Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.10.2009 – 8 Ta 234/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1019.8TA234.09.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2009 - 3 Ca 410/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs 2 Satz 2 statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist
Der Kläger hat nach Maßgabe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 10.02.2009 seit dem 01.03.2009 monatliche Raten in Höhe von 394,00 Euro auf die Prozesskosten zu leisten. Dieser Aufforderung leistete er lediglich mit einer einzigen Teilzahlung von 50,00 Euro Folge. Weitere Zahlungen sind bis dato nicht erfolgt. Der Kläger befindet sich daher derzeit, ebenso wie im Zeitpunkt der Aufhebung der PKH-Bewilligung (03.09.2009) mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als drei Monate im Rückstand. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind somit erfüllt.
Umstände, deren Berücksichtigung im Rahmen der bei Anwendung der Vorschriften des § 124 ZPO gebotenen Ermessensausübung einer Aufhebung der PKH-Bewilligung entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben. Zwar hat der Kläger sowohl mit Schreiben vom 15.02.2009 als auch in seiner Beschwerdeschrift vom 14.09.2009 geltend gemacht, seine wirtschaftliche Lage bzw. seine Einkommensverhältnisse ermöglichten es ihm nicht, der Ratenzahlungsverpflichtung nachzukommen. Trotz wiederholter Aufforderungen und gezeigter Bereitschaft des Arbeitsgerichts, die im Beschluss vom 10.02.2009 getroffene Zahlungsbestimmung zu ändern, soweit der Kläger die Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachweise bzw. belege, hat der Kläger seine diesbezüglichen, allgemein gehaltenen Angaben weder konkretisiert noch belegt. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit Abgabe der Erklärung vom 13.10.2008, deren Inhalt zur Ratenzahlungsanordnung geführt hat, wesentlich geändert haben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.