Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.09.2009 – 7 Sa 295/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0916.7SA295.09.0A

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.04.2009, Az.: 4 Ca 435/08 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt.

2

Der Kläger war bei dem Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.09.2005 (vgl. Bl. 6 f. d. A.) als Fahrer gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 1.145,03 Euro brutto beschäftigt. § 5 des Arbeitsvertrages lautet: " Die Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit und beträgt durchschnittlich derzeit wöchentlich ca. 40 Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen. "

3

Mit Schreiben vom 23.02.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2007 und händigte das Kündigungsschreiben dem Kläger aus. Für die Zeit ab April 2007 einigten sich die Parteien auf ein Arbeitsverhältnis, wobei der Inhalt der vereinbarten Arbeitsbedingungen streitig ist.

4

Während der Zeit vom April 2007 bis Mai 2008 arbeitete dann der Kläger weiterhin für den Beklagten, der ihm monatliche Lohnabrechnungen erteilte (vgl. Bl. 25 ff. d. A.) und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge in Höhe von insgesamt 7.527,00 Euro netto auszahlte.

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Des Weiteren bezog der Kläger für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.05.2008 von der Kommunalen Arbeitsagentur des Landkreises Südwestpfalz - einem Sozialleistungsträger - Leistungen zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in Höhe von insgesamt 13.114,63 Euro (vgl. Bl. 115 d. A.).

6

Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingereichten Leistungsklage hat der Kläger die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.05.2008 geltend gemacht.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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der Beklagte habe die Kündigung vom 23.02.2007 für gegenstandslos erklärt, das dem Kläger übergebene Kündigungsschreiben zerrissen und sich dann mit diesem auf einen Stundenlohn von 6,00 Euro netto und die Fortsetzung des Arbeitsvertrages zu unveränderten Bedingungen geeinigt. Hiervon ausgehend stehe ihm bei Zugrundelegung einer 40-Stunden-Arbeitswoche für den streitgegenständlichen Zeitraum noch restliche Arbeitsvergütung in Höhe von 7.209,00 Euro netto zu.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.209,00 Euro netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat geltend gemacht,

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mit dem Kläger sei mündlich vereinbart worden, dass ihm ab April 2007 einzelne Fahrten zugewiesen würden und diese stundenweise auf der Basis von 6,00 Euro netto abgerechnet würden. Zur Übernahme weiterer als der tatsächlich zugewiesenen und abgerechneten Fahrten sei der Kläger während der streitgegenständlichen Zeit nicht bereit gewesen, da nach seinem Bekunden ein weitergehender Verdienst bei den gleichzeitig bezogenen Sozialleistungen angerechnet worden wäre.

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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. und des Zeugen S; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 18.03.2009 (Bl. 49 f. d. A.) Bezug genommen. Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 15.04.2009 (vgl. Bl. 66 ff. d. A.) den Beklagten verurteilt, an den Kläger 5.073,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 03.07.2008 zu zahlen; im Übrigen hat es die  Klage abgewiesen.

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Zur Begründung des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 10 des Arbeitsvertrages vom 01.09.2005 fortgesetzt worden sei. Demnach könnten Änderungen des Vertrages nur schriftlich erfolgen. Das Arbeitsverhältnis sei zu den ursprünglichen Bedingungen übergangslos ab April 2007 fortgesetzt worden, sodass der Kläger Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 900,00 Euro netto, welche neben dem Bruttobetrag in § 3 des Arbeitsvertrages erwähnt sei, habe. Somit belaufe sich die Vergütung, welche dem Kläger für den Zeitraum vom April 2007 bis Mai 2008 zustehe, auf 14 x 900,00 Euro; ziehe man den hiervon bereits gezahlten Nettobetrag von 7.527,00 Euro netto ab, ergebe sich der ausgeurteilte Betrag von 5.073,00 Euro netto.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 des Urteil vom 15.04.2009 (= Bl. 69 d. A.) verwiesen.

18

Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 06.05.2009 zugestellt worden ist, hat am 18.05.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 19.06.2009 sein Rechtsmittel begründet.

