Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.09.2009 – 3 Sa 287/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:0915.3SA287.09.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.02.2009 - Az: 2 Ca 1727/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 38.641,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der am … 1971 geborene Kläger ist verheiratet. Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.08.2000 ein Arbeitsverhältnis. Eingesetzt wurde der Kläger als Restaurant-Leiter in (M. D.-)Betriebsstätten in R., D-Stadt und C-Stadt. Zuletzt galt der schriftliche Vertrag vom 01.03.2006 ("Angestelltenvertrag Restaurant-Leiter", Bl. 7 ff. d.A.). In § 2 Ziffer 2.1 wird der Kläger als leitender Angestellter gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG bezeichnet. Die dort in § 2 Ziffer 2.2 des Vertrages erwähnte "aktuelle Stellenbeschreibung" (in schriftlicher Form) besteht nicht. Das Monatsbruttoentgelt des Klägers belief sich zuletzt auf 2.273,00 EUR (zuzüglich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld).
Mit dem Schreiben vom 21.07.2003 (nebst der Notiz vom 15.7.2003; Bl. 32 ff. d.A.) erteilte die Beklagte dem Kläger einen "strengen Verweis". Dort heißt es u.a.:
"… Die Begründung liegt in der groben Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten als Restaurant-Leiter in R. …
… Mit der Versetzung nach D-Stadt haben wir lediglich auf den derzeitigen Umstand Rücksicht genommen, dass wir derzeit keine Beweise dafür haben, dass Sie die fehlende Kassette entwendet haben …
Sollten uns durch die pol. Ermittlungen weitere Fakten bekannt werden, die Sie belasten, werden wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen kündigen. Dies gilt auch, wenn wir in D-Stadt feststellen sollten, das(s) Sie weiterhin gegen vertragliche Pflichten oder Kassenrichtlinien verstoßen …".
In der Notiz vom 15.07.2003 heißt es u.a.:
"… Ich habe Ihnen immer wieder gesagt, bringen Sie mindestens alle zwei Tage das Geld zur Bank. Sie handeln immer wieder auf eigene Verantwortung und überschreiten den Versicherungsbestand im Tresor …".
Nach näherer Maßgabe des Schreibens vom 13.07.2007 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, - hilfsweise zum nächstmöglichen Kündigungstermin fristgerecht. Die Beklagte stützt die Kündigung in erster Linie darauf, dass der Kläger vier Geldkassetten mit (insgesamt) 15.353,45 EUR unterschlagen habe (Tageseinnahmen vom 08.07.2007 und vom 09.07.2007). Auf die Strafanzeige der Beklagten hin wurde gegen den Kläger das Ermittlungsverfahren der StA Koblenz - 2030 Js 49761/07 - eingeleitet. Das Amtsgericht C-Stadt ließ mit dem Beschluss vom 28.05.2008 die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 21.01.2008 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 14.07.2008 wurde der Angeklagte (= Kläger) freigesprochen. Auf das Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 14.07.2008 - 2030 Js 49761/07.3 Ds - (= Bl. 178 ff. der Strafakte) wird verwiesen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.02.2009 - 2 Ca 1727/07 - (dort S. 3 ff. = Bl. 145 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl mit dem Feststellungsantrag (Kündigung vom 13.07.2007) als auch mit dem Zahlungsantrag (Vergütungen für den Zeitraum von Juli 2007 bis November 2008 in Höhe von insgesamt 38.641,00 EUR) abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als Verdachtskündigung im Zusammenhang mit Pflichtwidrigkeiten des Klägers für gerechtfertigt erachtet. Das Vertrauensverhältnis der Parteien sei derart gestört, dass die Fortsetzung der Beschäftigung des Klägers der Beklagten nicht zumutbar sei. Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum bis November 2008 stünden dem Kläger nicht zu. Die Zahlungsklage sei im Übrigen nicht schlüssig, da klägerseits im Hinblick auf die Rüge der Aktivlegitimation die in Abzug zu bringenden Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, bisher nicht dargetan seien. Wegen aller Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf die Seiten 8 ff. des Urteils vom 06.02.2009 - 2 Ca 1727/07 - (= Bl. 150 ff. d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 22.04.2009 zugestellte Urteil vom 06.02.2009 - 2 Ca 1727/07 - hat der Kläger am 18.05.2009 Berufung eingelegt und diese am 17.07.2009 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 19.06.2009, Bl. 118 d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 15.07.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 15.07.2009 (Bl. 120 ff. d.A.) Bezug genommen.
