Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.09.2009 – 5 Sa 76/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:0928.5SA76.09.0A
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 08.10.2008 - 5 Ca 2444/06 -teilweise aufgehoben.
2. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers zur Arbeitstherapie in die K. in W. unwirksam ist.
3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über den Inhalt des dem Grunde nach unstreitig bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers und die Rechtswirksamkeit einer Versetzung.
Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, einer psychiatrischen Einrichtung, die als Anstalt des öffentlichen Rechts geführt wird, als Arbeitstherapeut gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.546,44 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Seit August 2006 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 15.12.2006, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 4 d. A. Bezug genommen wird, hat die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2007 in den Arbeitstherapiebereich der K. versetzt, in dem psychisch kranke Rechtsbrecher nach dem Maßregelvollzugsgesetz untergebracht sind. Hintergrund der Versetzung ist aus Sicht der Beklagten der Umstand, dass der Kläger durch die Vornahme ehrverletzender Äußerungen und Tätigkeiten gegenüber dem von ihm zu betreuenden Klientel - psychisch erkrankte Menschen - dem Leidbild der Anstalt - professionelle und werteorientierter Betreuung - zuwider handelnde Handlungen vorgenommen habe. Hinsichtlich der Darstellung der maßgeblichen Einzelumstände im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 81 bis 87 d. A.) Bezug genommen.
Nachdem der Personalrat zunächst die Zustimmung zur Versetzung des Klägers mit Schreiben vom 06. und 28.09.2006 verweigert hatte, fasste die daraufhin von der Beklagten angerufene Einigungsstelle den einstimmigen Beschluss, dem Dienstherrn die Empfehlung auszusprechen, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Hinsichtlich des Inhalts des Protokolls der Einigungsstellensitzung vom 28.12.2006 wird auf Bl. 33 d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte ist sodann der Empfehlung der Einigungsstelle gefolgt und hat dem Kläger mit Schreiben vom 15.12.2006 mitgeteilt, dass er zum 01.01.2007 in die Arbeitstherapie der K. versetzt werde. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 29.12.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung in der Arbeitstherapie der R. in C-Stadt und hilfsweise der Feststellung, dass die vorgesehene Versetzung in die Arbeitstherapie der K. rechtsunwirksam sei.
Der Kläger hat vorgetragen,
es seien keine "dienstlichen oder betrieblichen Gründe" im Sinne des § 4 TV-L gegeben, die eine Versetzung oder Abordnung rechtfertigten. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass die Versetzung in die K. mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden sei, unter denen er seine Arbeit zu verrichten habe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das zu betreuende Patientenklientel, aber auch im Hinblick auf die Umstände, unter denen in einer geschlossenen Anstalt mit höchster Sicherheitsstufe die Patienten zu betreuen seien. Diese stellten zudem ein erhebliches Gefährdungspotential dar.