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Der Beklagte führt aus,

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das ursprünglich auf dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.09.2005 basierende Arbeitsverhältnis sei nach übereinstimmendem Sachvortrag beider Parteien schriftlich gekündigt worden. Mithin könne auch § 10 des ursprünglichen Arbeitsvertrages nicht weiter gelten. Es treffe auch nicht zu, dass die Kündigung von dem  Beklagten zerrissen oder von diesem mitgeteilt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestehe. Nachdem vielmehr ein anderer Fahrer, nämlich Herr Z, sein Arbeitsverhältnis gekündigt habe, habe der Beklagte dem Kläger angeboten, dass er beginnend ab 01.04.2007 die Touren des Herrn Z, welche allerdings nur nachmittags angefallen seien, übernehmen könne. Dem Kläger sei zwar angeboten worden, eine weitere Tour, nämlich jene für die Firma Y Sicherheitsservice zu übernehmen; er habe aber das notwendige polizeiliche Führungszeugnis, trotz mehrfacher Aufforderung, nicht vorgelegt.

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Außerdem habe der Kläger für den Zeitraum vom April 2007 bis Mai 2008 unstreitig Sozialleistungen erhalten, sodass er für die jetzt geltend gemachten Restvergütungsansprüche angesichts des eingetretenen Forderungsüberganges auf die Kommunale Arbeitsagentur des Landkreises Südwestpfalz nicht mehr aktivlegitimiert sei.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 19.06.2009 (Bl. 125 ff. d. A.) und 08.09.2009 (Bl. 164 f. d. A.) Bezug genommen.

23

Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des am 15.04.2009 verkündeten und am 06.05.2009 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Pirmasens - AZ 4 Ca 435/08 - die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger führt aus,

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der Beklagte habe die ausgesprochene Kündigung für gegenstandslos erklärt, die dem Kläger überlassene Originalausfertigung des Kündigungsschreibens herausverlangt und anschließend dieses Schreiben zerrissen. Des Weiteren habe der Beklagte den Kläger sozialversicherungsrechtlich weder abgemeldet noch umgemeldet. Auf den Lohnabrechnungen für die Zeit von April 2007 bis Mai 2008 sei als Eintrittsdatum der 15.08.2005 angegeben, was mit den Vereinbarungen in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.09.2005 übereinstimme. Mithin gelte der ursprüngliche Arbeitsvertrag weiter und dem Kläger stehe die monatliche Nettovergütung von 900,00 Euro auch für den streitgegenständlichen Zeitraum zu. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er sich mit den reduzierten Stunden zufrieden gebe, weil ein höheres Einkommen aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen einbehalten würde.

29

Es sei auch der Beklagte gewesen, der dem Kläger die Fahrten für die Firma Y Sicherheitsservice nicht übertragen habe, und zwar mit der Begründung, die Einteilung des Klägers für derartige Fahrten sei zu umständlich.

30

Der Kläger sei auch aktivlegitimiert, zumal die Kommunale Arbeitsagentur des Landkreises Südwestpfalz sich mit der Durchsetzung der weitergehenden Ansprüche des Klägers als auch mit der Beitreibung des ausgeurteilten Betrages einverstanden erklärt habe.

31

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.08.2009 (Bl. 154 ff. d. A.) verwiesen.

32

Nachdem dem Beklagten das erstinstanzliche Urteil zugestellt worden war, erhielt er von der Kommunalen Arbeitsagentur des Landkreises Südwestpfalz mit Schreiben vom 08.05.2009 (vgl. Bl. 104 d. A.) eine Überleitungsanzeige zugestellt.

33

Während der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger auf Frage des Gerichtes erklärt, es sei mit dem Beklagten mündlich vereinbart worden, dass auf Stundenbasis abgerechnet werde. Ihm sei gesagt worden, er solle 6,00 Euro netto bekommen und diese würden bezahlt für die angefallenen Stunden, wobei er  davon ausgehen könne, dass er ungefähr das Gleiche erhalte wie bei dem früheren schriftlichen Arbeitsvertrag.

34

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet.

36

Der Kläger hat für die Zeit vom April 2007 bis Mai 2008 gegen den Beklagten keinen arbeitsvertraglichen Anspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) auf Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt in Höhe von 5.073,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2008. Die Hauptforderung findet weder in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.09.2005 noch in dem anschließend abgeschlossenen mündlichen Arbeitsvertrag eine rechtliche Grundlage.

37

Nach § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.09.2005 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit zwar derzeit ca. 40 Stunden. Dies berechtigt den Kläger aber nicht, auch für die Zeit ab April 2007 eine Bezahlung von 40 Wochenstunden mit dem unstreitig für diese Zeit vereinbarten Stundenlohn von 6,00 Euro netto zu verlangen. Denn dieser Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben vom 23.02.2007 zum 31.03.2007 schriftlich gekündigt; das Kündigungsschreiben ist dem Kläger unstreitig zugegangen.

