Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.09.2009 – 11 Ta 175/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0901.11TA175.09.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 07.07.2009 gegen den Beschluss vom 15.06.2009 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

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Am 24.10.2008 erging ein Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, dessen Ziffer 2 wie folgt lautet:

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"Die [Schuldnerin] wird verurteilt,

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a) dem [Gläubiger] ordnungsgemäße Lohnabrechnungen für Mai und Juni 2008 zu erteilen,

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b) dem [Gläubiger] ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen,

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c) an den [Gläubiger] die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung, die Lohnsteuerkarte und die Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG herauszugeben."

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Über das der Schuldnerin am 30.10.2008 zugestellte Urteil wurde dem Gläubiger am 26.11.2008 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

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Mit Schriftsatz vom 20.03.2009, bei Gericht eingegangen am 26.03.2009, hat der Gläubiger beantragt,

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gegen die Schuldnerin wegen

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1. Nichterteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen für Mai und Juni 2008

2. Nichterteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses

3. Nichterteilung einer ausgefüllten Arbeitsbescheinigung und einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG

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ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anzuordnen.

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Den Antrag zu 1 hat er nach gerichtlichem Hinweis zurückgenommen.

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Mit Beschluss vom 15.06.2009 hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der titulierten Verpflichtungen

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a) Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses

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b) Herausgabe der ausgefüllten Arbeitsbescheinigung und der ausgefüllten Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 3.000,00 € (1.500,00 € für das Zeugnis, je 750,00 € pro Bescheinigung), ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Zwangshaft bis zu sechs Monaten, festzusetzen gegen den Geschäftsführer, festgesetzt.

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Gegen den ihr am 22.06.2009 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07.07.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet.

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Mit Beschluss vom 08.07.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Auch beim Landesarbeitsgericht hat die Schuldnerin ihre sofortige Beschwerde nicht begründet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 07.07.2009 ist unzulässig.

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Nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793 ZPO war gegen den Beschluss vom 15.06.2009 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Einzulegen war die sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses bei der Schuldnerin begann, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hierauf ist die Schuldnerin durch die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 15.06.2009 hingewiesen worden.

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Laut Empfangsbekenntnis ist der Beschluss vom 15.06.2009 der Schuldnerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 22.06.2009 zugestellt worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist lief daher am 06.07.2009 ab. Die erst am 07.07.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist daher verspätet. Gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO war sie deshalb als unzulässig zu verwerfen.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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3. Gründe, die gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschluss ist daher unanfechtbar.