Die erhobenen Vorwürfe seien zu bestreiten, vor allem, dass er die von der Beklagten unterstellten Verhaltensweisen praktiziere. Er habe insbesondere kein feindseliges Verhältnis zu seinen Patienten und reagiere auch weder jähzornig, noch mit spontanen Wutausbrüchen. Fehlerhaft sei auch, welche Schlussfolgerung die Beklagte aus der Anhörung der Zeugin K., der Mitarbeiterin K., gezogen habe. Diese habe ausdrücklich unterstrichen, dass er sich keine Übergriffe zuschulden habe kommen lassen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in der Arbeitstherapie in der R. in C-Stadt zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen;
hilfsweise
festzustellen, dass die Versetzung des Klägers von der Arbeitstherapie in der R. in C-Stadt zur Arbeitstherapie in der K. für Psychiatrie in W. unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
nach dem glaubhaften Inhalt des anonymen Patientenschreibens vom 20.07.2006, dem Ergebnis der Anhörung der Arbeitskollegin K. des Klägers und den ergänzenden Schilderungen der Mitarbeiterin H. seien hinreichende Verdachtsmomente von nicht hinnehmbaren Fehlverhaltensweisen des Klägers gegenüber den von ihm zu betreuenden Patienten gegeben, die einen ausreichenden Grund zur Versetzung darstellten. Diese Verdachtsmomente habe der Kläger auch im Rahmen seiner Anhörung vom 28.07.2006 nicht ausgeräumt. So habe der Kläger im Rahmen des geführten Gesprächs - unstreitig - Patienten als "Störfaktoren" für das Kollektiv bezeichnet, eine Formulierung, die einen wertschätzenden und respektierenden Umgang mit dem zu betreuenden Patientenklientel vermissen lasse. Hinsichtlich der Darstellung des weiteren streitigen Sachvortrags der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 12 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 90 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 08.10.2008 - 5 Ca 2444/06 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 81 bis 99 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 09.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 09.02.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 08.04.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 06.03.2009 bis zum 09.04.2009 einschließlich verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, eine Versetzung sei unzulässig als arbeitsrechtliche Sanktion oder als abschreckendes Beispiel bei Pflichtverletzungen oder negativem außerdienstlichem Verhalten. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht berechtigt. Des Weiteren seien die ihn entlastenden Momente, die sich aus der Anhörung der Mitarbeiterin K. ergeben, nicht berücksichtigt worden. Die ihm vorgehaltene Formulierung "der Patient solle sich nicht wie ein Ochse" benehmen, habe selbst dann, wenn er diese Formulierung gebraucht habe, nicht die gebotene Verhaltensgrenze gegenüber den ihm anvertrauten Patienten überschritten. Eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Falles und eine angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen sei nicht erfolgt. Bei den an dem neuen Arbeitsplatz von ihm zu betreuenden Patienten handele es sich um psychisch kranke Rechtsbrecher nach dem Maßregelvollzuggesetz. Insoweit bestehe für den Kläger ein anderer physischer Gefährdungstatbestand, als an seinem Arbeitsplatz in C-Stadt. Im Hinblick auf die langjährige Arbeitstätigkeit des Klägers für die Beklagte habe die streitgegenständliche einschneidende Maßnahme nicht getroffen werden dürfen, zumal er sich ohnehin nicht im besten gesundheitlichen Zustand befinde. Es liege der Verdacht nahe, dass es sich um eine disziplinarische Maßnahme handele. Unzutreffend sei zudem, dass es sich bei den Personen, die vom Kläger in C-Stadt betreut würden, um psychisch kranke Patienten handele, die sich freiwillig in die Obhut der Beklagten begeben. Auch diese Patienten würden aufgrund medizinsicher Anordnung in die Klinik stationär aufgenommen. Wenn die Beklagte schließlich die aus ihrer Sicht schwerwiegenden Pflichtwidrigkeiten des Klägers als gegeben ansehe, könne sie aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nicht einerseits dem Kläger anvertraute psychisch erkrankte Patienten von ihm "befreien", ihm aber gleichzeitig an anderer Stelle im Rahmen "billigen Ermessens" erneut eine Gruppe psychisch kranker Menschen zur Betreuung anvertrauen. Denn der Kläger sei entweder aufgrund seiner fachlichen Kompetenz oder persönlichen Eigenschaften geeignet, psychisch kranke Patienten zu betreuen oder aber nicht. Dadurch, dass lediglich die Patientengruppe ausgetauscht werde, habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.04.2009 (Bl. 120 bis 125 d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 23.06.2009 (Bl. 149, 150 d. A.), 13.08.2009 (Bl. 172 bis 174 d. A.) und 24.08.2009 (Bl. 185 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagt zu verurteilen, den Kläger in der Arbeitstherapie in der R. in C-Stadt zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen,
