Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.09.2009 – 2 Sa 322/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:0917.2SA322.09.0A
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.04.2009 - 3 Ca 12/09 - wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Arbeitsgericht Trier, auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung. Seit 07.12.2007 war der Kläger im Unternehmen der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag trägt auf Seiten der Arbeitgeberin den Firmenstempel der Beklagten und die Unterschrift des Vorstands der Beklagten in Luxemburg.
Mit Einschreiben vom 15.12.2008 kündigte die Beklagte, vertreten durch den Bevollmächtigten Herrn F., das Arbeitsverhältnis außerordentlich.
Der Kläger war als Lkw-Fahrer beschäftigt, das Abholen und Abstellen eines Lkws der Beklagten erfolgte bei einer Niederlassung der K. R. GmbH & Co. KG, welche ihren Sitz in S. hat. Die Niederlassung befindet sich in U.. Die Disposition der Fahrten erfolgte von U. aus. Bei diesen Fahrten befuhr der Kläger nach Darstellung der Beklagten 1. Instanz (vgl. Schriftsatz vom 19.02.2009 S. 2) überwiegend Fahrten im sogenannten Linienverkehr. Hierbei handelt es sich um feste Touren, die zu bestimmten fixen Terminen begonnen und beendet werden. Auslöser der Kündigung waren mehrere vom Kläger angezeigte Erkrankungen, nachdem ihm entsprechende Touren zugewiesen worden waren.
Gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen bestehen zwischen der Firma K. R. GmbH & Co. KG S. und der Beklagten nicht. Der Geschäftsführer des Betriebs in S., Herr R., ist zugleich aber auch Vorstand der Beklagten in Luxemburg.
Mit seiner am 07.01.2009 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 15.12.2008 nicht aufgelöst wurde.
Er hat zu der Frage der internationalen Zuständigkeit vorgetragen, seine Weisungen von dem Disponenten in U. erhalten zu haben, sei überwiegend innerdeutsch gefahren und könne dies auch durch Vorlage von Tachoscheiben und Fahrerkarte belegen. Sein Vorstellungsgespräch habe in S. stattgefunden.
Nachdem gegen den nicht erschienen Kläger im Termin vom 24.03.2009 Versäumnisurteil ergangen war, gegen das er rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, hat der Kläger beantragt ,
das Versäumnisurteil vom 24.03.2009 aufzuheben und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigungserklärung der Beklagten vom 15.12.2008 nicht aufgelöst wurde;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine internationale Arbeitsbescheinigung E 301 in deutschsprachiger Ausführung ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu erteilen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Lohnbetrag in Höhe von 1.050,-- € brutto für die Zeit vom 01.12. bis 15.12.2008 zu zahlen und für den Zeitraum eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu erteilen;
4. den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Koblenz zu verweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen angeführt, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei nicht gegeben, sie liege in Luxemburg. Der Kläger sei überwiegend auf luxemburgischem Hoheitsgebiet tätig gewesen. Seine Fahrten von U. aus seien hauptsächlich nach Luxemburg gegangen. Die Anweisungen habe er jedenfalls auch aus Luxemburg von der Beklagten erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23.04.2009 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die streitige Behauptung, tatsächlicher Mittelpunkt der Berufstätigkeit sei im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewesen, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Sein Vortrag, er sei überwiegend im Gebiet der Bundesrepublik tätig gewesen, sei von der Beklagten bestritten und von ihm nicht konkretisiert worden. So weit er im Kammertermin Einsicht in Kopien mehrerer Tachoscheiben seiner Fahrtzeuge gewährt habe, vermöge auch dies seine Behauptung nicht hinreichend zu stützen. Die Unterlagen beinhalteten sowohl luxemburgische wie auch deutsche Abfahrten zu Ankunftsorten verschiedener Fahrten. Zu welchem Anteil die Fahrten lägen, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Der Kläger habe auch nicht den Begriff der einstellenden Niederlassung schlüssig vorgetragen. Eine solche liege an dem Ort vor, an dem die organisatorische Vertragsbetreuung im gelebten Arbeitsverhältnis erfolge. Insoweit könne beispielsweise auf Gehaltszahlungen oder Weisungen abgestellt werden. Den Arbeitsvertrag habe Herr R. für die R. S. A. aus Luxemburg unterschrieben. Ob die Vertragsunterzeichnung in Luxemburg oder in U. stattgefunden habe, sei sekundär. Er habe seine Arbeitsbescheinigung aus Luxemburg erhalten ebenso wie die Sozialversicherungsbeiträge des laufenden Arbeitsverhältnisses ausschließlich von dort abgeführt wurden. Schließlich trage auch das Kündigungsschreiben den Briefkopf der Beklagten mit der Luxemburger Adresse. Sein Vortrag, die Weisungen, ausschließlich aus U. erhalten zu haben, sei zu unsubstantiiert, um hierüber Beweis zu erheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 07.05.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 28.05.2009 Berufung eingelegt und die Berufung am 06.07.2009 begründet.
