Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.10.2009 – 8 Ta 239/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1019.8TA239.09.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.08.2009 - 3 Ca 716/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht im angefochtenen Beschluss angeordnet, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro auf die Kosten der Prozessführung zu erbringen hat.

2

Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 09.04.2009 bezieht er derzeit Arbeitslosengeld in Höhe von 860,70 Euro (netto). Unter Berücksichtigung des hiervon in Abzug zu bringenden Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO sowie der angegebenen und belegten Wohnkosten (350,00 Euro) ergibt sich gemäß § 115 Abs. 2 ZPO ein einzusetzendes monatliches Einkommen von 124,00 Euro. Sonstige Zahlungsverpflichtungen des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gemäß der Tabelle des § 116 Abs. 2 ZPO hat der Kläger daher monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro auf die Prozesskosten zu leisten.

3

Im Übrigen ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss in Ermangelung einer Beschwerdebegründung nichts hinzuzufügen.

4

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.