hilfsweise
festzustellen, dass die Versetzung des Klägers von der Arbeitstherapie in der R. in W. unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, in der Einrichtung in C-Stadt handele es sich durchweg um langfristige Betreuungsverhältnisse, die auf einem intensiven Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Betreuern basierten. Einzelne Patienten, die regelrecht Angst vor dem Kläger hätten, wirkten seit dem Ausscheiden des Klägers entspannt, reagierten offener und teilten vermehrt ihre Wünsche und Bedürfnisse gegenüber den Betreuern mit. Die Rückkehr des Klägers in die vorgenannte Einrichtung sei aus therapeutischer Sicht in keiner Weise vertretbar. Der Vergleich eines Patienten mit einem Ochsen bedeute eine Ehrverletzung, die im Umgang mit psychisch kranken Patienten völlig unangemessen sei. Eine Entschuldigung gegenüber dem Patienten sei nicht erfolgt. Dass die Zeugin K. demgegenüber die Umgangsformen des Klägers auch noch bewundere, lasse ihr Verhalten umso kritischer erscheinen. Die Beklagte sei aufgrund ihrer gesteigerten Fürsorgepflicht gegenüber den im Ergebnis faktisch hilfslosen Patienten verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die eine unnötige Beeinträchtigung deren grundrechtlich geschützter Rechte verhinderten. Die Beklagte habe auch das arbeitsrechtlich mildeste Mittel angewandt. Da die R. lediglich mit 1 ½ Stellen ausgestattet sei, erfolge eine Betreuung der Patienten zeit- und zwangsweise durch den Kläger allein. Deshalb sei die weitere Beschäftigung des Klägers in der besagten Abteilung nicht als geeignetes Mittel angesehen worden. Schließlich habe auch keine effektive "Überwachung" des Klägers gewährleistet werden können. Dem gegenüber sei die Personalstruktur in der K. wesentlich dichter, so dass die Patienten dort deutlich besser geschützt seien.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.05.2009 (Bl. 140 bis 148 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 17.08.2009 (Bl. 180 bis 182 d. A.) und vom 26.08.2009 (Bl. 186, 187 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28.09.2009.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache hinsichtlich des zulässigerweise gestellten Hilfsantrages und damit ganz überwiegend Erfolg.
Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die mit dem Hilfsantrag angegriffene Versetzung der Beklagten in die K weder von den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen, noch vom Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) im hier maßgeblichen Streitfall gerechtfertigt.
Gemäß § 4 Abs. 1 TV-L bedürfen die Abordnung und Versetzung des Vorliegens dienstlicher oder betrieblicher Gründe. Darin ist mit dem Arbeitsgericht eine Grenzziehung für das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu sehen. Die Beurteilung, inwieweit dienstliche oder betriebliche Gründe eine Versetzung rechtfertigen, trifft der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 106 GewO). Ob die für die Versetzung und Abordnung angeführten dienstlichen oder betrieblichen Gründe ausreichen, ist von den Arbeitsgerichten voll überprüfbar. Eine Versetzung oder Abordnung ist gerechtfertigt, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben höher zu bewerten ist als das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes. Hinsichtlich der weiteren zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Auslegung des § 4 Abs. 1 TV-L wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 18 (= Bl. 96 d. A.) der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Soweit der Inhalt der Arbeitsleistung nicht festgelegt ist, kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten alle seiner vertraglich vereinbarten Entgeltgruppe entsprechenden Tätigkeiten übertragen. Den Ort der Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 4 TVöD einseitig bestimmen. Die Leistungsbestimmung entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind; ob dies der Fall ist unterliegt ebenfalls der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Hinsichtlich der weiteren zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 19 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 97 d. A.) Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sieht die Kammer vorliegend dienstliche Gründe, die eine Versetzung des Klägers rechtfertigen und die Wahrung "billigen Ermessens" gegenüber dem Kläger durch die streitgegenständliche Maßnahme nicht als gegeben an. Maßgeblich sind dafür die Besonderheiten des vorliegend zu entscheidenden konkreten Lebenssachverhalts.