Dort führt der Kläger u.a. aus:
Zu Unrecht gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass die außerordentliche Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten "Verdachtskündigung im Zusammenhang mit Pflichtwidrigkeiten des Klägers" gerechtfertigt sei. Bei Ausspruch der Kündigung habe weder ein derartiger Verdacht noch irgendeine Pflichtwidrigkeitsverletzung seitens des Klägers bestanden. Nach näherer Maßgabe seiner weiteren Ausführungen nimmt der Kläger zum Hintergrund der angeblichen Verdachtskündigung Stellung. Er verweist darauf, dass der Ordner mit den Bankeinzahlungsbelegen am 11.07.2007 leer gewesen sei. An sich hätte der Ordner voll sein müssen, da dort Belege von bis zu 1,5 Monaten gesammelt würden, - bei seiner letzten Schicht habe der Kläger den Ordner noch gefüllt in seinen Händen gehalten. Schließlich seien die Belege an einem vollkommen ungewöhnlichen Ort, in der zum Restaurant gehörenden Garage, in einem Leitz-Ordner mit anderen Unterlagen gefunden worden. Diese Unregelmäßigkeit habe nie aufgeklärt werden können. Der Kläger macht geltend, dass er die Geschäftsführerin D. mehrfach darauf aufmerksam gemacht habe, dass man die Aufzeichnungen (Überwachungsvideo) im Gesamten anschauen müsse, weil die Möglichkeit bestehe, die letzten 20 bis 30 Tage anzusehen.
Der Kläger führt dazu aus, dass bis zur Abrechnung der Kassiererkassen der Geldfluss noch zu 100 Prozent nachvollziehbar sei (durch die Einbuchungen beim Abkassieren des Kunden und die Kassensoftware, die alle Kassen erfasst). Die Nachvollziehbarkeit werde aber - so argumentiert der Kläger weiter - in dem Moment unterbrochen, in dem die jeweiligen Schichtführer das Geld aus den Kassen-inlays nehmen und zur Befüllung der Kassetten in das Schichtführerbüro bringen würden. Bei diesen Vorgängen gebe es etliche ("zig") Fehlerquellen, - vor allem könne hier aber auch bewusst manipuliert werden. Der Bank falle es nicht auf, wenn ein geringerer Betrag in den Kassetten sei, solange die Summe mit der Zahl auf dem Bankeinzahlungsbeleg übereinstimme. Auch der nachfolgende Schichtführer, der diese Kassette dann unter Umständen wegbringe, könne dies nicht erkennen. Er sehe nur eine geschlossene Geldkassette und einen Zettel mit einer handschriftlich eingetragenen Zahl darauf. Fehlbeträge fielen erst dann auf, wenn nach einer Woche oder 10 Tagen (manchmal auch noch länger) seitens der Geschäftsführung die von der Kassensoftware ermittelte Summe mit der Summe der Bankeinzahlungen verglichen werde. Dazwischen könnten dann aber zeitlich bereits bis zu 21 Schichten (oder gar bis zu 30 oder noch mehr) Schichten liegen mit zum Teil 2 bis 4 Kassetten pro Schicht. Am Ende des am Abend (des 11.07.2007) geführten Gespräches seien alle Beteiligten ratlos gewesen. Die einzige Chance sei und sei gewesen, die Videoaufzeichnungen entsprechend lange zurück zu schauen und zu hoffen, dass man einen Täter auf frischer Tat erwische. Allen Beteiligten sei aber klar gewesen, dass dies relativ unwahrscheinlich sei, - wenn sich der Täter nur entsprechend geschickt angestellt habe. Auf der Seite 4 der Berufungsbegründung führt der Kläger zu dem Gespräch vom 12.07.2007 sowie zu Ausführungen im Rahmen des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht aus (gemeint sind Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B., und der Geschäftsführerin der Beklagten, D. D.). Der Kläger nimmt Bezug auf seine Anwaltsschreiben vom 21.02.2008 und vom 06.05.2008 (Bl. 142 ff. und Bl. 144 ff. d.A.), die er im Strafverfahren - 2030 Js 49761/07.3 Ds - bei dem Amtsgericht C-Stadt hat einreichen lassen. Der Kläger macht geltend, dass irgendwelchen Belegen und Zetteln ein Beweiswert zugesprochen werde, den sie nicht besitzen würden und auch nicht besitzen könnten.
