Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.08.2009 – 2 Sa 278/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:0813.2SA278.09.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.03.2009 - 4 Ca 1220/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtfertigung einer personenbedingt ausgesprochenen Änderungskündigung.
Seit März 1998 ist der 51-jährige Kläger im Schlachthof der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 20.02.1998 beschreibt seine Tätigkeit als Kopfschlächter. Nach dem Vertrag ist der Kläger dazu verpflichtet, alle übertragenden Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und bei Bedarf auch andere als die bezeichneten Arbeiten im Rahmen des Zumutbaren zu übernehmen sowie sich auch in andere Betriebsabteilungen versetzen zu lassen. Die Vergütung erfolgt nach § 4 Nr. 1 ausschließlich nach geleisteten Schlachteinheiten, welcher unterschiedliche Beträge für die Art der Schlachteinheiten (Schweine, Großvieh, Sauen, etc.) vorsieht. Weiter ist ausgeführt, dass alle anderen Arbeiten, für die es keine Stückvergütung gibt, wenn diese angeordnet sind mit 27,00 DM je Stunde vergütet werden.
Der Arbeitseinsatz des Klägers erfolgt im sogenannten Schlachtband, welches 20 einzelne Arbeitspositionen umfasst. Einige der dort verrichteten Arbeiten sind körperlich leichter zu bewältigen, andere körperlich deutlich schwerer. Die Kopfschlächter rotieren an den einzelnen Arbeitspositionen.
Nachdem der Kläger im Jahre 2006 am Knie operiert wurde und längere Zeit arbeitsunfähig war, durchlief er im Betrieb eine stufenweise Wiedereingliederung. Seit 2006 wird er nur noch in leichteren Funktionen eingesetzt und nimmt an der vollständigen Rotation sämtlicher Kopfschlächter nicht mehr teil. Am Schlachtband ist der Kläger eingesetzt an den Arbeitspositionen Bedienung von Betäubungsanlagen und Stechen von Schweinen. Dies folgt auch seiner eigenen Aufforderung an die Beklagte im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Mai 2008. Diese Beschränkung des Einsatzes bezieht sich auf die Schweineschlachtung, bei allen anderen Schlachtungen, die bei der Beklagten, wenn auch im verringertem Maße vorkommen, wird der Kläger mit sämtlichen Tätigkeiten eingesetzt.
Vor Ausspruch der streitbefangenen Änderungskündigung fanden zwischen den Parteien Verhandlungen statt, die der verminderten Einsatzmöglichkeit des Klägers Rechnung tragen sollten. Die Beklagte bot dem Kläger für die Tätigkeiten Schweineschlachtung eine Stückvergütung von 5,3 Cent pro Schweineschlachteinheit an. Der Kläger wurde auch arbeitsmedizinisch untersucht. In der Untersuchung vom 24.07.2008 wurden "derzeit nur teilweise sitzende Tätigkeiten an der Tötungsmaschine oder beim Stechen" gutgeheißen, nicht aber ein universeller Einsatz. Weiter heißt es in der Stellungnahme des TÜV Rheinlandes wörtlich:
"Ziel eine bessere Einsetzbarkeit, Ernährungsberatung, flexiblere Einsatzfähigkeit."
Der Kläger hat mittlerweile eine Reha-Maßnahme durchlaufen, die mit einer Gewichtsreduzierung endete. Der Kläger leidet nach Angaben in der mündlichen Verhandlung immer noch an gesundheitlichen Einschränkungen und ist nach eigener Angabe mittlerweile als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad vom 80 anerkannt.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 18.09.2008 das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.01.2009 und bot dem Kläger zugleich an, ihn ab 01.02.2009 unter den geänderten Bedingungen weiter zu beschäftigen, dass er ab 01.02.2009 in der Schweineschlachtung nur noch an den leichteren Arbeitspositionen Betäubungsanlagen bedienen und Schweine stechen eingesetzt wird. Es handle sich hierbei um eine teilweise sitzende Tätigkeit. Für diese Tätigkeit solle der Kläger einen Stundenlohn in Höhe von 13,80 Euro erhalten.
Der Kläger hat die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen und Kündigungsschutzklage mit am 24.09.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eingereicht.
