Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.10.2009 – 11 Sa 381/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1015.11SA381.09.0A

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.05.2009, Az 8 Ca 3084/08, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

2

Der Kläger war seit dem 01.12.1996 bei der Beklagten als Arbeiter am Standort C-Stadt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.000,00 € beschäftigt.

3

Das Arbeitsverhältnis war zunächst ohne Sachgrund befristet bis zum 30.11.1998. Mit Arbeitsvertrag vom 05.11.1998 wurde die befristete Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 30.11.2003 vereinbart. Als Grund der Befristung war angegeben:

4

„Wegfall des Dienstpostens wegen Verlegung der Schule C, C-Stadt, im Jahre 2003 und der damit verbundenen Aufgabe des Standortes.“

5

Zuletzt war Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsvertrag vom 13.05.2003. Danach wird der Kläger

6

„vorübergehend als Vollbeschäftigter bis zur Aufgabe des Standortes C-Stadt, längstens für die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 31.12.2005 eingestellt.“

7

Alle Arbeitsverträge sehen vor, dass durch sie kein Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet wird.

8

Mit Urteil vom 12.04.2006, Az. 2 Ca 3495/05, stellte das Arbeitsgericht Koblenz fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 13.05.2003 mit Ablauf des 31.12.2005 beendet worden ist und auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31.12.2005 hinaus weiter besteht. Soweit der Kläger beantragt hatte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht, wies das Arbeitsgericht Koblenz die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine rein kalendermäßige Befristung nicht zulässig sei. Soweit eine Zweckbefristung vereinbart worden sei, ende das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2005, weil der Standort C-Stadt unstreitig noch nicht aufgegeben sei. Das Arbeitsverhältnis bestehe aber nicht auf unbestimmte Zeit fort. Denn die Befristungsvereinbarung, wonach die Beschäftigung des Klägers bis zur Aufgabe des Standortes C-Stadt erfolge, sei nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtswirksam. Insoweit sei ein sachlicher Grund anzuerkennen; denn ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften könne die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erwarten sei, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nach Ablauf der Vertragszeit kein Bedarf mehr bestehe. Nach Aufgabe des Standortes C-Stadt entfalle die dortige Tätigkeit des Klägers als Wärter. Das Urteil ist rechtskräftig.

9

Mit „Organisationsbefehl Nr. …/2008 für die Schule C." vom 06.12.2007 ordnete das C. die „Verlegung abgesetzte Teileinheit C-Stadt von C-Stadt nach F.“ an. Als Datum des Abschlusses der Organisationsmaßnahme war der 31.03.2009 angegeben.

10

Mit Schreiben vom 26.11.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2009 ende. Hiergegen hat der Kläger am 09.12.2008 Klage erhoben.

11

Mit Schreiben vom 06.04.2009, von der Beklagten erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vorgelegt, meldete der Kommandeur der Schule C., der Zeuge W., „den Vollzug der Verlegung der abgesetzten Teileinheit C-Stadt von C-Stadt nach F. am 31.03.2009“.

12

Der Kläger hat vorgetragen:

13

Ein Sachgrund für die Befristung sei nicht wirksam vereinbart worden. Es sei nicht klar, was unter der Aufgabe des Standortes zu verstehen sei. Sein Dienstposten, auf den der Arbeitsvertrag vom 05.11.1998 Bezug nehme, sei nicht weggefallen, auch weil sich die Beklagte ein weitreichendes Direktionsrecht vorbehalten habe. Sein Vorgesetzter habe ihm erklärt, dass er ab dem 01.04.2009 in L. in seiner bisherigen Position weiterarbeiten könne. Seit einiger Zeit setze die Beklagte auch Fremdfirmen auf dem Gelände ein, deren Arbeiten er durchführen könne.

14

Er bestreite, dass der Standort C-Stadt aufgegeben werde. Dies sei jedenfalls so lange nicht der Fall, wie die Beklagte Eigentümerin und Besitzerin der Liegenschaft bleibe. Nach dem Organisationsbefehl werde lediglich eine „Teileinheit“ verlegt. Der Befehl sei auch nicht gleichbedeutend mit seiner Vollziehung und beweise diese nicht. Die Gebäude würden weiter genutzt. Räumungsarbeiten hätten zwar begonnen, seien aber am 01.04.2009 noch in vollem Gange gewesen. Auf dem Gelände befinde sich weiterhin das Inventar der Beklagten, und es hielten sich dort Angehörige auf.