Soweit es um angebliche Pflichtwidrigkeiten (des Klägers) gehe, hätten solche - so trägt der Kläger weiter vor - bei Ausspruch der Kündigung nicht bestanden. Ob er als Restaurantmanager für das Wegbringen der Geldkassetten verantwortlich sei, sei schon seit Jahren ein Streitpunkt zwischen den Parteien gewesen. Er, der Kläger, habe sich stets vor dieser Verpflichtung geweigert, die ihm arbeitsrechtlich auch nicht aufgebürdet werden könne. Zum einen könne man arbeitsrechtlich nichts Unmögliches verlangen. Der Kläger habe über lange Zeiten hin kein eigenes Fahrzeug gehabt, und habe, wenn er Geldkassetten weggebracht habe, Mitarbeiter fragen müssen, um mit diesen dann gemeinsam das Geld wegzubringen. Vor allem habe er sich wegen der damit verbundenen Gefahr und Verantwortung geweigert. Stattdessen habe er schon seit langem gefordert, dass man wieder eine Werttransportfirma beauftragen solle, wie man es auch schon früher gehabt habe und es bei "M. D." ansonsten auch üblich sei. Der Kläger verweist darauf, dass es im Zeitraum von knapp zwei Jahren in zwei Fällen zu bewaffneten Raubüberfällen im Restaurant in D-Stadt und zu weiteren Diebstählen in den Res-taurants in C-Stadt, E-Stadt und D-Stadt gekommen sei. Bei Einschaltung einer Werttransportfirma wäre dies nicht geschehen. Im Ergebnis könne der Arbeitgeber jedenfalls keine Anweisungen geben, die gleichzeitig gegen seine arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht verstoßen würden. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte in der Vergangenheit nicht nur durch ihn, sondern auch immer wieder durch den Bankangestellten K., Kreissparkasse C-Stadt, auf Fehlbeträge und Differenzen bei den Geldkassetten hingewiesen worden sei. Das Einzahlungssystem sei nicht sicher und könne auf einfachste Weise manipuliert werden. Sowohl die Warnungen von K. als auch die durch den Kläger seien immer ignoriert worden. Dies könne nicht dem Kläger angelastet werden. Der Kläger beanstandet, dass das Arbeitsgericht diesem Beweisangebot (Zeugnis K.) und den übrigen Beweisangeboten nicht ausreichend nachgegangen sei. Der Kläger verweist darauf, dass das Überwachungsvideo nie als Beweis herangezogen worden sei. Mit Hilfe des Überwachungsvideos - so macht der Kläger geltend - sei auch der Streitpunkt mit dem Innentresorschlüssel einfach zu klären gewesen. Widersprüche des gegnerischen Vortrages seien nie aufgeklärt worden. Der Kläger beanstandet, dass das Arbeitsgericht mit der rechtlichen Brücke "Verdachtskündigung im Zusammenhang mit Pflichtwidrigkeiten des Klägers" argumentiere, ohne diese konkret zu benennen und ohne dass die Beklagte sich selbst darauf berufen habe.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.02.2009 - 2 Ca 1727/07 - aufzuheben und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 13.07.2007 nicht aufgelöst worden ist.
2. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.02.2009 - 2 Ca 1727/07 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38.641,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank aus einem Betrag in Höhe von jeweils 2.273,00 EUR seit dem 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.11.2008 und 01.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 24.08.2009 (Bl. 154 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Allerdings macht die Beklagte geltend, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nur der Kläger als Täter (einer Unterschlagung der Tageseinnahmen vom 08.07.2007 und vom 09.07.2007) in Betracht komme. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger anlässlich seiner Anhörung am 12.07.2007 ausdrücklich bestätigt habe, dass er die fehlenden vier Kassetten vom 08.07.2007 und vom 09.07.2009 aus dem Tresor der Beklagten genommen und bei der Bank eingeworfen hätte. Zumindest bestehe jedoch ein dringender Tatverdacht gegen den Kläger, durch welchen das Vertrauensverhältnis der Parteien massiv gestört sei und der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sei. Völlig unerfindlich bleibt nach Ansicht der Beklagten, woher der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter die grob fehlerhafte Behauptung aufstellen könne, dass die Geschäftsführung der Beklagten bzw. der Zeuge D. angeblich genau gewusst haben sollen, dass der Kläger mit dem Verschwinden des Geldes überhaupt nichts zu tun habe. Der klägerische Vortrag sei insofern völlig absurd, - ebenso wie die angeblich gestellten Strafanzeigen. Die Beklagte behauptet, dass entgegen der Darstellung des Klägers das (Überwachungs-)Video Aufschluss darüber gebracht habe, dass nur der Kläger im maßgeblichen Zeitraum am Innentresor gewesen sei und ansonsten keine weiteren Personen. Einer Parteivernehmung des Klägers widerspricht die Beklagte. Der Vortrag des Klägers, - insbesondere sich Aufzeichnungen der letzten 20 bis 30 Tage anzusehen -, liege völlig neben der Sache, da einerseits die Mitarbeiterin F. sich seit Ende Juni 2007 in Urlaub befunden habe und andererseits die Tageseinnahmen bis einschließlich zum 07.07.2007 ordnungsgemäß bei der Bank eingegangen seien. Die Beklagte hält nach näherer Maßgabe ihrer weiteren Ausführungen ihr Einzahlungssystem für sicher, - es sei denn, der Restaurant-Leiter erlaube sich Unregelmäßigkeiten, wie vorliegend der Kläger, und fange an, Geldbeträge zu verschieben. Die Beklagte verweist auf den Umstand, dass der Kläger als Restaurant-Leiter im Juli 2007 die einzige Person gewesen sei, die Geldkassetten aus dem Innentresor der Beklagten entnommen und zur Bank gebracht habe. Hinzukomme, dass der Kläger nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen die Einnahmen vom 01.07.2007 und 02.07.2007 erst am 05.07.2007, die Einnahmen vom 03.07.2009 und 04.07.2007 erst am 08.07.2007 sowie die Einnahmen vom 05.07.2007, 06.07.2007 und 07.07.2007 erst am 10.07.2007 bei der Bank eingeworfen worden seien, obgleich sich unstreitig am 10.07.2007 bereits die Geldkassetten vom 08.07.2007 und 09.07.2007 im Innentresor befunden hätten. Dazu führt die Beklagte ebenso weiter aus wie zu der - nach ihrer Ansicht - zulässigen Verpflichtung des Klägers, spätestens alle zwei Tage die Geldkassetten zur Bank zu bringen. Die Beklagte nimmt Bezug auf den Verweis vom 21.07.2003.
Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger zu den (von ihm) weiter geltend gemachten Lohnansprüchen in seiner Berufungsbegründung nicht ansatzweise vortrage. Der Kläger lasse tarifliche Ausschlussfristen unbeachtet. Letztlich und hilfsweise werde auch weiterhin die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Die Zahlungsklage sei nicht schlüssig.
Ergänzend äußert sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.09.2009 (Bl. 162 f. d.A.), worauf verwiesen wird.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen (- insbesondere auch auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 31.08.2009 vorgelegten Skizzen von Tresor, Schichtführerbüro und Geldkassette (Bl. 159 ff. d.A.) und auf die von der Beklagten insoweit mit Schriftsatz vom 01.09.2009 vorgelegten Fotos (Bl. 164 f. d.A.)).Die Strafakte - 2030 Js 49761/07 - war zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft. Zulässig ist sie aber nur insoweit, als sich der Kläger gegen die Abweisung seines Feststellungsantrages (= Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 S. 1 KSchG) wendet. Insoweit hat er seine Berufung form- und fristgerecht eingelegt und form- und fristgerecht begründet.