Er hat vorgetragen, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial nicht gerechtfertigt. Es gebe keine gesundheitlichen Gründe, aus denen heraus er nicht in der Lage sei, seine Arbeitsleistung als Kopfschlächter in vollem Umfang zu erbringen. Er sei weiterhin, auch wenn er nur teilweise Arbeitspositionen ausfülle, als Kopfschlächter eingesetzt. Die Rehabilitationskur sei angetreten und werde ein positives Ergebnis erbringen. Unabhängig davon sei er beim Einsatz an der Tötungsmaschine weiterhin am Schlachtband tätig und müsse an dessen Akkordergebnis teilnehmen. Die mit der Änderungskündigung zugewiesenen Arbeiten seien deshalb auch keine anderen Tätigkeiten, für die nur ein vertraglicher Stundenlohn in Frage komme.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Änderungskündigung vom 18.09.2008 zum 31.01.2009 sozial ungerechtfertigt ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, entgegen vorheriger Erwartungen habe sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert. Er verhalte sich genesungswidrig, nachdem er an Gewicht zugelegt habe und eine Reha-Maßnahme im Oktober 2008 nicht angetreten habe. Er sei nunmehr nicht mehr universell einsetzbar und könne dauerhaft nicht mehr an sämtlichen Arbeitseinheiten des Schlachtbandes eingesetzt werden. Dies führe zu sozialem Unfrieden. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag sei so zu verstehen, dass nur für universelle Tätigkeiten als Kopfschlächter der Akkordlohn auf Basis der Schlachteinheiten bezahlt würde. Dieser Akkordlohn belaufe sich aktuell auf ca. 17,00 Euro bis 18,00 Euro pro Stunde brutto. Weil der Kläger nur noch leichteren Einsatz bringen könne, könne er nicht mehr den vollen Akkord verlangen, sondern nur noch den Ausgangslohn. Bei der Zuordnung handele es sich um keine Entgeltsenkung sondern lediglich um Festschreibung der vom Kläger noch erarbeiteten Lohnhöhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitenstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 04.03.2009 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Änderungskündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Gründe, die zur sozialen Rechtfertigung der Änderung hinreichten, müssten den Inhalt der Änderung rechtfertigen können.
Dies könne aus personen- , verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen der Fall sein. Voraussetzung sei bei einer Änderungskündigung, die mehrere Änderungen umfasse, dass jede einzelne Änderung auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dem Gekündigten zumutbar und angemessen erscheine. Bei einer personenbedingten Änderungskündigung sei erforderlich, dass der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleitung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz infolge eines in seiner Person liegenden Grundes nicht mehr erbringen könne, er jedoch für einen anderen Arbeitsplatz weiterhin geeignet sei. Hierzu bedürfe es einer Negativprognose. Auch müsse die Interessenabwägung zugunsten des Kündigenden ausfallen.
Die von der Beklagten gewünschte Änderung des Tätigkeitsfeldes lasse sich nicht aus personenbedingten Gründen rechtfertigen. Soweit die Beklagte zur Negativprognose vortrage, der Kläger sei den Einsatz auf 18 Stationen des Schlachtbandes körperlich nicht mehr gewachsen, seien zwar einige Anknüpfungstatsachen für die dauerhafte Einsatzbeschränkung benannt. Nicht dargelegt und auch nicht weiter ersichtlich sei indes die Beschränkung der angedachten Änderungen allein auf den Bereich der Schweineschlachtung. Alle anderen Schlachtungen sollte der Kläger an allen Stellen und mit allen Belastungen ausführen können. Warum das aber sein sollte, der Kläger also an Tagen, an denen Großvieh geschlachtet werde, keinerlei gesundheitliche Einschränkungen besitzen solle, während ihm beim Schweineschlachten das Meiste zu anstrengend sei, sei allenfalls im Hinblick auf häufigere Wechsel zwischen stehender und sitzender Tätigkeit oder ähnlichem denkbar, allerdings in keiner Weise näher dargetan. Des weiteren unbelegt blieben die betrieblichen Interessenstörungen der Beklagten. Zwar habe diese vorgetragen, es gebe kollegiale oder soziale Spannungen, wenn der Kläger seinen alten Arbeitsvertrag behalte, aber nur noch an der Betäubungsanlage und beim Schweinestechen eingesetzt werden könne. Was das im Einzelnen bedeute, sei nicht näher belegt.