38

Soweit der Kläger behauptet, aus der mündlichen Vereinbarung, die nach Übergabe des Kündigungsschreibens getroffen worden sei, ergebe sich, dass ihm ab April 2007 eine 40-Stunden-Woche mit einem Stundenlohn von 6,00 Euro netto vergütet werden solle, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Selbst wenn nämlich, wie vom Kläger behauptet, der Beklagte das ausgehändigte Kündigungsschreiben zerrissen hätte, hätte sich dies jedenfalls hinsichtlich Arbeitsentgelt und Arbeitszeit nicht auf die zukünftig geltenden Arbeitsbedingungen ausgewirkt.

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Es bestand nämlich zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass ab April 2007  6,00 Euro netto gezahlt werden sollten und dass man auch über die Arbeitszeit eine mündliche Abrede getroffen hatte. Dem weiteren Sachvortrag des Klägers ist die Vereinbarung einer 40-Stunden-Woche nicht in schlüssiger Weise zu entnehmen. Erstinstanzlich ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten zwar vortragen, man habe sich - abgesehen von dem geschuldeten Arbeitsentgelt - auf den Fortbestand des alten Arbeitsvertrages geeinigt. Während der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der persönlich befragte Kläger aber, mit dem Beklagten sei mündlich vereinbart worden, dass auf Stundenlohnbasis abgerechnet werde; er habe 6,00 Euro netto für die angefallenen Stunden bekommen sollen, wobei er aber davon habe ausgehen können, dass er ungefähr das Gleiche erhalte wie bei dem schriftlichen Arbeitsvertrag.

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Diese Sachverhaltsschilderung des Klägers lässt eine rechtsverbindliche Zusage des Beklagten, wöchentlich 40 Arbeitsstunden zu vergüten, nicht erkennen. Vielmehr sollten demnach Maßstab der Vergütungspflicht die angefallenen Stunden sein. Möglicherweise ist dem Kläger gegenüber des Weiteren angedeutet worden, er könne bei späterem Hinzukommen von Fahrten der Firma Y Sicherheitsservice auf 40 Arbeitsstunden in der Woche - wie bei dem alten Arbeitsvertrag -kommen. Hieraus lässt sich aber jedenfalls nicht entnehmen, dass der Beklagte - unabhängig von den angefallenen Fahrten - 40 Wochenstunden bezahlen wollte.

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Da es somit bereits aufgrund des unschlüssigen klägerischen Vortrages an der Vereinbarung der geltend gemachten Arbeitszeit fehlt, kommt es nicht mehr auf das Bestreiten des Beklagten sowie auf etwaige rechtliche Auswirkungen der Nichteinhaltung des Nachweisgesetzes durch den Beklagten an.

42

Der Beklagte hat nach seinem Sachvortrag während der streitgegenständlichen Zeit die abgeleisteten Arbeitsstunden mit 6,00 Euro netto vergütet. Dem hat der   Kläger während des Rechtsstreits nicht eine andere Anzahl von abgeleisteten Arbeitsstunden entgegengesetzt, sondern allein die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer 40-Stunden-Woche. Die hierauf gegründete Restforderung ist mithin vollumfänglich unbegründet.

43

Unabhängig hiervon wäre, wenn die geltend gemachte Forderung bestünde, der Kläger in weitgehendem Umfang nicht aktiv legitimiert. Forderungsinhaber wäre dann nämlich aufgrund der in Höhe von 13.114,63 Euro an den Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraumes erbrachten Sozialleistungen die Kommunale Arbeitsagentur des Landkreises Südwestpfalz. Deren Leistungen führten nämlich gemäß § 33 Abs. 1 SGB II zu einem weitgehenden Forderungsübergang, welcher allerdings, mangels fehlender Angaben des Klägers zu den monatlich bezogenen Sozialleistungen, nicht konkret beziffert werden kann. Außerdem ist kein Einverständnis des Sozialleistungsträgers damit erkennbar, dass der Kläger im Berufungsverfahren die Erfüllung der übergegangenen Forderungen durch Zahlung an ihn selbst verlangen kann. Dies alles bedarf aber nicht der weiteren Aufklärung, zumal die Klageforderung schon dem Grund nach - wie oben ausgeführt - nicht gegeben ist.

44

Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil unter Beachtung der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuändern.

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Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.