15

Nach Rücknahme mehrerer angekündigter Feststellungsanträge hat der Kläger zuletzt beantragt,

16

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 13.05.2003 mit Ablauf des 31.03.2009 geendet hat,

17

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.03.2009 hinaus zu unveränderten Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 13.05.2003 weiterzubeschäftigen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie hat vorgetragen:

21

Die C. habe den Standort C-Stadt vollständig aufgegeben, wodurch die Tätigkeit des Klägers als Wärter weggefallen sei. Die einzige an diesem Standort befindliche Dienststelle, die Schule C., sei zum 31.03.2009 aufgelöst worden. Dies ergebe sich aus dem Organisationsbefehl Nr. …/2008 des C.vom 06.12.2007. Ab dem 01.04.2009 werde die Liegenschaft nicht mehr durch die Streitkräfte militärisch genutzt und sei freigegeben worden. Sie werde aus dem Ressortvermögen des C. in das der Federführung des E. obliegende allgemeine Grundvermögen der G. übergeben, wo über die weitere Nutzung oder Veräußerung entschieden werde.

22

Der Schulbetrieb und der damit verbundene Küchen-, Unterkunftsbetrieb etc. seien bereits seit Dezember 2008 beendet. Ein aus vier Soldaten, deren Namen sie allerdings mangels Ermächtigung nicht nennen könne, bestehendes Nachkommando habe das Gelände zum 31.03.2009 verlassen. Die Liegenschaft sei nicht mehr zugänglich und werde nicht mehr bewacht. Es würden lediglich in unregelmäßigen Abständen die gebäudetechnischen Anlagen durch die Fachhandwerker des technischen Betriebsdienstes des Dienstleistungszentrums K. kontrolliert. Dies habe nie zu den Aufgaben des Klägers gehört, und er wäre hierzu auch fachlich nicht in der Lage.

23

Der Kläger könne auch nicht anderweitig weiterbeschäftigt werden. Da aufgrund der Umstrukturierung der C. Standorte geschlossen oder verkleinert würden, müssten dadurch im Personalüberhang befindliche Arbeitnehmer vorrangig untergebracht werden.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.05.2009 verwiesen.

25

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers habe nicht durch die Befristungsabrede vom 13.05.2003 zum 31.03.2009 sein Ende gefunden, so dass der Kläger von der Beklagten zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen sei. Soweit der Kläger den Nichteintritt des Befristungszwecks geltend mache, finde § 17 TzBfG keine Anwendung. Hinsichtlich der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Zweckbefristung habe der Kläger die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2006 sei formell und materiell rechtskräftig geworden, so dass feststehe, dass die Befristungsabrede wirksam sei. Zwar sei die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung in erster Linie dem Urteilstenor zu entnehmen. Lasse sich der Urteilsformel jedoch nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen, worüber das Gericht entschieden habe, wie dies bei Klageabweisungen der Fall sei, dann seien zur Ermittlung des Entscheidungsinhalts Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie ggf. auch das in Bezug genommene Parteivorbringen heranzuziehen. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Standort C-Stadt tatsächlich zum 31.03.2009 aufgegeben worden sei. Der von der Beklagten vorgelegte Organisationsbefehl sei nicht geeignet, dies nachzuweisen. Denn die Anordnung einer Maßnahme belege noch nicht deren Ausführung. Auch wenn militärische Befehle grundsätzlich auszuführen seien, gebe es doch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass solche Befehle stets in den von ihnen gesetzten Zeitfenstern ausgeführt würden. Zudem ordne der Befehl lediglich die Verlegung einer Teileinheit an, so dass unklar sei, ob eine „Resteinheit“ am Standort C-Stadt verbleibe. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.05.2009 verwiesen.

26

Gegen das ihr am 18.06.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.06.2009, bei Gericht eingegangen am 30.06.2009, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.08.2009, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

27

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter wie folgt vor:

28

Dass die Verlegung der Schule C. von C-Stadt nach F. am 31.03.2009 vollzogen gewesen sei, ergebe sich auch aus der Vollzugsmeldung des Kommandeurs der Schule C. vom 06.04.2009. Der Begriff der Teileinheit sei ein organisatorisches Merkmal und entspreche einer Fachabteilung, einem Sachgebiet, einer Inspektion oder Kompanie. Die Dienststelle „C“ habe ihren Hauptsitz in F., und lediglich ein Organisationselement, nämlich die Teileinheit Schulinspektion, sei nach C-Stadt ausgelagert gewesen. Es seien keine „Restteile“ in C-Stadt verblieben. Für Gebäude, die nicht mehr als Kaserne genutzt würden, bedürfe es keines Wärters mehr. Das Gelände solle im Rahmen einer Auktion veräußert werden.