Mangels Vorliegen einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung erweist sich die Berufung hinsichtlich des Leistungsantrages (= Vergütungszahlung) als unzulässig. Insoweit ist zu beachten, dass dann, wenn das Arbeitsgericht - wie hier - über mehrere Ansprüche bzw. Streitgegenstände entschieden hat, sich die Berufungsbegründung konkret mit sämtlichen Einzelansprüchen und Streitgegenständen befassen muss, wenn das Urteil insgesamt ordnungsgemäß angegriffen werden soll. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Anspruch unmittelbar von einem anderen Anspruch in seinem Bestehen anhängt, - dann genügt es, wenn die Berufungsbegründung sich alleine mit den Ausführungen in dem arbeitsgerichtlichen Urteil zu dem Grundanspruch befasst. Dieser Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Vorliegend hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Leistungsantrages (Vergütungszahlung) in Form einer Doppelbegründung auf zwei voneinander unabhängige, selbständige rechtliche Erwägungen gestützt. Das Arbeitsgericht hat die Abweisung der Zahlungsklage nicht nur auf die Wirksamkeit der Kündigung vom 13.07.2007, sondern selbständig tragend auch darauf gestützt, dass die Zahlungsklage nicht schlüssig sei, da klägerseits im Hinblick auf die Rüge der Aktivlegitimation die in Abzug zu bringenden Lohnersatzleistungen bisher nicht dargetan seien. Mit diesem die Abweisung der Zahlungsklage selbständig tragenden Teil der Doppelbegründung des Urteils des Arbeitsgerichts setzt sich die Berufung nicht auseinander. Damit ist die Berufung des Klägers hinsichtlich des Leistungsantrages (Zahlung) als unzulässig zurückzuweisen (zu verwerfen).
Soweit die Berufung zulässig ist, d.h. mit dem Feststellungsantrag (Bestandsstreitigkeit), erweist sie sich als erfolglos, da sie unbegründet ist.
II.
Die Feststellungsklage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu recht entschieden, dass hier Tatsachen vorliegen, die der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar gemacht haben.
1. Die im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund darstellt, vollzieht sich zweistufig:
a) Es ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht. Diese Prüfungssystematik hat das Arbeitsgericht beachtet.
Soweit es speziell um verhaltensbedingte Kündigungen geht, ist das sogenannte Prognoseprinzip zu berücksichtigen. Der Zweck der Kündigung ist nicht Sanktion für die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose (vgl. Müller-Glöge/Erfurter Kommentar 9. Aufl. BGB § 626 Rz 25 sowie die dort und aaO. Rz 41 und Rz 70 ff. zitierte Rechtsprechung).
Mit Rücksicht auf die eben zitierten Grundsätze, die bei der rechtlichen Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung zu beachten sind, hat das Arbeitsgericht zutreffend auch auf vom Kläger begangene Pflichtwidrigkeiten abgestellt.
b) Die arbeitsvertragliche Treuepflicht/Interessenwahrnehmungspflicht des Arbeitnehmers (§§ 241 Abs. 2 und 242 BGB) gebietet es dem Arbeitnehmer, bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen den Arbeitgeber weder zu schädigen, noch den Arbeitgeber vermeidbaren Schadensrisiken auszusetzen.
Die zuletzt genannte Pflicht umfasst insbesondere, soweit zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des betroffenen Arbeitnehmers gehörend, die Verpflichtung des Arbeitnehmers, vereinnahmte Firmengelder ordnungsgemäß zu behandeln und abzuführen. In diesem Zusammenhang ist es (weiter) anerkanntes Recht, dass eine Kündigung individualrechtlich auf mehrere Gründe und deshalb
- nebeneinander auf die Begehung und auf den Verdacht einer Straftat
sowie
- auf sonstige erwiesene Tatsachen gestützt werden kann, die bereits unabhängig davon, ob sie auch Indizien für eine Straftat oder für den Verdacht einer Straftat darstellen, geeignet sind, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit oder Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zu erschüttern.
