Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.10.2009 – 6 Sa 185/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1002.6SA185.09.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. Februar 2009 - 8 Ca 2068/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch au seiner Dienstvereinbarung über personelle Maßnahmen anlässlich der Integration der LRP in die LBBW.
Der am … August 1960 geborene Kläger war seit 01. Mai 2000 bei der Landesbank Rheinland-Pfalz (LRP) mit ausschließlichem Tätigkeitsort in Mainz und einer Bruttovergütung von zuletzt 7.150,-- € beschäftigt. Ab dem 01. Februar 2005 war dem Kläger die Leitung der Organisationseinheit Steuerwesen der Landesbank Rheinland-Pfalz übertragen. In dieser Funktion war der Kläger dem Ressortleiter Z. direkt zugeordnet gewesen. Nach einem Schreiben vom 11. Januar 2005 führte er in dieser Position den Titel "Direktor". Als Abteilungsleiter Steuern war der Kläger Vorgesetzter von vier Mitarbeitern mit Weisungsrecht. Er war Führungskraft im Organigramm der Landesbank Rheinland-Pfalz auf der dritten Führungsebene. Er beriet den Vorstand der Landesbank, war Gesprächs- und Verhandlungspartner für die Landesbank gegenüber dem Finanzamt Mainz-Mitte, maßgeblich in der Verbandsarbeit der Landesbank Rheinland-Pfalz in Berlin sowie Steuerfachmann und Steuerberater.
Aufgrund des Staatsvertrages vom 02. Mai 2008 zwischen den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Baden- Württemberg wurde die LRP mit der Landesbank Baden-Württemberg/LBBW in der Weise zum 01. Juli 2008 vereinigt, dass die LBBW Gesamtrechtsnachfolgerin in der LRP wurde.
Ab 01. Juli 2008 wurde die Arbeitgeberfunktion durch die LBBW - die jetzige Beklagte - ausgeübt. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2008 mit.
Bereits im Mai 2008 schlossen die Landesbank Rheinland-Pfalz sowie die dortige Personalvertretung eine Dienstvereinbarung über personelle Maßnahmen anlässlich der Integration der LRP in die LBBW. Durch diese Vereinbarung sollen die aufgrund der Änderung des Sparkassengesetzes und der Fusion der Landesbank Rheinland-Pfalz mit der LBBW eventuell eintretenden wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Beschäftigten gemildert bzw. ausgeglichen werden. Im Zuge der Fusionierung wurde die Organisationseinheit Steuern der Landesbank Rheinland-Pfalz als Gruppe in die Abteilung Steuern integriert. Sitz der Gruppe war zunächst nach wie vor Mainz. Nach einem Organigramm (Anlage K 8 zur Klageschrift, Bl. 33 d. A.) "Übergangsstruktur für die Migrationsphase" ist auf der 4. Ebene im Bereich "Rechnungswesen/Meldewesen/Steuern". Die Gruppe " Steuern/LRP [2264 (Sitz Mainz)]"vorgesehen. Ein Organigramm " Bereich Rechnungswesen/Meldewesen/Steuern", "Zielstruktur nach Abschluss Migration (voraussichtlich 30.11.2008)" (Anlage K9 zur Klageschrift, Blatt 34 d. A.) sieht auf der 4. Ebene unter der dritten Ebene: Steuern Abteilungsleitung Y. nur noch drei Gruppen vor, nämlich die Gruppen: "1. Steuern LBBW Bank [2261] , 2. Steuern Konzern/Vertrieb [2262] und 3. Steuern Ausland [2263]" .
Am 19. Juni 2008 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008 und forderte gleichzeitig die Abfindung nach der Dienstvereinbarung.
Bis zu seinem Ausscheiden im September 2008 führte der Kläger die Gruppe "Steuern" in Mainz.
Zum weiteren Inhalt der Dienstvereinbarung sowie zu den erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassungen der Parteien wird auf den umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. Februar 2009 - 8 Ca 2068/08 - (Seite 2 - 11 = Bl. 151 - 160 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 66.179,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.
Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Abfindungsanspruch folge aus Ziffer 9.1 der Dienstvereinbarung. Der Arbeitsplatz des Klägers als Leiter der Organisationseinheit Steuerwesen sei innerhalb von 6 Monaten weggefallen. Mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte sei der Kläger als Leiter der Gruppe 4 Steuern LRP [2264 (Sitz Mainz)] Steuern unter dem Abteilungsleiter Y. tätig gewesen. Dem Kläger sei auch kein anderer zumutbarer Arbeitsplatz angeboten worden, noch sei ein solcher anbietbar gewesen. Es könne dahinstehen, ob seitens der Beklagten durch Y. am 10. März 2008 bindende Angebote hinsichtlich der Stellen "IFRF" sowie "Konzernsteuern" unterbreitet worden seien, da es an der funktionellen und örtlichen Zumutbarkeit gemäß Buchstabe a) bzw. c) Ziffer 5.3 der Dienstvereinbarung fehle. Die "angebotenen" Stellen enthielten keinerlei Führungsverantwortung; außerdem sei die Zuordnung der Stellen nach dem Vortrag der Beklagten nicht geklärt. So würde die IFRF-Stelle lediglich mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fachlaufbahn 4. Ebene zugeordnet werden. Die Stelle "Konzernsteuern" sei noch nicht genehmigt. Außerdem sei für die beiden Stellen, die in B-Stadt angesiedelt seien, die örtliche Unzumutbarkeit gegeben. Gemäß Ziffer 5. 3 Buchstabe c) der Dienstvereinbarung müssten die Beschäftigten schriftlich über die neue Position zu informiert und wegen der Zumutbarkeit angehört werden. Dies sei nicht erfolgt. Im Übrigen könnten sich die Beschäftigten noch bis zu 6 Monate nach einer Versetzung und Eigenkündigung auf eine Unzumutbarkeit berufen. Der Anspruch des Klägers sei nicht wegen des Angebots im Juli 2008 für die Stelle als Gruppenleiter im Bereich OE 2264 Steuern LRP ausgeschlossen. Gemäß Ziffer 5.1 der Dienstvereinbarung blieben Ansprüche erhalten, wenn der neue Arbeitsplatz innerhalb von 24 Monaten nach der Versetzung wegfalle und keine neue Vereinbarung zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile aus dieser Maßnahme getroffen worden sei. Die Beklagte habe keine ausreichenden Erklärungen zu eventuellen Änderungen zu der im Organigramm - K9 - nicht mehr vorgesehenen Stelle am Ende der Migrationsphase im November 2008 abgegeben. Sie sei auch dem Vortrag des Klägers im Kammertermin am 13. Februar 2009 nicht entgegen getreten, wonach die Gruppe des Klägers aufgelöst worden und zwischenzeitlich den Gruppen 1 und 3 zugeordnet worden sei. Der Anspruch sei der Höhe nach gegeben.
Zu den weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das vorbezeichnete Urteil (Seite 11 - 15 = Bl. 160 - 164 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 20. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich deren am 30. März 2009 eingelegte und am 15. Mai 2009 begründete Berufung.
Die Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor,
zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenkündigung des Klägers und bei deren Wirksamwerden habe nicht festgestanden, welche Stellen tatsächlich in Mainz wegfielen, welche erhalten blieben und welche neu geschaffen würden. Hierüber habe der Vorstand erst Ende September 2008 beschlossen. Dem Kläger sei bis zu seinem Ausscheiden zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass sein Arbeitsplatz weggefallen sei, noch dass ihm kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden könne (Beweis: Zeugnis Franz X.). Bereits Anfang 2008 habe festgestanden, dass die Steuerabteilung der LRP noch einige Jahre Arbeit haben werde, da Betriebsprüfungen noch abzuwickeln gewesen seien. Im Juli 2008 sei dem Kläger eine Stelle als Gruppenleiter im Bereich OE 2264/Steuern LRP angeboten worden; diese habe der Kläger nicht angenommen, obwohl diese in Mainz angesiedelt gewesen sei. Der Kläger wäre auch über sein Ausscheiden hinaus als Leiter der Gruppe "Steuern LRP" beschäftigt worden. Zwar habe festgestanden, dass die Steuerabteilung der LRP wegfallen würde, da aber wegen Betriebsprüfungen noch einige Jahre Arbeit vorhanden gewesen sei, habe keinerlei Anlass bestanden, dem Kläger Alternativangebote zu unterbreiten. Zum Zeitpunkt der Eigenkündigung sei noch gar nicht klar gewesen, wie sich die Stelle als Gruppenleiter im Bereich OE 2264 weiterentwickeln würde. Ziffer 5.11 der Dienstvereinbarung sei so zu verstehen, dass Ansprüche aus der Dienstvereinbarung erhalten blieben, wenn der neue zumutbare Arbeitsplatz innerhalb von 24 Monaten nach der Versetzung aus betrieblichen Gründen wegfiele und bis zum Wegfall keine neue Vereinbarung getroffen worden sei. Durch seine Eigenkündigung habe der Kläger der Beklagten die Möglichkeit genommen, eine neue zumutbare Tätigkeit und Stelle anzubieten. Außerdem seien diesem schon Monate vor seiner Kündigung zwei zumutbare Senior-Referenten-Stellen in B-Stadt angeboten worden. Bei der Stelle "Konzernsteuern" handelt es sich um eine Tätigkeit, die ein gleichwertiges Anforderungsprofil wie der bisherige Arbeitsplatz des Klägers beinhalte. Auch die Stelle als Senior-Referent "IFRS" sei zumutbar gewesen (Zeugnis: Y.). Der Kläger habe sich erst nach Ausspruch der Eigenkündigung auf die örtliche Unzumutbarkeit berufen. Der Kläger hätte den Zeitpunkt bis zur Klärung abwarten müssen, ob seine Gruppe am Ende der Migrationsphase aufgelöst werden würde und der Beklagten auch die Möglichkeit geben müssen, ihm - dem Kläger - erneut einen zumutbaren Arbeitsplatz anzubieten.
Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 14. Mai 2009 (Bl. 218 - 226 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13. Februar 2009 - 8 Ca 2068/08 - wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat
Zurückweisung der Berufung
beantragt und erwidert, der Vortrag der Beklagten sei widersprüchlich, weil einmal von einem Nichtfeststehen eines Wegfalls von Stellen und später von einem Wegfall der Steuerabteilung der LRP gesprochen würde. Die Beklagte habe erstinstanzlich vorgetragen, dass nach Ablauf der Übergangsorganisation weder eine Gruppe 2264 noch eine Gruppenleiterstelle oder Führungsposition für den Kläger in der Steuerabteilung vorgesehen gewesen sei. Aus der in das Intranet gestellten Veröffentlichung - dargestellt als Vorstandsbeschluss - ergäbe sich zwingend, dass der neue ab 01. Juli 2008 zugewiesene Arbeitsplatz vorübergehend gewesen sei und spätestens zum November 2008 wegfallen würde. Im Gespräch am 10. März 2008 sei im Übrigen kein zumutbarer Arbeitsplatz durch Y. angeboten worden. Eine Stelle mit Führungsverantwortung in B-Stadt sei abgelehnt worden (Zeugnis: Y.). Zu Bestreiten sei, dass der Kläger auch über sein Ausscheiden hinaus als Leiter der Gruppe "Steuern LRP" beschäftigt worden wäre. Was die Betriebsprüfungen anbelange, sei hierfür nur noch eine Fachkraft erforderlich. Die bisherigen Arbeiten seien vom Stellvertreter des Klägers - Herrn W. - allein bewältigt worden. Mit dem Finanzamt habe man sich verständigt, dass die Betriebsprüfung innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden sollten. Aus der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Veröffentlichung (K9) habe sich ergeben, dass der Kläger kein Abteilungsleiter mehr sei, sondern Y. unterstellt. Im Übrigen seien dem Kläger weder mündlich noch schriftlich Angebote unterbreitet worden. Ferner habe es sich bei den angebotenen Stellen um schlichte Sachbearbeiterstellen gehandelt. Zwischenzeitlich gebe es in Mainz auch keine Abteilung Steuern mehr.
Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29. Juli 2009 (Bl. 294 - 299 d. A.) Bezug genommen. Gleiches gilt für sämtliche vorgelegten Anlagen. Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02. Oktober 2009 (Bl. 300 - 302 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Z. Rechtsmittel der Beklagten ist jedoch n i c h t begründet.
Das Arbeitsgericht Mainz ist in dem angefochtenen Urteil vom 13. Februar 2009 zu Z. zur Auffassung gelangt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 66.179,08 € brutto nebst Zinsen aus der Dienstvereinbarung über personelle Maßnahmen anlässlich der Integration der LRP in die LBBW zusteht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hierzu unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.
III.
Die Angriffe der Berufung und Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:
1. Soweit die Berufung meint, der Anspruch aus der Dienstvereinbarung sei zu versagen, weil zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenkündigung des Klägers und bei deren Wirksamwerden noch nicht festgestanden habe, welche Stellen tatsächlich in Mainz wegfielen, welche erhalten blieben und welche neu geschaffen würden und des Weiteren, hierüber habe der Vorstand erst 2008 beschlossen, wirkt sich dies auf den zuerkannten Anspruch nach Meinung der Berufungskammer nicht aus.