29

Die Beklagte beantragt,

30

in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

31

Der Kläger beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf seinen Vortrag erster Instanz und trägt weiter vor:

34

Neuer Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz sei verspätet. Insbesondere sei die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegte Vollzugsmeldung nicht verwertbar.

35

Die Befristungsabrede vom 13.05.2003 sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Der Arbeitsvertrag stelle gerade nicht auf die Aufgabe des „militärischen Standorts“ ab. Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden könnten.

36

Auch die Vollzugsmeldung beweise nicht die Aufgabe des Standortes. Als Kopie ohne Unterschrift habe sie keinen Beweiswert. Sie beweise auch allenfalls die Abgabe der entsprechenden Erklärung, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit. Schließlich bestätige sie, dass sich die Anlage weiterhin in der Obhut des Dienstleistungszentrums befinde, der Stelle, die ihm die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgeteilt habe.

37

Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Räumung zum 31.03.2009 erfolgt sei. Zu dem Gelände habe er keinen Zutritt mehr. Gelegentlich beobachte er, dass Fahrzeuge mit C-Kennzeichen auf das Gelände führen, wisse jedoch nicht, zu welchem Zweck.

38

Sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Er sei genau für das Dienstleistungszentrum tätig gewesen, das nunmehr das Gelände betreue. Als „Mädchen für alles“ habe er eine Vielzahl von Arbeiten verrichtet und könne auch weiterhin mit ähnlichen Arbeiten betraut werden.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

40

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

41

Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

42

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Ablauf der Befristung zum 31.03.2009.

43

a) Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.04.2006, Az. 2 Ca 3495/05, steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Zweckbefristung wirksam befristet ist bis zur Aufgabe des Standortes C-Stadt. Zum Umfang der Rechtskraft wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Koblenz im Urteil vom 28.05.2009 Bezug genommen. Mit der Aufgabe des Standortes C-Stadt durch die Beklagte endet mithin das Arbeitsverhältnis des Klägers.

44

Der Kläger hat das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.04.2006 nicht mit der Berufung angegriffen, so dass er mit seinen Einwendungen, ein Sachgrund für die Befristung sei nicht wirksam vereinbart worden, die Befristungsabrede sei mangels Bestimmtheit unwirksam, da unklar sei, was unter der Aufgabe des Standortes zu verstehen sei, und die Vertragsklausel halte einer AGB-Kontrolle nicht stand, im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr gehört werden kann.

45

Ebenso ist unerheblich, ob nach der Aufgabe des Standortes C-Stadt eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger besteht. Denn auch den Einwand, der Bedarf an einer Beschäftigung des Klägers sei mit der Aufgabe des Standortes C-Stadt nicht entfallen, zumal sich die Beklagte ein weitreichendes Direktionsrecht arbeitsvertraglich vorbehalten habe, hätte der Kläger in dem unter dem Aktenzeichen 2 Ca 3495/05 beim Arbeitsgericht Koblenz geführten Verfahren geltend machen müssen. Anders als der Arbeitsvertrag vom 05.11.1998 stellt auch der allein noch maßgebliche Arbeitsvertrag vom 13.05.2003 nicht auf den Wegfall des Dienstpostens, sondern auf die Aufgabe des Standortes C-Stadt ab.

46

b) Die Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zum 31.03.2009 eingetreten, da die Beklagte den Standort C-Stadt zu diesem Termin aufgegeben hat.

47

aa) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Aufgabe des Standortes dessen Schließung zu verstehen. Dass dabei auf die Beendigung der bisher auf dem Gelände in C-Stadt angesiedelten militärischen Funktionen und Aktivitäten abzustellen ist, ergibt sich aus dem Befristungsgrund, nämlich dem nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Die Zweckbefristung war vom Arbeitsgericht Koblenz im Verfahren 2 Ca 3495/05 nur deshalb als wirksam angesehen worden, weil ein Wärter nach Aufgabe des Standortes C-Stadt dort nicht mehr benötigt werde. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob die Beklagte weiterhin Eigentümerin oder Besitzerin der Liegenschaft ist und ob sich noch Inventar auf dem Anwesen befindet, sondern allein darauf, ob das Gelände noch militärisch genutzt wird oder nicht.

