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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.09.2009 – 5 Sa 293/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0914.5SA293.09.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.03.2009 - 7 Ca 1826/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten eine Auskunft verlangen kann, die er für die Berechnung eines möglichen Anspruchs aus einem Incentive Plan benötigt.

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Der Kläger war vom 01.07.1998 bis 31.12.2007 bei der Beklagten als Manager Product Development beschäftigt. Er schied aufgrund Eigenkündigung aus. Im Jahr 2006 hatte er einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 9 ff. der Akte Bezug genommen wird.

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§ 4 dieses Vertrages hat folgenden Wortlaut:

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"Management Incentive Plan (MIP)

Herr A. nimmt an dem Management Incentive Plan (siehe Anlage 1) von B. teil. Die Bonus Opportunity beträgt ca. 16.000,00 EUR als Target, ca. 8.000,00 EUR als Threshold und ca. 26.700,00 EUR als Maximum."

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Dem Anstellungsvertrag beigelegt war eine Broschüre der Firma B. in englischer Sprache, aus der sich die Einzelheiten des Management Incentive Plans ergeben (s. Bl. 16 ff. d. A.).

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Im Jahre 2006 nahm der Kläger an dem "Incentive Plan" teil. Er erhielt auch eine Bonuszahlung. Dieser Incentive Plan ist von der Konzernmutter geschaffen worden und wendet sich an Führungskräfte in Schlüsselpositionen. Zweck ist es, diese darauf zu fokussieren, den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens zu steigern. Welche Mitarbeiter eines Unternehmens des Konzerns daran teilnehmen dürfen, wird von der Konzernmutter, die ihren Sitz in der USA hat, den einzelnen Unternehmen mitgeteilt. Nach einer entsprechender Mitteilung gegenüber der Beklagten hatte diese mit dem Kläger den neuen Anstellungsvertrag abgeschlossen.

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Vor Abschluss dieses Arbeitsvertrages war in dem zuvor gültigen Vertrag eine Tantieme-Regelung vorgesehen, die sich am wirtschaftlichen Wert der Beklagten orientiert hatte.

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Hinsichtlich der Ermittlung eines möglichen Bonusanspruches und seinen einzelnen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen im Incentive Plan (Bl. 16 ff. d. A.) und seiner Übersetzung (Bl. 45 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte erhielt seitens der B. die Mitteilung, dass der Kläger für das Jahr 2007 keinen Bonus erhalte. Der dem Kläger seitens der B.. zugesprochene Bonus für das Jahr 2006 wurde durch die Beklagte ausgezahlt und von dieser auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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die Beklagte sei aufgrund § 4 des letzten Anstellungsvertrages verpflichtet, ihm Auskunft über die maßgeblichen Zahlen zur Ermittlung eines möglichen Bonus nach dem Incentive Plan zu erteilen und auch verpflichtet, eine eventuell sich daraus ergebende Bonuszahlung zu leisten. Insofern säßen die Entscheidungsträger der B. im "Head Quater" von B. in C-Stadt. Die Beklagte müsste diese Zahlen schon deshalb kennen, auch wenn es sich bei diesem "Head Quater" um eine eigene GmbH handele. Soweit in dem Incentive Plan die Regelung aufgenommen sei, dass Führungskräfte nur dann einen Anspruch auf eine Bonuszahlung hätten, sofern sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bonuszahlung noch Mitarbeiter des Konzerns seien, verstoße diese Regelung gegen § 307 Abs. 1 BGB.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Ist-Werte (actual) gemäß dem Management Incentive Plan (MIP) für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der Verteilung von TBS Global (80 %), welches aus der Turbulader-Sparte von B. weltweit, und Engine-Group (20 %), welche sich aus TBS Global und weiteren Geschäftsbereichen zusammen setzt, zu erteilen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

