den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen. Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Wird die Übermittlung durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgerätes im Gericht. In diesem Falle liegt die entscheidende Ursache für das Fristversäumnis in dessen Sphäre. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittelungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer seinerseits alles Erforderliche zur Fristwahrung getan. Wenn er so handelt und eine Übermittlung nicht möglich ist, ist es ihm nicht zuzumuten, andere Übermittlungswege, die möglicherweise tatsächlich noch möglich gewesen wären, in Anspruch zu nehmen. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post sondern durch Faxe übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defektes des Empfangsgerätes nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht auch offiziell eröffnete Zugangsart sicher stellt.
Daher war der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden ihr evtl. zuzurechnen ist, nicht verpflichtet, bei Scheitern des begonnenen Faxübermittlungsversuches andere Zugangswege in Erwägung zu ziehen.
Die Klägerin war daher, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).
Im Übrigen ist das Rechtsmittel, abgesehen von der Frist, ordnungsgemäß eingelegt und auch begründet worden. Die Berufungsbegründung setzt sich mit den tragenden Erwägungen des Arbeitsgericht, wonach sie die vertragsgemäß auszuübende Arbeit nicht aufgenommen hat und daher ein Annahmeverzug nicht eingetreten ist, hinreichend deutlich in der Berufungsbegründung auseinander, selbst wenn der überwiegende Teil der Berufungsbegründungsschrift sich mit tatbestandlichen Voraussetzungen des von der Klägerin in einem anderen Verfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Mobbings befasst.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass der Klägerin ein Anspruch aus Vergütung für den geltend gemachten Zeitraum nicht zusteht.
Im Berufungsverfahren sind neue rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.
Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG voll inhaltlich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.
Lediglich wegen der im Berufungsverfahren gehaltenen Angriffe der Klägerin gegen dieses Urteil sei kurz auf folgendes hinzuweisen:
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung auch damit begründet, dass die Klägerin im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2008 gezeigt hat, sie sei gar nicht mehr bereit, am G.-Gymnasium zu unterrichten. Diese Auslegung des Schreibens ist nicht zu beanstanden, obwohl im Berufungsverfahren der Versuch unternommen wird, eine derartige Erklärung habe die Klägerin nicht abgegeben.
Wie im Tatbestand wörtlich wiedergegeben, hat die Klägerin das beklagte Land aufgefordert, sie bis spätestens zum 29. April 2008 an einem anderen Gymnasium zu beschäftigen. Die Erklärung, sie sei auch bereit am G.-Gymnasium Unterricht zu leisten, ist dieser ausdrücklichen Aufforderung gerade nicht zu entnehmen, sie steht auch im Kontext zu der vorherigen Äußerung, der behandelnde Arzt habe der Klägerin abgeraten, die Tätigkeit als Lehrerin am G.-Gymnasium weiter zu führen. Damit hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, und dies auch durch nachträgliches faktisches Verhalten trotz mehrmaliger Aufforderungen bestätigt, sie werde einer Zuweisung von Tätigkeiten am G.-Gymnasium nicht nachkommen. Damit war die Klägerin, da sie verpflichtet war, am G.-Gymnasium Unterricht zu erteilen, nicht bereit, zu den vertraglich geschuldeten Bedingungen zu arbeiten, die Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen daher nicht vor.
Der weitere Einwand der Klägerin, gegen das arbeitsgerichtliche Urteil, die Aufforderung des stellvertretenden Schulleiters sei nicht eine Aufforderung zur Arbeitsaufnahme gewesen, ist ebenfalls nicht begründet.
Zunächst kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass allein die Erhebung der Kündigungsschutzklage ein weiteres Angebot in dem konkreten Fall entbehrlich gemacht hätte.
Die Klägerin war aufgefordert worden, zur Arbeit zu erscheinen, nachdem das beklagte Land klargestellt hatte, es gehe nicht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Die Klägerin ist ja auch mit ihrem Vater am G.-Gymnasium, der ihr vertraglich gewiesenen Arbeitsstelle, erschienen, um über den weiteren Einsatz zu sprechen.