Unabhängig vom Einwand des Klägers in der Berufungsbeantwortung zu einem diesbezüglich widersprüchlichen Vortrag der Beklagten ist festzustellen, dass die in ihrer Laufzeit begrenzte Dienstvereinbarung über personelle Maßnahmen anlässlich der Integration der LRP in die LBBW im Mai 2008 abgeschlossen wurde und nach Ziffer 16.1 "mit Unterzeichnung in Kraft" getreten ist. Das Regelwerk entfaltete damit bereits vor dem Zeitpunkt der Fusion zum 01. Juli 2008 Z. Rechtswirkungen und stellt für den "Übergang" gewissermaßen einen Endpunkt für die im Staatsvertrag vom 02. Mai 2008 zwischen den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg getroffene Gesamtrechtsnachfolge der LBBW dar. Die Z.e aus Ziffer 9 der Dienstvereinbarung konnten folglich im Zeitpunkt des Inkrafttretens in Anspruch genommen werden. Die abgeschlossene Dienstvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenkündigung der Wegfall des Arbeitsplatzes - prognostisch - innerhalb von 6 Monaten feststehen muss und kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden kann (vgl. zur Auslegung der rechtlich vergleichbaren Betriebsvereinbarung DLW-Wildschütz Arbeitsrecht., 8. Aufl., Kapitel 12 Rz. 1279; allgemein zur Dienstvereinbarung Scherr/Krol-Dickob Arbeitszeit Z. BPersVG 5). Dies folgt aus dem Wortlaut der Ziffer 9.1 der Dienstvereinbarung ("innerhalb") und dem Zweck der Abfindungsregelung, einen Statusverlust materiell zu kompensieren. Insoweit kann mit dem Arbeitsgericht angenommen werden, dass es an der Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzangebotes fehlt, wenn eine bestehende Führungsverantwortung "genommen" wird. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts ist mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zum 01. Juli 2008 der Arbeitsplatz des Klägers als Leiter der Organisationseinheit Steuerwesen der Landesbank Rheinland-Pfalz weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger als Leiter der Gruppe 4 Steuern LRP [2264 (Sitz Mainz)] Steuern unter dem Abteilungsleiter Y. tätig. Damit war das zeitliche Moment der Dienstvereinbarung für den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers mit Führungsverantwortung ohne Weiteres gegeben. Ob die Steuerabteilung - so die weitere Argumentation der Berufung - noch einige Jahre Arbeit haben würde, da noch Betriebsprüfungen abzuwickeln gewesen seien, ist Z. rechtlich nicht relevant, da dies die eingetretene Veränderung des Status des Klägers nicht berührte. Im Übrigen ist die Berufung dem Vortrag des Klägers in der Berufungserwiderung nicht entgegen getreten, wonach für die noch offenen Betriebsprüfungen nur noch eine Fachkraft erforderlich gewesen sei, die bisherigen Arbeiten vom Stellvertreter des Klägers - Herrn W. - bewältigt wurden und man sich mit dem Finanzamt verständigt habe, dass die Betriebsprüfungen innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden sollten.
2. Soweit sich die Berufung weiter darauf bezieht, dass der Kläger durch seine Eigenkündigung der Beklagten die Möglichkeit genommen habe, eine neue zumutbare Tätigkeit und Stelle anzubieten, wird nicht gesehen, dass die Dienstvereinbarung keine Verpflichtung zum Zuwarten auf ein Stellenangebot, welches im Übrigen den relativ strengen formalen Anforderungen gemäß Buchst. c) Ziffer 5.3 der Dienstvereinbarung genügen müsste, vorsieht. Dies kann auch nicht aus Ziffer 5.11 der Dienstvereinbarung hergeleitet werden, wonach Ansprüche aus der Vereinbarung erhalten bleiben, wenn u. a. der neue Arbeitsplatz innerhalb von 24 Monaten nach der Versetzung aus betrieblichen Gründen wegfällt und keine neue Vereinbarung zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile aus dieser Maßnahme vereinbart wurde. Insoweit hat das Arbeitsgericht ohne qualifizierten Angriff der Berufung festgestellt, dass mit der Anlage K9 ein Organigramm vorgelegt wurde, wonach auch die vom Kläger ab 01. Juli 2008 innegehabte und mit Schreiben vom 01.Juli 2008 übertragene Stelle als Gruppenleiter im Bereich OE (Organisationseinheit 2264 Steuern LRP) am Ende der Migrationsphase im November nicht mehr vorgesehen ist; des Weiteren es fehle an Ausführungen dazu, inwieweit bei den späteren Planungen von denen im Organigramm K9 abgewichen worden sei. Ferner sei dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten worden, wonach am Ende der Migrationsphase die Gruppe des Klägers aufgelöst und die Mitarbeiter der ursprünglich von ihm geleiteten Gruppe 4 zwischenzeitlich den Gruppen 1 und 3 in B-Stadt zugeordnet worden seien.
3. Soweit die Berufung schließlich ausführt, dem Kläger seien schon Monate vor seiner Kündigung zumutbare Senior-Referenten-Stellen in B-Stadt angeboten worden, liegt unabhängig von den Feststellungen des Arbeitsgerichts zur örtlichen Unzumutbarkeit, auf die sich der Kläger berufen durfte, weder die in Ziffer 5.3 der Dienstvereinbarung (Zumutbarkeit des neuen Arbeitsplatzes) vorgesehen schriftliche Information noch Anhörung des Klägers vor. Auch wurde der Behauptung des Klägers, wonach sich bei der Stelle "Konzernsteuer" und Senior-Referent" IFRF" um schlichte Sachbearbeiterstellen handelt, nicht qualifiziert entgegengetreten.
4. Angriffe der Berufung gegen die Höhe der Abfindung liegen nicht vor.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).