Soweit die Beklagte schließlich die künftige Vergütung für Schweineschlachtungen auf 13,80 EUR brutto je Stunde beschränke, sei dies auch nicht eigenständig betriebsbedingt sozial gerechtfertigt. Dass es sich um eine ändernde Maßnahme handele, ergäbe sich dabei schon daraus, dass der Kläger künftig immer nur noch mit zwei Stationen im Schlachtband bleibe, aber aus der angestammten Vergütung als Kopfschlächter herausfiel. Nach der schon dem Wortlauf nach unmissverständlichen Regelung des Arbeitsvertrages habe der Kopfschlächter Anspruch auf eine Vergütung ausschließlich nach Schlachteinheiten. Auch bei künftig verbliebenen zwei Stationen im Schlachtband sei er weiter Kopfschlächter und als solcher zu bezahlen. Die nur für andere Arbeiten vereinbarte Auffangvergütung von 13,80 EUR brutto komme nicht zu tragen. Für die Wirksamkeit der Änderung komme es auf die Herstellung eines angemessenen Äquivalenzverhältnisses an, das bei einer Senkung auf 13,80 EUR brutto nicht vorliege. Die Beklagte müsse sich auf Änderungen beschränken, die dem Kläger zumutbar waren. Zumutbar heiße im mindesten, dass die künftige Vergütung nach den Maßstäben des alten Gefüges noch ein gerechtes Abbild des künftig veränderten Arbeitseinsatzes enthalten müsse. Der Kläger verliere annähernd 5,00 EUR brutto pro Stunde. Da seine Arbeit nicht nur körperliche sondern auch geistige Leistungen enthielte, indem sie auf Erfahrung, Beobachtung, Einschätzung und Umsetzung aller Umgebungsfaktoren abstelle, konnte die Beklagte nicht allein aus den geringeren Rotationsmöglichkeiten und der verringerten Kraftanstrengung schon auf diese drastische Lohnkürzung schließen. Auch die vom Vertrag ohnehin nur für andere als Schlachtarbeiten vorgesehenen 13,80 EUR brutto ergaben noch nicht von selbst das notwendige Äquivalenzmaß. Es hätte zumindest andeutungsweise arbeitswertmäßig dargestellt werden müssen, dass und warum die Ausführungen an zwei von 20 Stationen künftig soviel weniger Wert waren, um die bald 5,00 EUR Lohnabschlag zu senken. Hierzu sei weder etwas gesagt noch zu erkennen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 22.04.2009 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 06. Mai 2009 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 16. Juni 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Sie vertritt die Auffassung, das Leistungsvermögen und die Einsatzfähigkeit des Klägers unterschreite die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung der Beklagten in einem Maße, dass ihr ein Festhalten an dem unveränderten Arbeitsvertrag unzumutbar sei. Der Kläger sei als Kopfschlächter eingestellt worden. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er nicht mehr in der Lage, im Rotationssystem zu arbeiten. Daher liege es schon neben der Sache, wenn das Arbeitsgericht in den Urteilsgründen ausführe, es seien "zwar einige Anknüpfungstatsachen" für die dauerhafte Einsatzbeschränkung benannt. Der Kläger könne nur noch auf den leichten Arbeitspositionen sogar auf eigenen Wunsch eingesetzt werden, weil er sich nicht mehr imstande sehe, im normalen Rotationssystem zu arbeiten. Dies werde er auch in Zukunft nicht mehr können. Das Äquivalenzverhältnis sei aufgrund dieser geringen Einsatzmöglichkeit und der Leistungsminderung erheblich gestört. Die Arbeitsposition Betäubungsanlage bzw. Töteanlage bedienen stelle die leichteste Tätigkeit dar. Auch die vom Kläger noch teilweise verrichtete Tätigkeit des Schweineentblutens stelle eine leichtere Arbeitsposition dar.
Hierzu legt die Beklagte vor die Bewertung der Arbeitsschritte in der Schweineschlachtung durch den TÜV-Rheinland gemäß der Lastenhandhabungsverordnung mit der Leitmerkmalmethode. Die Arbeitsposition Töteanlage bedienen werde im Risikobereich eins eingeordnet mit einer Beschreibung: geringe Belastung, Gesundheitsgefährdung durch körperliche Überbeanspruchung ist unwahrscheinlich. Auch die Arbeitsposition Schweineentbluten mit dem Risikobereich zwei sei eine leichtere Tätigkeit, die beschreiben werde mit: erhöhte Belastung, eine körperliche Überbeanspruchung sei bei vermindert belastbaren Personen möglich. Für diesen Personenkreis seien Gestaltungsmaßnahmen sinnvoll.
