Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.10.2009 – 2 Sa 195/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1001.2SA195.09.0A

Tenor

Die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 2) selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2) die Hälfte.

Im Übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte zu 2) die Hälfte, die Klägerin ¼ und der Beklagte zu 1) ¼.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Klägerin verklagte ihren ehemaligen Beschäftigten, den Beklagten zu 1.) und den Beklagten zu 2.), auf Schadenersatz wegen Beschädigung einer Werksmaschine.

2

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04. März 2009 wurden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 13.000,00 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen.

3

Gegen das Urteil legten beide Beklagten fristgerecht Berufung ein. Während der Beklagte zu 1.) seine Berufung rechtzeitig begründete, ging eine Berufungsbegründung des Beklagten zu 2.) innerhalb der gesetzlichen Frist beim Landesarbeitsgericht nicht ein. Daraufhin verwarf der Vorsitzende durch Beschluss vom 01. September 2009 die Berufung des Beklagten zu 2.) als unzulässig. In diesem Beschluss ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

4

Im Kammertermin am 01.10.2009 schlossen die Klägerin und der Beklagte zu 1.) einen Vergleich, in welchem die Kosten des Vergleichs im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) als gegeneinander aufgehoben vereinbart worden sind.

5

Über die Kosten des Rechtsstreits war durch Schlussurteil zu entscheiden. Dabei war nach der Baumbachschen Formel die unterschiedliche Beteiligung und das unterschiedliche Ergebnis des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen sämtlichen Parteien noch zu quoteln. Dies ergibt, dass der Beklagte zu 1.) seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, die Kostenentscheidung muss berücksichtigen die Vereinbarung der Klägerin und des Beklagten zu 1.) über die Kostenaufhebung in ihrem Verhältnis zueinander, so dass hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte zu 2.) die Hälfte der Kosten zu tragen hat, ebenso die Hälfte der Gerichtskosten, wo hingegen die weitere Hälfte der Gerichtskosten von dem Beklagten zu 1.) und der Klägerin zu gleichen Teilen zu tragen sind, mithin jeweils ¼.

6

Gründe für eine Zulassung der Revision besehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 1 ZPO nicht.