48

bb) Die Beklagte hat den Standort C-Stadt zum 31.03.2009 aufgegeben.

49

Allerdings ist das Arbeitsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 28.05.2009 zu Recht davon ausgegangen, dass der Organisationsbefehl, wonach bis zum 31.03.2009 die Verlegung der militärischen Einheit der Schule C. von C-Stadt nach F. zu vollziehen sei, nicht geeignet war, die Aufgabe des Standortes zu beweisen. Der Organisationsbefehl dokumentiert lediglich, dass die Beklagte eine organisatorische Entscheidung getroffen und die Verlegung der Schule C. von C-Stadt nach F. angeordnet hat, aber nicht, ob und wann der Befehl umgesetzt wurde. Auch wenn militärische Befehle grundsätzlich zu befolgen sind, ist nicht ausgeschlossen, dass der Befehl später außer Kraft gesetzt wurde, es später abweichende Befehle gab oder dass sich, aus welchen Gründen auch immer, die Verlegung der Schule verzögerte. Dem Arbeitsgericht ist auch darin recht zu geben, dass zunächst unklar war, ob noch Militär am Standort C-Stadt verblieb, nachdem der Organisationsbefehl lediglich von der Verlegung einer Teileinheit sprach, ohne dass die Beklagte diesen Begriff erläutert hätte.

50

Gleichwohl war von der Aufgabe des Standortes C-Stadt zum 31.03.2009 auszugehen. Die Beklagte hat die Gegebenheiten und Abläufe im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt. Sie hat ausgeführt, dass die Schule C. die einzige am Standort C-Stadt befindliche Dienststelle gewesen sei. Nach der Verlegung der Schule nach F. werde die Liegenschaft nicht mehr militärisch genutzt. Der Schulbetrieb und der damit verbundene Küchen-, Unterkunftsbetrieb etc. seien sogar bereits seit Dezember 2008 beendet. Die letzten Soldaten hätten das Gelände zum 31.03.2009 verlassen. Angesichts des detaillierten Vortrags der Beklagten hätte es gemäß § 138 ZPO dem Kläger oblegen, sich seinerseits substantiiert zu erklären. Ein allgemeines Bestreiten der Darlegungen der Beklagten war nicht ausreichend, ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger seit dem 01.04.2009 keinen Zugang zu dem Gelände mehr hat. Die Standortverlagerung einer Schule findet jedoch nicht schlagartig an einem einzigen Tag statt. Vielmehr bedarf sie vielfältiger organisatorischer Vorbereitungsmaßnahmen, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Der Kläger, der bis zum 31.03.2009 von der Beklagten beschäftigt wurde, hätte daher aus eigener Wahrnehmung Umstände schildern können und müssen, die aus seiner Sicht den Schluss rechtfertigten, die Schule werde tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlegt oder der Standort C-Stadt werde nicht geschlossen, sondern zukünftig anderweitig genutzt. Hierfür reichte es nicht aus, pauschal zu behaupten, die Gebäude würden "weiter genutzt", die Räumung sei am 01.04.2009 noch "in vollem Gange" gewesen und es hielten sich auf dem Gelände noch Angehörige auf. Vielmehr hätte der Kläger seine Beobachtungen, wer sich wann in welcher Weise auf dem Anwesen betätigte, im Einzelnen beschreiben müssen.

51

Mag auch die Vollzugsmeldung vom 06.04.2009 als Urkunde ohne Unterschrift nicht geeignet sein, den vollen Beweis für die Standortschließung zu erbringen, so bedurfte es doch wegen der Unbeachtlichkeit des klägerischen Bestreitens keiner Zeugenvernehmung. Sämtlichen maßgeblichen Vortrag hat die Beklagte bereits in erster Instanz gehalten, so dass offen bleiben konnte, ob etwaiges neues Vorbringen in der Berufungsinstanz verspätet gewesen wäre.

52

Dass weiterhin Unterhaltungsarbeiten auf dem Gelände vorgenommen werden, steht nach der oben gegebenen Definition der Schließung des Standortes im Sinne einer vollständigen Aufgabe militärischer Funktionen nicht entgegen.

53

2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.03.2009 geendet hat, steht dem Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus kein Weiterbeschäftigungsanspruch zu.

III.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

55

Gründe, die gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht ersichtlich.