Der Kläger sei an der Arbeitsposition Töteanlage bedienen zu 75 % eingesetzt, lediglich zu 25 % sei seine Arbeitszeit an der Arbeitsposition Schweineentbluten. Der Durchschnittswert der Belastung der übrigen Mitarbeiter liege bei einem Einsatz im Rotationssystem an den 19 Arbeitspositionen bei 43,97 Punkten, während beim Kläger ein Durchschnittswert von 12 Punkten erreicht werde. Somit stehe fest, dass der Kläger nicht einmal zu 1/3 die Leistungen erbringe, die die anderen Mitarbeiter zu erbringen hätten, er sei auch kaum Belastungen ausgesetzt. Die Beklagte verweist auch auf die Änderungsvereinbarung vom 23.05.2005, wonach ausdrücklich vereinbart sei, dass Grundlage für die Stückvergütung die Schlachtgeschwindigkeit am Schlachtband sei. Die Arbeiten an der Töteanlage gehörten jedoch nicht zu den Tätigkeiten am Schlachtband. Dies bestehe aus einer Förderkette, die mit Mitnehmern bestückt sei. Diese Mitnehmer förderten die Schweineschlachteinheiten in festen Abständen. Hierdurch entstehe eine feste Arbeitszeittaktung. Beginn und Ende des jeweiligen Arbeitsplatzes seien baulich vorgegeben. Bei einer Schlachtgeschwindigkeit von 280 Schlachtschweinen pro Stunde blieben dem Mitarbeiter am Schlachtband 12,86 Sekunden für die einzelne Bearbeitung. Bei der Töteanlage hingegen sei kein fester Takt für die Bearbeitung vorgegeben. Der Kläger könne den Zeitablauf bezüglich des Eintreibens der Schweine in die Betäubungsgondel selbst beeinflussen. Schließlich weist die Beklagte noch darauf hin, dass es den Arbeitsgang an der Töteanlage bei Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahre 1998 noch nicht gegeben habe, diese Anlage sei erst im September 2001 in Betrieb genommen. Da der Arbeitsgang wegen der Rotationen nur mit einem Bruchteil von max. vier bis fünf Prozent zu bewerten sei, sei er aus Vereinfachungsgründen als Stückvergütung mit entlohnt worden.
Angesichts des Umstandes, dass der Kläger inzwischen den Großteil seiner Arbeitszeit an der Töteanlage verbringe, sei eine Stückvergütung weder angemessen noch vertragsgemäß. Es läge ein krasses Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung und der Vergütung vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.03.2009, zugestellt am 22.04.2009, 4 Ca 1220/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zunächst beanstandet der Kläger, dass die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet sei. Die Beklagte habe sich nicht mit sämtlichen tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der Erwägung, alle anderen Schlachtungen, die bei der Beklagten vorkämen, insbesondere Schlachtung von Großvieh, solle der Kläger ausführen können. Darüber hinaus erfolge die Darstellung der arbeitswertmäßigen Bewertung der Tötungsmaschine erstmals in der Berufungsbegründung.
Die Behauptung, der Kläger arbeite nicht am Schlachtband sei unbeachtlich. Erstinstanzlich habe die Beklagte vorgetragen, es handele sich bei der vom Kläger verrichteten Tätigkeit um eine Arbeit am Schlachtband.
Er könne weiterhin als Kopfschlächter unter Berücksichtigung seiner bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen tätig sein.
Ein krasses Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung und der Vergütung liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 13.08.2009.
Entscheidungsgründe
I.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II.
Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier der Klage des Klägers entsprochen und festgestellt, dass die ausgesprochene Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Tatsachen aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen:
Zutreffend ist zwar der Ansatz, dass es etwas unverständlich erscheint, wenn das Arbeitsgericht feststellt, krankheitsbedingte Einschränkungen seien lediglich angedeutet worden.
Hier ist festzuhalten, dass unstreitig der Kläger, jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht an sämtlichen Arbeitspositionen in der Schweineschlachtung eingesetzt werden kann. Lediglich Andeutungen liegen also ersichtlich nicht vor. Vielmehr bestehen doch gravierende gesundheitliche Einschränkungen des Klägers, die schließlich auch zur Feststellungen der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch geführt haben.