Zwar folgt die Kammer dem Arbeitsgericht dahin, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, die pflegerische Betreuung der Patienten, also psychisch erkrankter Personen, nicht nur fachlich, sondern auch durch in besonderem Maße persönlich geeignete Mitarbeiter sicherzustellen. Das gilt schon deshalb, weil die Beklagte eine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber den ihr anvertrauen psychisch erkrankten Patienten hat, die in besonderem Maße wegen der grundgesetzlichen Schutzbestimmungen aus Artikel 1, 2 GG, insbesondere der Menschenwürde, schutzbedürftig sind.
Allerdings, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass Tätlichkeiten gegenüber dem ihm anvertrauten Patientenklientel nicht erwiesen sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 19, 20 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 97, 98 d. A.) Bezug genommen. Ebenso folgt die Kammer dem Arbeitsgericht dahin, dass es nachvollziehbar ist, dass ein Betreuer psychisch kranker Patienten ggf. auch einmal lautstark in Verhaltensweisen psychisch-kranker Menschen eingreifen kann und ggf. auch muss. Gleichwohl ist die streitgegenständliche Maßnahme unter Anwendung des zuvor dargestellten Prüfungsmaßstabes selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass der Kläger Äußerungen wie "halt den Schnabel", "mach das oder es raucht" oder gar "Ochse" bzw. der Patient benehme sich "wie ein Ochse" getätigt hat und damit die gebotenen Verhaltensgrenzen gegenüber den ihm anvertrauten Patienten überschritten haben sollte.
Denn es stellt keine Ausübung billigen Ermessens insoweit dar, dem Kläger sodann zur Wahrung eigener Interessen und zur Wahrung der Interessen der zu betreuenden Patienten einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er wiederum dieselbe Tätigkeit mit psychisch kranken Patienten auszuführen hat, allerdings in einer anderen Einrichtung. Insofern stellt sich die angefochtene Maßnahme eher als Sanktion für das von der Beklagten unterstellte pflichtwidrige Verhalten des Klägers dar, als Maßregelung. Denn auch die psychisch kranken Menschen in der K. haben gleichermaßen einen Anspruch auf menschenwürdige Behandlung. Der Umstand, dass es sich in dieser Klinik um eine Einrichtung des Maßregelvollzugs handelt, d. h. dass die dort untergebrachten Patienten erhebliche Straftaten verübt haben, ändert an diesem Befund nichts. Denn gerade aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen sind sie nicht in einer Justizvollzugsanstalt, sondern im Maßregelvollzug untergebracht. Auch diesen Patienten gegenüber besteht eine gesteigerte Fürsorgepflicht der Beklagten, so dass die Versetzung nicht als gerechtfertigt erscheint. Zwar bleiben die Vergütung und die eigentliche Arbeitsaufgabe des Klägers von der Versetzung unberührt, auch hinsichtlich der notwendigen Fahrzeiten kann mit dem Arbeitsgericht in der Versetzung nach W. eine nennenswerte Belastung nicht gesehen werden. Aufgrund der belastenden äußeren Umstände der Tätigkeit bei der Betreuung der im Maßregelvollzug einsitzenden psychischen Rechtsbrecher, des unstreitig angegriffenen Gesundheitszustands des Klägers, der auch im Hinblick auf sein Lebensalter sich als erheblich belastend darstellt, überwiegt das Interesse des Klägers, dort nicht eingesetzt zu werden. Das gilt selbst dann, wenn, was das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, der Kläger aufgrund seiner Arbeitsaufgabe bei der Beklagten stets damit rechnen musste, dass er ggf. auch einmal in dieser Klinik zum Einsatz kommen würde.
Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Nebensachverhalts.