2. Von einem derart erschütterten Vertrauen des Arbeitgebers (der Beklagten) im zuletzt genannten Sinne ist hier nach den vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen auszugehen.
a) Nach diesen tatsächlichen Feststellungen, gegen die der Kläger einen schlüssigen Berufungsangriff nicht vorgebracht hat, hat der Kläger
- die Einnahmen vom 01.07.2007 und 02.07.2007 erst verspätet am 05.07.2007 zur Bank (Kreissparkasse C-Stadt) gebracht,
- die Einnahmen vom 03.07.2007 und 04.07.2007 erst verspätet am 08.07.2007 zur Bank gebracht
und
- die Einnahmen vom 05.07.2007, 06.07.2007 und 07.07.2007 erst verspätet am 10.07.2007 zur Bank gebracht (Urteil - 2 Ca 1727/07 -, dort S. 13).
Soweit der Kläger auf die Frage von Pflichtwidrigkeiten eingeht (S. 6 f. d. Berufungsbegründung), stellt er dort das vom Arbeitsgericht festgestellte tatsächliche Geschehen nicht in Abrede. Er problematisiert dort lediglich die Frage, ob er (rechtlich) für das Wegbringen der Geldkassetten (also den Geldtransport) verantwortlich gewesen sei und ob ihm die diesbezügliche Verpflichtung arbeitsrechtlich aufgebürdet werden könne.
b) Der dortigen Argumentation des Klägers ist entgegenzuhalten, dass die dem Arbeitnehmer gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitspflicht durchaus auch die Verpflichtung umfassen kann, vereinnahmte Firmengelder zur Bank zu bringen. Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflicht, können sich daraus entsprechende Rechtsfolgen (z.B. ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers und/oder eine Schadensersatzverpflichtung des Arbeitnehmers) ergeben; vgl. LAG Baden-Württemberg v. 03.04.1973 - 7 Sa 5/73 -. Vorliegend ergibt die gemäß den §§ 133 und 157 BGB vorgenommene Auslegung des Arbeitsvertrages (Angestelltenvertrag vom 01.03.2006), dass die Beklagte den Kläger gemäß § 106 GewO anweisen durfte, die Tageseinnahmen der M. D.-Betriebsstätte in C-Stadt zeitnah zur Bank zu bringen. Dass diese Anweisung bestand, ist unstreitig. Der Kläger ist dieser Anweisung - jedenfalls dem Grunde nach - in der Vergangenheit auch nachgekommen. Da der Kläger der Verpflichtung, Tageseinnahmen rechtzeitig zur Bank zu bringen, jedoch nicht immer nachgekommen ist, hat er im Jahre 2003 den als Abmahnung zu wertenden "strengen Verweis" vom 21.07.2003 erhalten. Damit war der Kläger hinreichend gewarnt. Der Kläger konnte erkennen, welches Verhalten die Beklagte von ihm erwartete und welches Fehlverhalten des Klägers sie als so schwerwiegend ansah, dass es ihr aus ihrer Sicht Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben werde. Der Kläger musste sich sagen, dass bei einem entsprechenden Fehlverhalten der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet war.
Den Zugang des Schreibens vom 21.07.2003 nebst der Notiz vom 15.07.2003 hat der Kläger nicht bestritten. Damit steht fest, dass der Kläger verpflichtet war, mindestens alle zwei Tage die Einnahmen zur Bank zu bringen. Zwar kann die Anweisung des Arbeitgebers, Geld zu transportieren, im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht billigem Ermessen im Sinne des § 106 S. 1 GewO entsprechen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer der Gefahr einer möglichen Straftat oder der Gefahr des zufälligen Verlustes des Geldes aussetzt. Derartige oder ähnliche Umstände, die die Anweisung der Beklagten als unbillig erscheinen lassen könnten, sind hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger auf dem relativ kurzen Weg von der Betriebsstätte der Beklagten in C-Stadt zur Kreissparkasse C-Stadt (- den er nicht zur Nachtzeit zurücklegen musste -) besonderen Gefahren ausgesetzt gewesen wäre. Nicht ersichtlich ist weiter, dass dieser Weg (zur KSK C-Stadt) den Kläger etwa durch einen "sozialen Brennpunkt" oder eine sonst unsichere bzw. gefährliche Gegend führte. Es ist hiernach festzustellen, dass die Anweisung der Klägerin, die Tageseinnahmen alle zwei Tage zur Bank zu bringen, billigem Ermessen entsprach.