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sie sei nicht passiv legitimiert. In § 4 des Anstellungsvertrages habe sie sich nur dazu verpflichtet, dass der Kläger am Bonusprogramm der B. teilnehmen könne. Mit dieser Vertragsklausel sei dem Kläger nicht versprochen worden, dass die Beklagte ihm einen Bonus zahle. Daraus ergebe sich, dass etwaige Verpflichtungen aus dem Incentive Plan nicht die Beklagte treffen würden, sondern die B.. Im übrigen seien auch die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Management Incentive Plan für die Zahlungen eines Bonus nicht gegeben, da der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bonuszahlung nicht mehr in einem dem Konzern angehörigen Unternehmen gearbeitet habe. Zudem könne die Beklagte die gewünschte Auskunft auch gar nicht erteilen, da die entsprechenden Einzeldaten ihr von der Konzernmutter, der B.., gar nichtmitgeteilt würden. Ihr würde lediglich mitgeteilt, welches Ergebnis sich ergeben habe und ob und in welcher Höhe ein Mitarbeiter der Beklagten einen Bonus erhalte oder nicht.

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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 26.03.2009 - 7 Ca 1826/08 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 73 bis 82 der Akte Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 16.04.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am (Montag, den) 18.05.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 16.07.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 16.06.2009 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 16.07.2009 einschließlich verlängert worden war.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass die Bonuszahlung 2006 "über die Beklagte" ausgezahlt worden sei; vielmehr habe er die Zahlungen von der Beklagten zwar erhalten, aber nicht als Zahlung der B., die über die Beklagte ausgezahlt worden sei. Ansprüche gegen die B.. stünden ihm weder isoliert aus dem Incentive Plan, noch aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrag zu. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich bei der eingeräumten Option um eine vertragliche Vereinbarung einer tatsächlich dem Kläger zustehenden Vergütung. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte in keiner Weise Einfluss auf die Berechnung, die Zuteilung oder die Höhe einer Bonuszahlung nach dem Incentive Plan habe. Genauso wenig treffe es zu, dass die Entscheidung über Höhe und Auszahlung des Bonus stets von der B. getroffen werde. Vielmehr sei diese vom Ergebnis der einzelnen Sparten abhängig. Der Bonusanspruch ergebe sich aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, die lediglich mit den "actuals" zu ergänzen sei. Schließlich sei der Anspruch des Klägers auch nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.07.2009 (Bl. 108 - 113 d. A.) sowie auf seinen Schriftsatz vom 02.09.2009 (Bl. 141, 142 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Kaiserslautern vom 26.03.2009 - Az.: 7 Ca 1826/08 - wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die IST-Werte (actual) gemäß dem Management Incentive Plan (MIP) für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der Verteilung von TBS Global (80 %), welches aus der Turbolader-Sparte von B. weltweit und Engine-Groupe (20 %), welches sich aus TBS Global und weiteren Geschäftsbereichen zusammensetzt, zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Auslegung des zwischen den Parteien vereinbarten Anstellungsvertrages durch das Arbeitsgericht sei nicht zu beanstanden. Aus dem Arbeitsvertrag und auch dem beigefügten Faltblatt ergebe sich eindeutig, dass es um eine Verpflichtung der B.. gehe. Für 2007 habe der Kläger auch das von ihm selbst vorgelegte "Bonus-Opportunity-Statement" erhalten, das die Überschrift trage B. 2007 Management Incentive Plan. Es treffe nicht zu, dass dieses Statement allein von Mitarbeitern der Beklagten gegengezeichnet sei. Richtig sei vielmehr, dass es von keinem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet worden sei. Es enthalte die Empfehlung der damals für das Personal der gesamten weltweiten Turbosparte der B. zuständigen Vizepräsidentin Frau M. und die Bewilligung des insoweit insgesamt zuständigen Vizepräsidenten der B.. Herrn W.. Frau M. sei zu keinem Zeitpunkt Personalleiterin der Beklagten gewesen. Die Auszahlung des Bonus werde lediglich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen stets über die Tochterunternehmen der B. vorgenommen. An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger einen Arbeitsvertrag nur mit der Beklagten gehabt habe. Im Übrigen sei das Auskunftsverlangen des Klägers auf einer der Beklagten unmögliche Leistung gerichtet. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 12.08.2009 (Bl. 126 - 137 d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 14.09.2009.