Das Gespräch hatte unstreitig den Inhalt, dass die Klägerin Unterricht unter Anwesenheit einer weiteren Lehrkraft erteilen sollte.
Woraus die Klägerin die Erkenntnis zieht, dies sei kein Einsatz als Lehrkraft weil dazu die eigenverantwortliche Tätigkeit gehöre, ist durch keinerlei weitere Tatsachen belegt.
Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, wenn die Schule aufgrund der festgestellten Mängel, mögen diese zu Recht gerügt wurden oder nicht, zunächst eine Überprüfung des Leistungsbildes der Klägerin herbeizuführen suchte und daher die Anweisung gab, den Unterricht jedenfalls vorerst in Anwesenheit einer weiteren Lehrkraft durchzuführen.
Dass der stellvertretende Schulleiter H. geäußert hat, er möchte die Klägerin an sich gar nicht beschäftigen, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Dieser ist nicht zuständig für Entscheidungen über den weiteren Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und die zuständige A A-Stadt hat ausdrücklich erklärt, die Klägerin müsse am G.-Gymnasium weiter eingesetzt werden. Meinungsäußerungen des stellvertretenden Schulleiters sind daher insofern nicht relevant.
Dass das beklagte Land angesichts der verfahrenen Situation, (immerhin war die Klägerin längere Zeit nicht an der Schule tätig, fühlte sich wie sie im Berufungsverfahren selber vorträgt, aufgrund der Vorgehensweisen der Schule durch verschiedene Personen "gemobbt") berechtigt war, diese Anordnung zu treffen, hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das beklagte Land war in dieser Situation nicht nur gegenüber der Klägerin verpflichtet, sondern auch gegenüber den anvertrauten Schülern.
Außerdem erhielt die Klägerin durch Zustellung an ihren Rechtsanwalt das Schreiben der A A-Stadt vom 19.Mai 2008, mit welchem sie den Stundenplan für den unterrichtlichen Einsatz am G.-Gymnasium in A-Stadt mit der Bitte, den arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen übersandt erhielt. Es wird in diesem Scheiben Bezug genommen auf das geführte Protokoll. Unabhängig davon, ob das Protokoll zutreffend den Gesprächsinhalt wiedergibt, ist im Schreiben der A A-Stadt der Einsatz in der Sekundarstufe II sowie die Unterrichtserteilung in den ehe-maligen Klassen beschrieben. Weiter wird darauf hingewiesen, dass in diesem Gespräch erklärt wurde, der Stundenplan sei bereits ab dem 21.04.2008 gültig und der Dienst damit unmittelbar gegebenenfalls mittels Unterstützung durch erfahrenes Fachkollegium fortzusetzen ist. Um den Wiedereinstieg zu erleichtern, werde eine Teilung der Klassen und Lerngruppen als pädagogisch sinnvoll erachtet, in denen die Klägerin jedoch selbständig und eigenverantwortlich unterrichten kann.
Spätestens mit Erhalt dieses Schreibens war klar, dass sich das beklagte Land im Rahmen des Direktionsrechtes des Arbeitsvertrages bewegt hatte. Die Zuweisung von Unterricht unter Begleitung erfahrener Kollegen war nicht auf Dauer angelegt sondern als Überbrückungs- und Wiedereinstiegsmaßnahme gedacht. Die Klägerin wäre damit verpflichtet gewesen, dieser Aufforderung nachzukommen. Weil sie der Aufforderung nicht nachgekommen ist, befand sich das beklagte Land, da die Klägerin nicht willens war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, nicht in Annahmeverzug. Die Klägerin kann vom beklagten Land weder für die Zeiten außerhalb der attestierten Arbeitsunfähigkeiten noch für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab dem 05.08.2008 Entgelt verlangen.
Das das Arbeitsgericht als Voraussetzung einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gefordert hat, dass die Erkrankung alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein muss und nicht fehlende Leistungsbereitschaft, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Auch diese Auffassung ist zutreffend.
III.
Nach allem musste die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.