Der Kläger rügt fehlerhafte Tatsachen- und Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht. Die Beklagte habe eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung zu den angeblichen Kündigungsgründen abgegeben und die in dem Zusammenhang geschilderten Ereignisse beträfen alle offensichtlich den Betrieb in U.. Er sei ausschließlich im sogenannten Linienverkehr mit festen Touren beschäftigt worden. Diese starteten immer in U. und endeten auch wieder in U.. Sie räume das Vorhandensein eines Disponenten vor Ort in U. ein, der den Einsatz der Fahrer vor Ort koordiniert habe. Schließlich habe sie ebenfalls in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass dem Disponenten B. offensichtlich Herr F. übergeordnet sei, dessen Arbeitsplatz sich ebenfalls in Luxemburg befinde und dass Herr F. dem Kläger die fristlose Kündigung in U. übergeben habe. Der Kläger habe vorgetragen, dass er nur in wenigen Einzelfällen vom Betrieb U. aus überhaupt Fahrten nach Luxemburg angetreten habe, die überwiegenden Touren innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt wurden. Der Kläger habe vorgetragen, um welche übliche Tour es sich gehandelt habe. Diese Tour sei von U. über W., S., H., G. und T. wieder zurück nach U. gelaufen. Auch diese Fahrplanung sei offensichtlich unstreitig. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht den Sachvortrag des Klägers nicht als verspätet bzw. unsubstantiiert zurückweisen dürfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.04.2009 (Aktenzeichen 3 Ca 12/09) abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24.03.09
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigungserklärung der Beklagten vom 15.12.08 nicht aufgelöst wurde;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine internationale Arbeitsbescheinigung E 301 in deutschsprachiger Ausführung ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu erteilen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Lohnbetrag in Höhe von 1.050,00 € brutto für die Zeit vom 0112. bis 15.12.08 zu zahlen und für diesen Zeitraum eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu erteilen.
Er beantragt weiter,
Zurückverweisung an das Arbeitsgericht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält nach wie vor den Sachvortrag des Klägers für nicht hinreichend substantiiert bzw. beweislos.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 17.09.09.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat auch vorläufigen Erfolg.
Die Berufungskammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die internationale Zuständigkeit des deutschen angerufenen Arbeitsgerichts nicht gegeben sei. Da das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat und der Kläger Zurückverweisung an das Arbeitsgericht beantragt hat (§ 68 ArbGG steht einer Zurückverweisung bei Abweisung der Klage als unzulässig nicht entgegen) war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht Trier zurückzuverweisen.
Das Arbeitsgericht wird sich nach der Zurückverweisung mit der bislang nicht beschiedenen Frage der örtlichen Zuständigkeit zu befassen haben.
III.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus den nachfolgenden im Wesentlichen kurz zusammengefassten Erwägungen.