c) Die Pflichtverletzung des Klägers, die darin besteht, entgegen der Anweisung vom 15.07./21.07.2003 Firmeneinnahmen nicht zeitnah zur Bank gebracht zu haben, wiegt schwer. Die Schwere dieser Pflichtverletzung erhöht sich noch dadurch, dass der Kläger unstreitig eine weitere Pflichtverletzung begangen hat. Diese weitere Pflichtverletzung besteht - wie ebenfalls bereits vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt (Urteil - 2 Ca 1727/07 - dort S. 16 f.) - darin, dass der Kläger den ihm anvertrauten Schlüssel zum Innentresor nicht ordnungsgemäß verwahrt hat. Insoweit ist es (auch) im Berufungsverfahren unstreitig geblieben, dass der Kläger noch im Juli 2007 den Innentresorschlüssel im Außentresor, - der weiteren Personen zugänglich war -, deponiert hat. Die vom Kläger vorgelegte Skizze (Bl. 159 d.A.) weist (dort mit grünen Pfeilen markiert) verschiedene Stellen aus, wo der Innentresorschlüssel im Außentresor gelegen hat, - so z.B. in den dort vermerkten Ablageflächen und Fächern. Damit hat der Kläger die im Innentresor befindlichen Geldkassetten (nebst Inhalt: Tageseinnahmen) einer ganz erheblichen Diebstahlsgefahr ausgesetzt. Diese Diebstahlsgefahr ergab sich daraus, dass dadurch nicht nur die Geschäftsleitung und der Kläger Zugriff auf den Inhalt des Innentresors hatten, sondern weitere Personen, - also insbesondere alle Schichtführer bzw. Schichtführerinnen, die einen Schlüssel zum Außentresor besaßen (s. dazu im einzelnen die vom Kläger auf S. 2 des Schriftsatzes vom 27.02.2008 = Bl. 81 d.A. benannten Personen A., M. u.a.). Damit sind grob-vertragswidrige Verhaltensweisen des Klägers im Sinne eines schuldhaft-pflichtwidrigen Verhaltens festzustellen. Auf die diesbezüglichen Feststellungen und Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sich die Berufungskammer nach entsprechender eigener Überprüfung zu eigen macht (§ 69 Abs. 2 ArbGG), wird verwiesen. Die dem Kläger als Restaurant-Leiter (auch) obliegende Pflicht, Firmengelder ordnungsgemäß zu behandeln, hat der Kläger also zum einen dadurch verletzt, dass er die Tageseinnahmen nicht zeitnah zur Bank gebracht hat und weiter dadurch, dass er sie nicht ausreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt und aufbewahrt hat.
d) Bereits durch diese beiden Pflichtwidrigkeiten hat der Kläger objektiv das Vertrauen der Beklagten in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit erschüttert. Es ist ein Sachverhalt gegeben, der die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage irreparabel zerstört hat. Damit liegt ein Lebenssachverhalt vor, der an sich geeignet ist, die außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen.
Unter den gegebenen Umständen, - die streitgegenständliche Kündigung ist dem Kläger bereits am 14.07.2007 zugegangen -, hat die Beklagte (auch) die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB gewahrt.
e) Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt im Ergebnis das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Fortsetzungsinteresse des Klägers. Zwar stellt die außerordentliche Kündigung im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für den Kläger eine erhebliche Härte dar. Auch kann der Kläger auf eine bereits am 01.08.2000 begonnene Betriebszugehörigkeit verweisen. Demgegenüber ist das Arbeitsverhältnis durch die eben aufgezeigten Pflichtwidrigkeiten des Klägers unerträglich belastet, - die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage ist irreparabel zerstört. Deswegen konnte der Beklagten bei Kündigungsausspruch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden.
3. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Kündigung vom 13.07.2007 (auch) deswegen rechtswirksam im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, weil sie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verdachtskündigung gerechtfertigt ist.
a) Wie die Ausführungen auf Seite 9 ff. des Urteils - 2 Ca 1727/07 - belegen, ist das Arbeitsgericht von den einschlägigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der rechtlichen Überprüfung einer Verdachtskündigung zu beachten sind. Das Arbeitsgericht hat diese Rechtsgrundsätze, wie seine Ausführungen ebenfalls zeigen, auch zutreffend angewandt. Die Berufungskammer folgt - nach entsprechender eigener Überprüfung - den Gründen des Arbeitsgerichts (auch) insoweit und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe rechtfertigen es nicht, den entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt abweichend von der Beurteilung des Arbeitsgerichts anders rechtlich zu bewerten. Es besteht insbesondere der dringende Verdacht, dass der Kläger die Einnahmen vom 08.07.2007 und vom 09.07.2007 dazu verwandt hat, um einen bereits früher entstandenen Fehlbetrag bei Ablieferung der Geldkassetten mit den Einnahmen vom 05.07.2007, 06.07.2007 und 07.07.2007 aufzufüllen (vgl. dazu die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil - 2 Ca 1727/07 -, dort S. 14, zur Problematik des "Verschiebens eines Fehlbestandes" und der zufälligen Unterbrechung einer derartigen "Verschiebungskette"). Die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 2 ff. der Berufungsbegründung stellen die Umstände, aus denen das Arbeitsgericht den von ihm festgestellten dringenden Tatverdacht hergeleitet hat, nicht in Frage. Zu diesen Umständen gehören insbesondere die (bereits oben im vorliegenden Berufungsurteil, unter Ziffer II. 2. a) bis c), festgestellten) Pflichtwidrigkeiten des Klägers, nämlich: [1] kein zeitnahes Abliefern der Tageseinnahmen bei der Bank und [2] nicht-sachgerechte Aufbewahrung des Innentresorschlüssels. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Arbeitsgericht weiter das Abhandenkommen der vier Geldkassetten bezüglich der Einnahmen vom 08.07.2007 und vom 09.07.2007 festgestellt (Urteil - 2 Ca 1727/07 - dort S. 10 f.). Weiter hat das Arbeitsgericht dort (S. 11 des Urteils) zutreffend festgestellt, dass sich die Tageseinnahmen vom 08.07.2007 und vom 09.07.2007 vor ihrem Abhandenkommen am 10.07.2007 im Innentresor befunden haben. Weiter ist unstreitig und vom Kläger selbst vorgetragen, dass er am 10.07.2007 sechs Geldkassetten aus dem Innentresor entnommen hat (S. 4 des Schriftsatzes vom 10.10.2007 = Bl. 47 d.A.). Der Kläger hatte Zugriff auf den Kassettenschlüssel, - er hatte einen Schlüssel für den Außentresor und einen Schlüssel für den Innentresor. Er wusste weiter, wo sich die jeweiligen Einzahlungsbelege ("Einzahlungszettel"), d.h. das jeweilige Original und die beiden Durchschriften befanden und er hatte, eben weil er im Besitz der entsprechenden Schlüssel war, auch entsprechende Zugriffsmöglichkeiten. Ein den Anforderungen des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO genügendes Bestreiten des Klägers dieser verdachtsbegründenden Umstände ist weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Berufungsverfahren erfolgt. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung vom 15.07.2009 und in den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen Beweis anbietet, ist das unter Beweis gestellte Vorbringen unschlüssig und unerheblich, so dass den Beweisangeboten des Klägers nicht nachzugehen war.
b) Auch nach den Grundsätzen, die zur Verdachtskündigung entwickelt worden sind, liegt hier (also) ein Sachverhalt vor, der an sich gemäß § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist, der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar zu machen. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist ebenfalls gewahrt. Schließlich teilt die Berufungskammer die Begründung und das Ergebnis der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Interessenabwägung.
4. Da sich die Berufung hinsichtlich des Leistungsantrages (Vergütungszahlung) bereits als unzulässig erwiesen hat (s. dazu oben bei Ziffer I.), sind materiell-rechtliche Ausführungen insoweit nicht veranlasst, so dass insbesondere nicht auf die Frage der Schlüssigkeit des Leistungsantrages (- freilich zieht der Kläger das von ihm unstreitig bezogene Arbeitslosengeld weiterhin nicht von dem geltend gemachten (Brutto-)Betrag ab -) und auf die Frage der Wahrung tariflicher Ausschlussfristen (vgl. dazu § 5 Ziffer 5.1 S. 1 des Arbeitsvertrages) einzugehen ist.
III.
Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.