Diese Einschränkungen liegen auch dann vor, wenn der Kläger bei der Schlachtung von Großvieh an verschiedenen, auch schwereren Arbeitspositionen eingesetzt wird, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Kläger hat aber einen beschränkten Einsatz an Positionen außerhalb der Schweineschlachtung vorprozessual nicht gefordert. Die Beklagte ist lediglich der Aufforderung des Klägers nachgekommen, ihn lediglich an zwei Arbeitspositionen im Bereich der Schweineschlachtung einzusetzen.
Da sich die Beklagte allerdings mit der Behauptung des Arbeitsgerichts, eine gesundheitliche Beeinträchtigung sei nur angedeutet, in zureichender Weise auseinandergesetzt hat und hier eine Begründung geliefert hat, weswegen diese Entscheidung fehlerhaft sein soll, ist die Berufung zwar zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist allein schon deswegen richtig, weil eine Störung des Äquivalenzprinzipes nicht festgestellt werden kann. Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte mit neuem Sachvortrag damit auseinandergesetzt, dass die vom Kläger ausübbare Tätigkeit von der Wertigkeit her nicht mehr die ursprünglich vereinbare Arbeitsvergütung rechtfertigt.
Es kann offen bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist, jedenfalls kann die Kammer auch im Berufungsverfahren nicht feststellen, dass allein mit einer Darlegung, dass die Risikostufe, welche den einzelnen Arbeitsschritten zugeordnet ist, die deutliche Minderleistung indiziert. Hierzu ist lediglich anzuführen, dass das Arbeitsgericht in seinem Urteil auch auf den zutreffenden Gesichtspunkt hingewiesen hat, dass auch die Bearbeitung von leichteren Arbeitsschritten hinsichtlich der Wertigkeit der Leistung für den Arbeitgeber maßgebend auch damit beeinflusst wird, wie diese Arbeit ausgeführt wird, also Erfahrungen, Beobachtungen, Einschätzungen und Umsetzung aller Umgebungsfaktoren mit zu berücksichtigen sind.
Die Qualität der Arbeitsleistung des Klägers oder seiner Kollegen in der Tätigkeit als Kopfschlächter wird eben nicht ausschließlich dadurch beeinflusst, dass und ggf. welche schwierigen körperlichen Leistungen zu erbringen sind. Auch die vorbezeichneten Faktoren bilden Qualitätsmerkmale der Arbeit und fließen als wirtschaftliches Gegengewicht zu der vereinbarten Lohnfindung in ein Gleichwertigkeitsverhältnis mit ein.
Des weiteren ist festzustellen, dass der Kläger nach wie vor als Kopfschlächter am Schlachtband arbeitet, auch wenn er nur mit zwei Positionen in der Rotation eingesetzt wird und zwar aufgrund eigenen Wunsches. Für die Tätigkeit als Kopfschlächter ist eine Stückvergütung vereinbart, die sich im sog. Gruppenakkord nach den Schlachteinheiten richtet.
Es ist nicht dargestellt, aus welchen Gründen es erforderlich ist, weil der Kläger nur noch an zwei Positionen eingesetzt werden kann, die - hierzu braucht ein Sachverständigengutachten nicht erhoben werden -, körperlich deutlich weniger anstrengend sind als die anderen Tätigkeiten mit einem Lohn vorlieb nehmen muss, der sich zum einen nicht mal mehr an der Stückvergütung orientiert, zum anderen auch zu einem realen Einkommensverlust von ca. 5,00 EUR pro Stunde führen wird.
Die Änderung der Arbeitsbedingungen muss in jedem Falle durch die Änderung des arbeitsvertraglichen Umfeldes auch gedeckt sein und dem entsprechen. Dass dies bei dem Angebot einer reinen Stundenvergütung für Tätigkeiten, die vertragsgemäß grundsätzlich in Stückvergütung zu begleichen sind, nicht der Fall ist, ergibt sich schon allein daraus, dass es der Beklagten zumutbar war, den Kläger weiterhin in Stückvergütung zu vergüten, sie dem Kläger ja auch vorprozessual ein Angebot gemacht hat, die lediglich einer Senkung der Stückvergütung zum Gegenstand hatte.
Ob eine derartige Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt wäre, war nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Nach allem erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend, die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.