Nach Art. 19 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, verklagt werden, zum einen vor den Gerichten des Mitgliedsstaates, in dem er seinen Wohnsitz hat, das wäre hier Luxemburg, oder aber in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat oder wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand. Der Begriff der Niederlassung ist weit zu fassen. Es spielen unternehmensexterne Gesichtspunkte keine Rolle, sondern nur unternehmensinterne, also nur solche in betrieblich-organisatorischem Zusammenhang. Einstellende Niederlassung ist nicht diejenige, von der aus arbeitgeberseits der Vertragsabschluss erfolgte, sondern diejenige, wo die organisatorische Vertragsbetreuung im gelebten Arbeitsverhältnis erfolgt. Kriterien hierfür sind vor allem Gehaltszahlungen und Ausübung von Weisungsbefugnissen.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Sachvortrag des Klägers ausreichend, insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten Sachvortrages der Beklagten. Diese ist dem Sachvortrag des Klägers, er habe seine Weisungen aus U. erhalten, substantiiert nicht entgegen getreten, obwohl ihr dies unschwer möglich gewesen wäre. So hätte ein Bestreiten zumindest es erforderlich gemacht, dass die Beklagte Tatsachen vorträgt, aus denen der Kläger konkrete Weisungen zur Ausübung seiner Arbeit nicht aus der Niederlassung der Firma R. GmbH & Co. KG, sondern aus der Niederlassung aus Luxemburg erhalten hat. Ausführungen darüber, welche organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden, dass am Betriebssitz der Beklagten in Luxemburg überhaupt Disposition betrieben wurde, wie dort Lkws gefahren, geparkt und gewartet wurden, wie eine Disposition erfolgte, fehlen dem Sachvortrag der Beklagten gänzlich. Die Beklagte hat sogar erstinstanzlich auf den überwiegenden Arbeitseinsatz des Klägers hingewiesen und auf die feste Tour, die in U. begann und auch dort wieder endete rekurriert. Gerade diese feste Tour zeigt, dass ein Auslandsbezug mit Ausnahme des Umstandes, dass der Kläger bei einer Luxemburger Firma angestellt war, nicht existierte. Auslöser der Kündigung war schließlich auch ein Sachverhalt, der ausschließlich betriebsorganisatorisch mit U. zu tun hatte, nämlich der nach Beginn der Arbeit vom Kläger gegenüber dem dortigen Disponenten angezeigten Erkrankung und der Unmöglichkeit, die vorgesehenen Touren zu fahren.
Kommt weiter hinzu, dass der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet war, sein Fahrzeug in U. abzuholen und dort wieder abzustellen, also von seinem Wohnort A-Stadt aus erst nach U. zu reisen, zeigt sich, dass die gelebte Vertragsbetreuung den Begriff der einstellenden Niederlassung in U. sieht. Außerdem ist festzuhalten, dass U. der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, nämlich in dem er dort seine Arbeit aufnehmen musste.
Dass die wirtschaftliche Verantwortlichkeit und Zurechenbarkeit möglicherweise in Luxemburg ansässig ist, ändert an diesen tatsächlichen Verhältnissen nichts.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist nicht der Sachvortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert, sondern angesichts des zum Kündigungssachverhalt gehaltenen Vortrages der Beklagten deren Bestreiten, der Kläger habe überwiegend nicht von U. aus gearbeitet, nicht ausreichend bestimmt. Auf den Umstand, dass der Kläger möglicherweise auch Fahrten ins Ausland, unter denen auch Luxemburg gewesen sein mag, durchgeführt hat, kam es entscheidungserheblich nicht an.
Steht somit nach Art. 19 EuGVVO die internationale Zuständigkeit eines deutschen Arbeitsgerichts fest, konnte die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier nicht aufrecht erhalten werden. Der Rechtsstreit war unter Aufhebung dieser Entscheidung an das Arbeitsgericht Trier zurück zu verweisen.
Die Kammer sah keine Möglichkeit, bereits jetzt die Frage der örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Trier im Berufungsverfahren überprüfen zu lassen.
Hier wird das Arbeitsgericht entsprechende Feststellungen treffen müssen gegebenenfalls auch, welches Recht, deutsches oder luxemburgisches Recht auf das streitbefangene Arbeitsverhältnis anzuwenden sein wird.
IV.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das endgültige Obsiegen oder Unterliegen des Rechtsstreits bislang nicht feststeht.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.