Die Beklagte hat insoweit zunächst darauf hingewiesen, dass angesichts der dichteren Personalstruktur im Rahmen des Maßregelvollzugs eher eine Kontrolle und Überwachung des Klägers möglich sei; ob das bei den von ihr genannten Zahlen, diese als zutreffend unterstellt, aber zutrifft, ist schon zweifelhaft. Im Übrigen bedeutet die Feststellung der Unwirksamkeit nicht, dass damit die Beklagte verpflichtet wäre, den Kläger an seinem alten Arbeitsplatz einzusetzen; einen dahingehenden Anspruch hat der Kläger nicht. Dass schließlich die von ihm zuvor ausgeübte Tätigkeit in C-Stadt durch organisatorische Änderungen nicht so gestaltet werden könnte, dass eine bessere Überwachung des Klägers möglich wäre, hat die Beklagte nicht näher vorgetragen. Was die Beklagte des Weiteren mit dem Hinweis, den der Kläger bestritten hat, dass es sich in C-Stadt um psychisch kranke Patienten handelt, die sich freiwillig in die Obhut der Beklagten begeben, vorliegend zum Ausdruck bringen will, erschließt sich der Kammer nicht. Auch gegen ihren Willen im Maßregelvollzug verbrachte Patienten sind psychisch kranke Patienten, denen die gleiche Fürsorge entgegenzubringen ist, wie den in C-Stadt betreuten, selbst wenn die Darstellung der Beklagten zutreffen sollte. Der Hinweis, die Rechtsbrecher in der K. könnten sich gegen ein entsprechendes Fehlverhalten des Klägers besser zur Wehr setzen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Denn angesichts der unterschiedlichsten Möglichkeiten und Folgen psychischer Erkrankungen, die zum Schuldausschluss auch bei schweren Straftaten führen kann, ist in dieser Allgemeinheit und ohne nähere Präzisierung kein hinreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die dort betreuten Patienten von ihrer Persönlichkeitsstruktur her "robuster" sind, als die in C-Stadt betreuten. Um davon ausgehen zu können, hätte es näheren substantiierten Tatsachenvortrags der Beklagten bedurft.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche und mit dem Hilfsantrag angegriffene Versetzung rechtsunwirksam ist.
Dem gegenüber ist der Hauptantrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung in der Arbeitstherapie in der R.in C-Stadt zu unveränderten Arbeitsbedingungen zwar zulässig, aber unbegründet.
Denn ein entsprechender Anspruch des Klägers besteht nicht. Auch nach jahrelanger Nichtausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber erlischt dieses nicht; eine Konkretisierung der nach Maßgabe des Direktionsrechts geschuldeten Arbeitstätigkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz, wie ihn der Kläger verlangt, findet grundsätzlich nicht statt. Konkrete Anhaltspunkte, dass aufgrund des Verhaltens des Beklagten ein entsprechender Vertrauenstatbestand entstanden sein könnte, nicht mehr anderweitig unter Aufgabe des Direktionsrechts beschäftigt zu werden, lässt sich dem Tatsachenvortrag des Klägers in beiden Rechtszügen nicht entnehmen. Von daher ist es Sache der Beklagten, ihn nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens für den Fall seiner Genesung in Ausübung des Direktionsrechts vertragsgemäß zu beschäftigen.
Hinsichtlich des Hauptantrags war die Berufung folglich zurückzuweisen; hinsichtlich des Hilfsantrags war die angefochtene Entscheidung dagegen aufzuheben und der Klage insoweit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO; dabei ist die Kammer von einem ganz überwiegendem Obsiegen des Klägers deshalb ausgegangen, weil sie zwar einerseits das Direktionsrecht der Beklagten nicht einschränken kann, andererseits die Beklagte aber im Rahmen ihres Vorbringens zur Möglichkeit einer gütlichen Einigung, in dem Sinne, dass der Kläger auch fachfremde Tätigkeit zu übernehmen bereit war, im Einzelnen vorgetragen hat, eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestehe insgesamt nicht. Von daher hielt die Kammer es für angemessen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.