Entscheidungsgründe

I.

29

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

30

Das zulässige Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

31

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten die von ihm begehrte Auskunft nicht verlangen kann.

32

Hinsichtlich der Ausführungen zur Zulässigkeit des geltend gemachten Antrages wird auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 77 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; diese Ausführungen werden von beiden Parteien im Berufungsverfahren nicht angegriffen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

33

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, da sie auch nicht verpflichtet ist, an ihn irgendwelche Bonuszahlungen aus dem Incentive Plan zu errechnen und auszuzahlen.

34

Hinsichtlich Aktien-Optionsgewährungs-Ansprüchen eines Arbeitnehmers hinsichtlich eines Konzerns, zudem sein Arbeitgeber als eigenständiges Unternehmen gehört, ist davon auszugehen, dass derartige Ansprüche nicht immer in demselben synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wie die vertraglich vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung stehen. Zwar sind auch Ausnahmen denkbar; erforderlich ist eine Auslegung der Vereinbarung, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einem solchen Aktien-Optionsprogramm ermöglicht (§ 133,. 157 BGB). Zum Prüfungsmaßstab insoweit und zur Darstellung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 78, 79 d. A.) Bezug genommen.

35

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich die Beklagte vorliegend durch § 4 des Anstellungsvertrages aus dem Jahre 2006 lediglich dazu verpflichtet hat, dem Kläger eine Teilnahme an dem Incentive Plan der Konzernmutter, der Firma B.., zu ermöglichen. Darüber hinausgehende vertragliche Ansprüche sind nicht vereinbart worden. Insbesondere wurde nicht vereinbart, dass die Beklagte selbst zu einer Zahlung aus diesem Management Incentive Plan verpflichtet ist.

36

Da die Kammer die ausführlich begründete Auffassung des Arbeitsgerichts insoweit ausdrücklich teilt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 bis 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 79 - 81 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist folglich ihrer vertraglichen Verpflichtung für das Kalenderjahr 2007 nachgekommen. Der Kläger hat an dem Incentive Plan teilgenommen, was sich daraus ergibt, dass sich die Entscheidungsträger bei der B.. offensichtlich mit einer Bonuszahlung für den Kläger befasst haben. Dies folgt mit dem Arbeitsgericht daraus, dass das Entscheidungsgremium der Beklagten mitgeteilt hat, dass für den Kläger kein Bonus ausgezahlt wird. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für die Beklagte gemäß § 4 des Anstellungsvertrages nicht. Ob der Kläger gegenüber der Konzernmutter ggf. Auskunfts- und Zahlungsansprüche zustehen, ist vorliegend nicht streitgegenständlich und bedarf folglich keiner Beurteilung.

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Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

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Die Berufungsbegründungsschrift (Seite 2 - 4 = Bl. 109 - 111 d. A.) macht insoweit zunächst nur deutlich, dass der Kläger mit der von der Kammer ausdrücklich für zutreffend erachteten Auslegung von § 4 des Arbeitsvertrages nicht einverstanden ist. Irgendwelche neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, lassen sich dem nicht entnehmen. Es trifft sicher zu, dass der Kläger allein mit der Beklagten ein Arbeitsvertrag hat, aus dem sich aber entgegen seiner Auffassung der geltend gemachte Anspruch gerade nicht ergibt. Des Weiteren hält der Kläger die Auffassung des Arbeitsgerichts für unzutreffend, die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Berechnung, die Zuteilung oder die Höhe einer Bonuszahlung. Da auch insoweit keine neuen Tatsachen vorgetragen werden, die Kammer aber die ausführliche Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils insoweit für zutreffend erachtet, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Ob schließlich, wie vom Arbeitsgericht ergänzend angenommen, der Auskunftsanspruch des Klägers auch deswegen unbegründet ist, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, was der Kläger ausdrücklich in Abrede stellt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

39

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

41

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.